Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Ilmenau mit Anteilen in den Landkreisen Suhl und Arnstadt Vom 18. Mai 1992
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Ilmenau mit Anteilen in den Landkreisen Suhl und Arnstadt Vom 18. Mai 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Ilmenau mit Anteilen in den Landkreisen Suhl und Arnstadt vom 18. Mai 1992 | 01.07.1992 |
Eingangsformel | 01.07.1992 |
§ 1 | 01.07.1992 |
§ 2 | 01.07.1992 |
§ 3 | 01.07.1992 |
§ 4 | 01.07.1992 |
§ 5 | 01.07.1992 |
§ 6 | 01.07.1992 |
§ 7 | 01.07.1992 |
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage
II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer
Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1
(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O - 5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Ilmenau, Krankenhausstraße 12, O-6300 Ilmenau,
der Kreisverwaltung Suhl, Rathausstraße 4, O-6060 Zella-Mehlis und der
Kreisverwaltung Arnstadt, Ritterstraße 14, O-5210 Arnstadt. Die Karten
können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Langer Berg/Oberes Möhrenbachtal",
Gemarkungen Gehren, Möhrenbach, Gillersdorf und Herschdorf, ca.
675 ha; das Gebiet umfaßt das weitgehend bewaldete Massiv des Langen
Berges (ca. 540 ha Waldfläche) und angrenzende Wiesenkomplexe (ca. 135
ha). Die Grenzen des Naturschutzgebietes bilden Forst- oder Feldwege, zum
Teil wird die Begrenzung durch die Nutzungsgrenze Wald/Offenland gebildet.
2.
"Oberlauf der Zahmen Gera",
Gemarkungen Geraberg, Gehlberg, Elgersburg, Manebach, ca. 600 ha; das
Gebiet liegt südwestlich des Ortsteiles Arlesberg sowie östlich
und südöstlich Gehlbergs; es erstreckt sich über das Tal der
Zahmen Gera von Arlesberg aufwärts bis zum Löffeltal mit seinen
zahlreichen Seitentälern und schließt im Norden das bestehende
Naturschutzgebiet "Rainwegswiese" ein.
3.
"Gehrener Feuchtgebiet",
Gemarkungen Gehren, Langewiesen, Pennewitz, ca. 560 ha; das Gebiet
liegt unmittelbar nördlich von Gehren; es wird im Westen begrenzt durch
den östlichen Ortsrand Langewiesen sowie Randbereichen des unteren und
mittleren Lohmetales, im Süden von der Bebauungs- und Flächennutzungsgrenze
der Stadt Gehren sowie durch die Waldkante südlich des Esbachteiches
und der Sorger Teiche, im Osten durch die Waldkante westlich/nordwestlich
Pennewitz und im Norden durch die Kreisgrenze.
4.
"Wipfragrund-Stausee Heyda",
Gemarkungen Bücheloh, Heyda, Oberpörlitz, Unterpörlitz,
Wipfra, Neuroda, ca. 530 ha; das Gebiet liegt nördlich Oberpörlitz/Unterpörlitz
und ca. 1 bis 2 km süd-südöstlich von Heyda; im Norden schließt
es die Stauwurzel des Stausees Heyda ein, im Süden die Kienbergspitze
sowie die Sandgruben nordöstlich des Alten Wipferteiches, im Osten den
unteren Schlotterbach mit Teilen der Bösen Wiesen sowie im Westen den
Oberlauf der Wipfra mit den Teufelsteichen.
5.
"Ilmenauer Teiche",
Gemarkung Ilmenau, ca. 1,2 km östlich des Stadtzentrums, südlich
der Bundesstraße B 87 und nördlich des Ortsteiles Grenzhammer,
ca. 60 ha; das Gebiet umfaßt die Teiche (Großer Teich, Kesselteich)
und ihr Vorgelände.
Die genaue Lage ist aus den Karten ersichtlich.
§ 2
Die einstweilige Sicherstellung dient
1.
im Bereich des Langen Berges/Oberen
Möhrenbachtales der Erhaltungstruktur- und artenreicher Offenländereien
(Borstgrasrasen, Gebirgsfrischwiesen, Feucht- und Sumpfwiesen, Hochstaudenfluren,
Quellbereichen) und Waldformationen (hoher Anteil an Altholzblöcken);
2.
im Bereich des Oberlaufs der Zahmen
Gera der Sicherung naturnaher Bachtäler mit den bachbegleitenden Wiesen
als Lebensraum einer daran gebundenen artenreichen Tierwelt, insbesondere
einer reichhaltigen Insektenfauna wie von seltenen Arten der Ornis, Ichthyo-
und Herpetofauna; weiterhin der Sicherung der mehrschichtigen Buchen- und
Fichtenaltbestände an den steilen Talhängen mit Felsbildung und
Blockhalden, insbesondere als Lebensraum einer sehr artenreichen bestandsbedrohten
Vogelwelt sowie der Erweiterung des bestehenden Naturschutzgebietes "Rainwegwiese"
aus botanischen Gründen;
3.
im Bereich des Gehrener Feuchtgebietes
der vorläufigen Sicherung wertvoller, miteinander in Bezug stehender
Lebensräume zum Teil stark bedrohter Tier- und Pflanzenarten an den Ausläufern
des Thüringer Waldes wie unterschiedlichste Feuchtgebietstypen einschließlich
der Sandgruben als Grundlage einer arten- und individuenreichen Fauna und
Flora sowie den Waldbeständen zum Schutze zahlreicher bedrohter Tier-
und Pflanzenarten;
4.
im Bereich des Wipfragrundes und
des Stausees Heyda
der vorläufigen Sicherung der wertvollen Talauenbereiche mit einer
reichhaltigen Biotopausstattung wie Bachläufen, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren,
Teichen, des Stauseebereiches in der Stauwurzel mit seinen Uferzonen, insbesondere
als Brut- und Nahrungs- sowie Rast- und Durchzugsgebiet einer sehr arten-
und individuenreichen Vogelwelt mit vom Aussterben bedrohten Vertretern; weiterhin
der Sicherung wertvoller Waldbestände einschließlich notwendiger
Pufferflächen zum Schutz der bedeutenden Vorkommen bedrohter und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Vogelwelt;
5.
im Bereich der Ilmenauer Teiche
der Erhaltung der Lebensräume zahlreicher bestandsbedrohter Vogelarten.
§ 3
Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten,
zu angeln, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder
zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art
oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu
lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4
Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 5
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, angelt, Wohnwagen aufstellt,
lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
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