Sechste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (6. DVO ThürWaldG) Vom 26. Januar 1999
Sechste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (6. DVO ThürWaldG) Vom 26. Januar 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 346) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Sechste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (6. DVO ThürWaldG) vom 26. Januar 1999 | 28.02.1999 |
Eingangsformel | 28.02.1999 |
§ 1 - Waldinventur | 01.01.2012 |
§ 2 - Standorterkundung | 28.02.1999 |
§ 3 - Waldverzeichnisse | 01.01.2019 |
§ 4 - Waldbiotopkartierung | 20.08.2019 |
§ 5 - Rechte der Waldbesitzer | 28.02.1999 |
§ 6 - Zuständigkeiten | 20.08.2019 |
§ 7 - Gleichstellungsklausel | 28.02.1999 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 28.02.1999 |
Aufgrund des § 5 Satz 3 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Waldinventur
(1) Zur Gewinnung von Informationen über den Zustand, die Schäden, die Strukturen sowie das Leistungspotenzial des Waldes werden Waldinventuren nach § 5 Satz 1 Nr. 1 ThürWaldG auf Stichprobenbasis durchgeführt.
(2) Das für Forsten zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt der Waldinventuren, Näheres über das anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten durch Verwaltungsvorschrift.
§ 2 Standorterkundung
(1) Die forstliche Standorterkundung nach § 5 Satz 1 Nr. 1 ThürWaldG erfasst für alle Waldstandorte Angaben über:
1.
forstliche Wuchseinheiten,
2.
Klima,
3.
geologisches Substrat,
4.
Bodentyp und Bodenart,
5.
Nährkraft,
6.
Wasserhaushalt und
7.
Vegetation,
aus denen sich das natürliche standörtliche Leistungsvermögen ergibt.
(2) Die Ergebnisse der Standorterkundung sind sowohl in Kartenform als auch beschreibend darzustellen. Sie sind wesentliche Grundlage für eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung, insbesondere für eine standortgerechte Baumartenwahl.
§ 3 Waldverzeichnisse
(1) In das Waldverzeichnis nach § 5 Satz 1 Nr. 2 ThürWaldG sind alle Flurstücke, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG sind, gemarkungsweise mit ihrer Flurstücksbezeichnung unter Angabe des Eigentümers, der Fläche, der Baumarten und des Begründungsjahres aufzunehmen.
(2) Das Flächenverzeichnis genehmigter Betriebspläne und vereinfachter Betriebspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung gilt als Waldverzeichnis im Sinne dieser Verordnung. Forstbetriebsflächen, die nicht Wald nach § 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG sind, werden besonders gekennzeichnet.
(3) Die Waldeigentümer sind vor Eintragung ihrer Flächen in das Waldverzeichnis zu hören und nach der Eintragung zu benachrichtigen. Die Waldeigentümer sind auf Anforderung verpflichtet, den zuständigen Forstbehörden die zur Aufstellung der Waldverzeichnisse notwendigen Angaben zu erteilen und spätere Änderungen der Eigentumsverhältnisse binnen eines Monats nach Zugang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes der zuständigen Forstbehörde mitzuteilen.
(4) Die Landesforstanstalt stellt die Waldverzeichnisse getrennt nach Waldeigentumsarten aufgrund der vorhandenen Unterlagen und örtlichen Aufnahmen auf und führt sie fort.
§ 4 Waldbiotopkartierung
(1) Durch Waldbiotopkartierungen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 ThürWaldG wird die Naturausstattung aller Waldflächen erfasst sowie forstlich und naturschutzfachlich begutachtet. Die Durchführung richtet sich nach der Kartieranleitung zur flächendeckenden Waldbiotopkartierung im Freistaat Thüringen, herausgegeben von der Landesforstanstalt und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die Kartieranleitung ist niedergelegt in der Landesforstanstalt und in dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Hauptmerkmale für Abgrenzung und Charakterisierung der Waldbiotope sind:
1.
der Biotoptyp,
2.
das Stadium der Bestandesentwicklung,
3.
die Bestandesstruktur und
4.
die Naturnähe der Bestockung.
(2) Durch Waldbiotopkartierungen werden außerdem folgende Merkmale erfasst:
1.
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG),
2.
seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
3.
die Bewirtschaftungsart,
4.
der Anteil und die Art des Totholzes,
5.
akute Gefährdungen des Waldbiotops,
6.
alte Waldstandorte und Abweichungen der Naturnähe des Standortes und
7.
wertvolle Einzelbäume und andere bedeutsame Strukturen und Landschaftsbestandteile.
(3) Die Ergebnisse der Waldbiotopkartierungen sind sowohl in Kartenform als auch beschreibend darzustellen. Sie sind wichtige Grundlage für eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Berücksichtigung der Belange des Arten- und Biotopschutzes.
§ 5 Rechte der Waldbesitzer
(1) Die Waldbesitzer sind vor Beginn der Maßnahmen nach den §§ 1, 2 und 4 zu informieren.
(2) Eine Einsichtnahme in die Ergebnisse der Waldinventuren, Standorterkundungen und Waldbiotopkartierungen sowie in Waldverzeichnisse steht allen Waldbesitzern für ihre eigenen Waldflächen frei. Bei berechtigtem Interesse können Dritten Auszüge aus den Waldverzeichnissen zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 Zuständigkeiten
(1) Waldinventuren und Standorterkundungen werden durch die Landesforstanstalt durchgeführt.
(2) Waldbiotopkartierungen nach § 4 sind durch die Landesforstanstalt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durchzuführen. Waldbiotopkartierungen sollen zusammen mit der Biotopkartierung nach § 15 Abs. 2 ThürNatG erfolgen.
§ 7 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. Januar 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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