ThürSpbkOCG
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Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino (ThürSpbkOCG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2004

Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino (ThürSpbkOCG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel und amtliche Abkürzung sowie §§ 1, 10, 11 und 13 geändert, §§ 2 und 2a neu gefasst, § 12 aufgehoben und § 12a (alt) wird § 12 (neu) durch Gesetz vom 18. März 2022 (GVBl. S. 147)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino (ThürSpbkOCG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 200420.02.2004
§ 1 - Zulassung von Spielbanken und Online-Casinospielen31.03.2022
§ 2 - Erlaubnis31.03.2022
§ 2 a - Jugend- und Spielerschutz31.03.2022
§ 3 - Spielbankabgabe01.01.2010
§ 3 a - Weitere Leistung01.01.2010
§ 4 - Tronc, Troncabgabe01.01.2010
§ 4 a - Verwendung der Einnahmen20.02.2004
§ 5 - Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben01.01.2010
§ 6 - Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften20.02.2004
§ 7 - Steuerbefreiung20.02.2004
§ 8 - Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe01.01.2010
§ 9 - Spielordnung20.02.2004
§ 10 - Aufsicht31.03.2022
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten31.03.2022
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung31.03.2022
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.03.2022

§ 1 Zulassung von Spielbanken und Online-Casinospielen

In Thüringen kann eine öffentliche Spielbank in Erfurt sowie eine Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Abs. 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) zugelassen werden.

§ 2 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank oder zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Abs. 1a Satz 2 GlüStV 2021 erteilt das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Sie ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis darf nur dem Land selbst auf schriftlichen Antrag des für Finanzen zuständigen Ministeriums erteilt werden. Das Land kann sich für den Betrieb der Spielbank sowie die Veranstaltung von Online-Casinospielen juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts bedienen, deren Anteile vollständig dem Land gehören oder an denen das Land mittelbar oder unmittelbar ausschließlich beteiligt ist.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
der Betrieb und die Veranstaltung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,
2.
die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,
3.
die für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,
4.
durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. In der Erlaubnis sind Art und Umfang der Online-Casinospiele festzulegen. Insbesondere sollen in Nebenbestimmungen festgelegt werden:
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Fortentwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
3.
die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
4.
die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals, die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
5.
die Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank.
(5) Bei groben Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder die Auflagen der Erlaubnis kann diese entzogen werden.

§ 2 a Jugend- und Spielerschutz

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.
(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.
(3) Für die Teilnahme am Online-Casinospiel gelten die entsprechenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
(4) Bei jedem Betreten der Spielbank sowie vor jedem Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet hat ein Abgleich mit der Sperrdatei nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu erfolgen. Nur zuvor erfolgreich registrierte Spielerinnen und Spieler dürfen Zugang zum Online-Casino-Angebot erhalten. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen die Spielbank nicht betreten; der Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet ist abzubrechen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler sind jeweils in geeigneter Form auf die bestehende Sperre hinzuweisen.

§ 3

*)
Spielbankabgabe
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
1.
bis einschließlich 2 500 000 Euro 25 vom Hundert,
2.
für den 2 500 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 3 500 000 Euro 30 vom Hundert,
3.
für den 3 500 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 5 000 000 Euro 40 vom Hundert,
4.
für den 5 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 7 500 000 Euro 50 vom Hundert,
5.
für den 7 500 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert
des Bruttospielertrags.
(2) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass
1.
die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen;
2.
die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag. Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) Die Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz zu entrichtende Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
*)
Fußnoten
*)
Red. Anm.: § 3 Abs. 5 tritt gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 29.3.2011 (GVBl. S. 63) mit Wirkung vom 6. Mai 2006 in Kraft.
Red. Anm.: § 3 Abs. 5 tritt gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 29.3.2011 (GVBl. S. 63) mit Wirkung vom 6. Mai 2006 in Kraft.

