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Thüringer Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) Vom 7. Dezember 1993

Thüringer Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) Vom 7. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 4. April 2019 (GVBl. S. 61)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 199308.12.1993
Eingangsformel08.12.1993
§ 1 - Kammern und Kammerbezirke01.05.2019
§ 2 - Aufsicht und Aufsichtsmittel01.05.2019
§ 3 - Amtshilfe der Finanzbehörden08.12.1993
§ 4 - Selbsterhebungsgrundsatz und Zwangsvollstreckung rückständiger Geldforderungen08.12.1993
§ 5 - Haushalts- und Wirtschaftsführung01.05.2019
§ 6 - Jahresabschluss01.05.2019
§ 7 - Insolvenzunfähigkeit08.12.1993
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung01.05.2019
§ 9 - Inkrafttreten01.05.2019
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kammern und Kammerbezirke

(1) In Thüringen bestehen die drei Industrie- und Handelskammern Ostthüringen zu Gera, Südthüringen und Erfurt. Die Kammerbezirke ergeben sich vorbehaltlich einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 2 aus den genehmigten Satzungen der Industrie- und Handelskammern.
(2) Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium nach Anhörung der betroffenen Industrie- und Handelskammern die Einteilung der Kammerbezirke oder die Zuordnung von kommunalen Gebietskörperschaften zu den Kammerbezirken zu ändern, wenn infolge einer Funktional- oder Strukturreform der Verwaltung oder einer kommunalen Gebietsreform Änderungen notwendig werden oder dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist.
(3) Erfolgt eine Änderung im Sinne des Absatzes 2, so findet zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern eine Vermögensauseinandersetzung statt. Soweit die Kammern sich nicht einigen, entscheidet nach deren Anhörung das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.

§ 2 Aufsicht und Aufsichtsmittel

(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern führt das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Aufsichtsmittel sind insbesondere:
1.
das Verlangen einer Unterrichtung,
2.
die Beanstandung von Beschlüssen der Vollversammlung,
3.
die Anordnungen zur Aufhebung beanstandeter Beschlüsse, zur Rückgängigmachung getroffener Maßnahmen sowie zur Veranlassung und Ausführung des zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes Erforderlichen,
4.
die Aufhebung von Beschlüssen und die Ersatzvornahme,
5.
die Auflösung der Vollversammlung sowie die Bestellung eines Beauftragten unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen.
(3) Sind die in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Aufsichtsmittel erfolglos angewandt worden, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung auflösen. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.
(4) Erweist sich die Auflösung und Neuwahl der Vollversammlung als ungeeignet, um weiteren Rechtsverstößen einer Industrie- und Handelskammer vorzubeugen, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten einsetzen, der die Aufgaben der Vollversammung oder des Präsidiums oder beider Organe wahrnimmt. Der Beauftragte nimmt die Aufgaben der Vollversammlung längstens bis zur regelmäßigen Neuwahl der nächsten Vollversammlung und die Aufgaben des Präsidiums längstens bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums wahr.

§ 3 Amtshilfe der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den Industrie- und Handelskammern auf deren Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge oder Sonderbeiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.

§ 4 Selbsterhebungsgrundsatz und Zwangsvollstreckung rückständiger Geldforderungen

(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst.
(2) Für die Vollstreckung von Beitragsbescheiden, Sonderbeitragsbescheiden und Gebührenbescheiden (Leistungsbescheiden) der Industrie- und Handelskammern sind die für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmten Stellen zuständig. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren, Auslagen und Unkostenbeiträge) sind von den auftraggebenden Industrie- und Handelskammern zu zahlen.

§ 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts Anwendung. Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung, Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans sowie den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern geben sich zur Haushalts- und Wirtschaftsführung eine Satzung, die der Genehmigung des für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständigen Ministeriums bedarf.
(3) Soweit in der Satzung nach Absatz 2 keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die §§ 1 bis 87, 106 bis 110 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Geltung des Thüringer Vergabegesetzes vom 18. April 2011 (GVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 55 ThürLHO kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden.

§ 6 Jahresabschluss

(1) Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen.
(2) Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen (prüfungsberechtigte Stellen), sowie die Form, in der das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung dem Rechnungshof vorzulegen ist, zu bestimmen. Es kann die Zuständigkeit für die Benennung der für die Jahresabschlussprüfung zuständigen Stelle durch Rechtsverordnung auf die Industrie- und Handelskammern übertragen.
(3) § 111 ThürLHO bleibt unberührt.

§ 7 Insolvenzunfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Industrie- und Handelskammer findet nicht statt.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 1993
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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