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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 3. Dezember 2003

    Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 3. Dezember 2003
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz vom 3. Dezember 200301.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Aufgrund des § 158 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Die Zuständigkeit für
    1.
    die Entscheidung über die Zulassung und über die Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie über die Befreiung und über die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und § 39a Abs. 1 StBerG,
    2.
    die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 38a StBerG und
    3.
    die Erhebung der Gebühren nach § 39 StBerG in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen
    wird auf die Oberfinanzdirektion Erfurt übertragen.

    § 2

    Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung laufenden Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
    Erfurt, den 3. Dezember 2003
    Die Landesregierung
    Der MinisterpräsidentDie Finanzministerin
    Dieter AlthausBirgit Diezel
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