§ 3 a Weitere Leistung

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 an das Land eine weitere Leistung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Leistung ist das nach dem Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Jahresergebnis des Spielbankunternehmers. Die Bemessungsgrundlage wird erhöht
1.
um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital, insbesondere Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten oder Bürgschaften und Darlehensverluste, soweit die zugrunde liegenden Vereinbarungen keine kapitalmarktüblichen Konditionen enthalten,
2.
um Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind.
(3) Die weitere Leistung beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1.
bis einschließlich 500 000 Euro 60 vom Hundert,
2.
für den 500 000 Euro übersteigenden Betrag bis einschließlich 1 000 000 Euro 70 vom Hundert,
3.
für den 1 000 000 Euro übersteigenden Betrag bis einschließlich 2 000 000 Euro 80 vom Hundert,
4.
für den 2 000 000 Euro übersteigenden Betrag 90 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage.
(4) Eine weitere Leistung wird nicht erhoben, soweit die Bemessungsgrundlage nicht den Betrag von 100 000 Euro übersteigt (Freibetrag). Der Freibetrag vermindert sich, wenn die Bemessungsgrundlage insgesamt den Betrag von 100 000 Euro übersteigt, um 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Betrags.

§ 4 Tronc, Troncabgabe

(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Hierzu gehören auch Zuwendungen der Besucher an die Spielbank im Automatenspiel, die im Fall des Gewinns einbehalten werden.
(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen kann das Land eine Troncabgabe erheben. Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Troncabgabe durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf zehn vom Hundert der Einnahmen nicht übersteigen.
(3) Die verbleibenden Beträge hat der Spielbankunternehmer für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

§ 4 a Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Troncabgabe sind nach Maßgabe des Haushaltsplans einer Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der vom Land errichteten Thüringer Ehrenamtsstiftung zuzuführen.

§ 5 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag oder den Spielverlust und das Troncaufkommen des Spieltages für jede einzelne Spielbank festzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen.
(2) Der Spielbankunternehmer hat für die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe spätestens am 10. Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat (Anmeldezeitraum) jeweils Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Abgaben selbst zu berechnen hat; Spielbankabgabe und weitere Leistung sind als Vorauszahlungen zu leisten. Die Anmeldungen sind vom Spielbankunternehmer oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Spielbankabgabe um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist. Die weitere Leistung beträgt als anteilige Vorauszahlung für jeden Monat ein Zwölftel der weiteren Leistung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Auf Antrag kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die weitere Leistung anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird. Im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmung sind die Vorauszahlungen für die weitere Leistung nach der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
(3) Die Spielbankabgabe, die Vorauszahlungen auf die weitere Leistung und die Troncabgabe entstehen mit Ablauf des Anmeldezeitraums. Die weitere Leistung entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(4) Die Spielbankabgabe, die Vorauszahlungen auf die weitere Leistung und die Troncabgabe werden am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig. Fällt der Tag der Fälligkeit auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
(5) Als Spieltag gilt der Kalendertag, an dem das Spielgeschehen endet.
(6) Der Spielbankunternehmer hat für die Spielbankabgabe und die weitere Leistung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtenden Abgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr selbst zu berechnen hat (Jahresanmeldung). Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Für die Jahresanmeldung gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(7) Berechnet der Spielbankunternehmer die Abgaben in der Jahresanmeldung abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach Eingang der Jahresanmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die Abgaben abweichend von der Jahresanmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr oder im Fall des Beginns oder der Beendigung der Steuerpflicht der entsprechend kürzere Zeitraum.

§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz der Spielbank befindet; § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Auf die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Abweichendes ergibt, die Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7 Steuerbefreiung

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

§ 8 Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe

(1) Die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinde), erhält aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe einen Anteil in Höhe von zehn vom Hundert an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt. Der Anteil ist der Spielbankgemeinde vierteljährlich zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar auszuzahlen. Berechnungsgrundlage ist die angemeldete Spielbankabgabe des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres vor Ermäßigung um die Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 5. Änderungen durch die Jahresanmeldung nach § 5 Abs. 6 sind in der Anteilsrechnung zum 15. Juli zu berücksichtigen.
(2) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen höheren Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe festlegen. Der Anteil darf 15 vom Hundert der jeweiligen Bruttospielerträge nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.

§ 9 Spielordnung

Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
3.
wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
4.
wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
5.
an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
7.
welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind und
8.
mittels welcher Vorkehrungen und Einrichtungen der Spielbetrieb kontrolliert wird.
Die Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.

§ 10 Aufsicht

(1) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,
1.
jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmers und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,
2.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmers teilzunehmen,
Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Online-Casino-Angebot.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Spielbankunternehmer seinen Verpflichtungen nach § 3 a nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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