ThürLwSachVO
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Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens (Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung - ThürLwSachVO) Vom 5. Oktober 2005

Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens (Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung - ThürLwSachVO) Vom 5. Oktober 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 781)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens (Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung - ThürLwSachVO) vom 5. Oktober 200528.10.2005
Eingangsformel28.10.2005
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2019
§ 2 - Dauer der öffentlichen Bestellung29.08.2014
§ 3 - Bestellungsvoraussetzungen29.08.2014
§ 4 - Antrag und Nachweisführung01.01.2019
§ 5 - Bestellung29.08.2014
§ 6 - Bezeichnung und Legitimation29.08.2014
§ 7 - Pflichten01.01.2019
§ 8 - Überwachung29.08.2014
§ 9 - Erlöschen der öffentlichen Bestellung29.08.2014
§ 10 - Widerruf und Rücknahme der Bestellung29.08.2014
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung28.10.2005
§ 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30.06.2010
Aufgrund des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) sowie
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 36Abs. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 11 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 17), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, in Thüringen liegt.
(2) Die Landesforstanstalt ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in den Bereichen der Forstwirtschaft und des Fischereiwesens zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, in Thüringen liegt.
(3) Für Sachverständige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die beabsichtigen, eine Niederlassung in Thüringen zu begründen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2 Dauer der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung der Sachverständigen erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Verlängerung der öffentlichen Bestellung um jeweils fünf Jahre ist möglich.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist nur möglich, wenn für das beantragte Sachgebiet ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht. Der Bedarf wird durch die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stellen festgestellt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist, dass der Antragsteller über die persönliche Eignung und eine besondere Sachkunde verfügt.
(3) Die persönliche Eignung nach Absatz 2 ist gegeben, wenn der Antragsteller
1.
eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzess unterhält oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kommt und die Absicht hat, eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu begründen,
2.
die Gewähr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet,
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und keine gerichtlichen Strafen oder sonstige Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind, aus denen sich seine Nichteignung als Sachverständiger ergibt,
4.
den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Sachverständigentätigkeit ergebenden Haftungsgefahren in ausreichender Höhe nachweist,
5.
über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt und
6.
die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
(4) Für den Nachweis der besonderen Sachkunde nach Absatz 2 ist es erforderlich, dass der Antragsteller:
1.
überdurchschnittliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet, auch in der Gutachtenerstellung, besitzt,
2.
den Inhalt der Rechtsvorschriften über das Sachverständigenwesen kennt und
3.
über ausreichende Berufserfahrung auf dem beantragten Sachgebiet verfügt.
§ 36a Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

§ 4 Antrag und Nachweisführung

(1) Der Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist schriftlich bei der nach § 1 Abs. 1 oder 2 zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag sind zum Nachweis der besonderen Sachkunde geeignete Zeugnisse und andere entsprechende Unterlagen beizufügen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
(2) Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt insbesondere durch
1.
eine abgeschlossene Ausbildung, mindestens jedoch den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in einem dem beantragten Bestellungssachgebiet entsprechenden Beruf,
2.
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird, und
3.
eine Eignungsprüfung, die aus zwei selbst gefertigten Gutachten und einer mündlichen Prüfung besteht; sieht die zuständige Stelle die erforderliche Sachkunde anhand der eingereichten Unterlagen als ausreichend erwiesen an, so kann die mündliche Prüfung entfallen.
(3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt durch die zuständige Stelle und erstreckt sich auf:
1.
spezielle Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird,
2.
spezielle Rechtsnormen mit Bezug auf das Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird,
3.
allgemeines Sachverständigenrecht und
4.
Technik der Gutachtenerstellung.
(4) Bei Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zusätzlich die Regelungen des § 36a Abs. 3 und 4 Gewerbeordnung zu beachten.

§ 5 Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung des Sachverständigen wird von der nach § 1 Abs. 1 oder 2 zuständigen Stelle durch seine Vereidigung und die Aushändigung der Bestellungsurkunde vollzogen.
(2) Der Sachverständige hat folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewissenhaft erfülle und meine Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch nach besten Wissen und Gewissen erstatten werde."
(3) Die öffentliche Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden; insbesondere kann von dem Sachverständigen die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen gefordert werden.
(4) Einer öffentlichen Bestellung bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Sachverständigen auf dem jeweiligen Sachgebiet bestellt und vereidigt ist. Der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bestellte Sachverständige hat die Aufnahme seiner Tätigkeit in dem entsprechenden Sachgebiet der zuständigen Stelle nach § 1 unverzüglich anzuzeigen. Hierzu sind regelmäßig die Beibringung einer öffentlichen Urkunde mit der Angabe des entsprechenden Bestellungsberichts sowie die Registriernummer erforderlich.

