UhVorschGAG§5V TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Verordnung über die Bestimmung der Abrechnungsstelle nach § 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz Vom 1. April 2008

    Verordnung über die Bestimmung der Abrechnungsstelle
    nach § 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum
    Unterhaltsvorschussgesetz
    Vom 1. April 2008
    *)
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Außerkrafttreten aufgehoben durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2012 (GVBl. S. 410)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 2 der Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter und Thüringer Verordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85, 90)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Bestimmung der Abrechnungsstelle nach § 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 1. April 200801.05.2008
    § 101.05.2008
    § 201.05.2008

    § 1

    Zuständige Stelle beim Land (Abrechnungsstelle) für das Abrechnungsverfahren nach
    § 5 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz
    vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408 -410-) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

    § 2

    Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach
    § 1 übertragenen Aufgabe das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
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