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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994

    Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. April 2019 (GVBl. S. 150)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern vom 30. Juni 199429.07.1994
    Eingangsformel29.07.1994
    § 108.06.2019
    § 208.06.2019
    § 308.06.2019
    § 408.06.2019
    § 508.06.2019
    Aufgrund des § 6 Satz 1des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:

    § 1

    Prüfungsberechtigte Stellen sind
    1.
    eingetragene Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder
    2.
    die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.

    § 2

    Die Industrie- und Handelskammer bestimmt in ihrer Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung jeweils zuständige prüfungsberechtigte Stelle. Für die Jahresabschlussprüfung sind die durch das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium erlassenen Prüfungsrichtlinien zugrunde zu legen.

    § 3

    Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist dem Rechnungshof nach § 109 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch vorzulegen.

    § 4

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

    § 5

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 30. Juni 1994
    Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
    Dr. Bohn
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