§ 6 Bezeichnung und Legitimation

(1) Der Sachverständige darf sich nicht anders bezeichnen als „Vom Freistaat Thüringen öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r". Diese Bezeichnung kann durch die Angabe des Sachgebiets ergänzt werden. Der Sachverständige darf mit dieser Bezeichnung werben, soweit die Werbung nach Art, Inhalt und Aufmachung seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht wird.
(2) Der Sachverständige erhält zur Ausübung seiner Tätigkeit für die Dauer seiner Bestellung von der zuständigen Stelle einen Lichtbildausweis und einen Rundstempel. Der Rundstempel enthält die Angabe „Vom Freistaat Thüringen öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r" mit dem Zusatz des Sachgebiets sowie eine Registriernummer.

§ 7 Pflichten

(1) Bei seiner Tätigkeit hat der Sachverständige die von ihm mit seinem Eid abgegebenen Verpflichtungen und die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrags Gesetze und Wirtschaftsbräuche zu beachten.
(2) Der Sachverständige darf einen Auftrag nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Die Ablehnung ist unter Angabe des Grundes dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
(3) Der Sachverständige ist zur Ablehnung eines Auftrags verpflichtet, wenn er ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an der Sache hat oder sich sonst für befangen halten muss.
(4) Dem Sachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Nachteil anderer zu verwerten.
(5) Gutachten muss der Sachverständige mit seiner Unterschrift und dem Rundstempel nach § 6 Abs. 2 versehen. Erstatten mehrere Sachverständige ein Gutachten oder andere Sachverständigenleistungen gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten ist dann von allen beteiligten Sachverständigen zu unterschreiben und zu stempeln.
(6) Der Sachverständige hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Änderung des Wohnorts oder des Sitzes der beruflichen Niederlassung,
2.
die Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung und die gegen ihn gerichtete Anordnung von Haft nach § 802g der Zivilprozessordnung oder nach den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden, jeweils entsprechenden Rechtsvorschriften,
3.
den Antrag auf Eröffnung und die Eröffnung eines gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens,
4.
die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens,
5.
den Erlass oder Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gegen ihn,
6.
die Erhebung einer öffentlichen Klage gegen ihn, den Termin der Hauptverhandlung und den Ausgang des Verfahrens,
7.
den Verlust des Ausweises oder des Rundstempels,
8.
die längere Verhinderung an der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit.
(7) Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er bestellt wurde, regelmäßig fortzubilden.
(8) Über jede von ihm angeforderte Leistung nach Absatz 5 hat der Sachverständige Aufzeichnungen zu machen. Daraus muss hervorgehen:
1.
der Auftraggeber,
2.
das Datum der Erteilung, Annahme oder Ablehnung des Auftrags,
3.
Ablehnungsgründe, soweit diese gegeben sind, und
4.
der Gegenstand des Auftrags.
(9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 8, jeweils ein vollständiges Exemplar der erstatteten Gutachten sowie die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 8 Überwachung

Zur Überwachung des Geschäftsbetriebs ist die zuständige Stelle berechtigt, Einsicht in den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen zu nehmen. Der Sachverständige hat ihr zu diesem Zweck Zutritt zu den für den Geschäftsbetrieb genutzten Räumen während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten und ihr auf Verlangen die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen.

§ 9 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

Die Bestellung erlischt, wenn:
1.
die mit der Bestellung verbundene Befristung eintritt,
2.
der Sachverständige gegenüber der nach § 1 Abs. 1 oder 2 zuständigen Stelle erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will,
3.
der Sachverständige seine Niederlassung in Thüringen aufgibt,
4.
die öffentliche Bestellung zurückgenommen oder widerrufen wird,
5.
der Bestellte verstirbt.

§ 10 Widerruf und Rücknahme der Bestellung

(1) Die zuständige Stelle hat die durch sie erteilte öffentliche Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die durch die zuständige Stelle erteilte öffentliche Bestellung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:
1.
gegen Regelungen dieser Verordnung verstoßen wurde,
2.
bei der Bestellung erteilte Auflagen nicht erfüllt wurden,
3.
ein sonstiger wichtiger Grund für den Widerruf gegeben ist oder
4.
die Bestellung rechtswidrig war.
(3) Im Übrigen richtet sich das Verfahren über die Rücknahme und den Widerruf einer öffentlichen Bestellung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues vom 4. März 1997 (GVBl. S. 100), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), und
2.
die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues außer Kraft.
Erfurt, den 5. Oktober 2005
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar
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