SchmalESNatSchGV TH 1992
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl vom 8. September 199201.11.1992
Eingangsformel01.11.1992
§ 101.11.1992
§ 201.11.1992
§ 301.11.1992
§ 401.11.1992
§ 501.11.1992
§ 601.11.1992
§ 701.11.1992
Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990
(GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
Richard-Breslau-Str. l la, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Schmalkalden,
Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden, der Kreisverwaltung Meiningen, August-Bebel-Str.
1, O-6100 Meiningen und der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr. 4, O-6060 Zella-Mehlis.
Die Kartenkönnen während der Dienststunden von jedermann eingesehen
werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Hofberg",
Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das Gebiet im Biosphärenreservat
Rhön umfaßt den Bergstock des Hofberges, ergänzt um eine südöstlich
hieran anschließende Fläche mit gehölzdurchsetztem Weidegrünland
östlich des Steinforstes; die Grenze bildet im Norden die Straße
von Roßdorf in Richtung Rosa westlich der Kohlbachsmühle, im Osten
die Nutzungsartengrenze Trift / Acker, im Süden die Waldgrenzen, im Westen
der Heckenzug zur Kohlbachsmühle und im Nordwesten die Flurstücksgrenzen
im Bereich zwischen den 420 m- und 430 m-Höhenlinien; 63,4 ha.
2.
"Nebel",
Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet im Kreis Schmalkalden umfaßt den Nord- und
Westhang des Nebelberges; die Grenze bildet im Nordosten und Osten der Weg
östlich bzw. südöstlich des Kammes des Nebelberges, im Südosten
die Abteilungslinie, im Süden die Kreisgrenze zum Kreis Bad Salzungen
und im Westen, Nordwesten und Norden die Nutzungsartengrenze zwischen Acker
und Trift; 46,8 ha.
3.
"Trift Kleine Geba",
Gemarkungen Herpf und Stepfershausen, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich am nordöstlichen und östlichen
Fuße der Kleinen Geba oberhalb der Straße Herpf-Stepfershausen;
die Gebietsgrenze verläuft im Südwesten am Waldrand der Kleinen
Geba und des Hohen Berges, im Nordosten durch Ackerland entlang des Heckensaumes
im Talgrund bis circa 1 km nordöstlich Träbes, fortführend
bis zum Waldsaum westlich Herpf; 45 ha.
4.
"Staufelsberg",
Gemarkung Oberweid, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich nordöstlich der Straße
Simmershausen-Oberweid entlang der Höhenlinie 565 bis zum Zufahrtsweg
Staufelsberg, von da ca. 300 m entlang des Wegs in nördlicher Richtung
und von dort westlich bis zur Landesgrenze; 13 ha.
5.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rhönkopf-Streufelsberg"
Gemarkung Melpers, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich von der derzeitigen östlichen
Begrenzung des Naturschutzgebietes entlang der Straße Reichenhausen-Melpers
bis zur Waldkante, dann entlang der Wald- oder Wiesenflächen südlich
bis zur Landesgrenze und an dieser entlang nordwärts bis zur südöstlichen
Grenze des derzeitigen Naturschutzgebietes; 97,9 ha.
6.
"Höhnhügel",
Gemarkung Mendhausen, Kreis Meiningen; bestehend aus den Flurteilen
Höhnhügel, Über dem Höhnhügel, Im Höhn, Märzberg, Hundsleite, Trift und Schornhügel der Gemarkung Mendhausen. Ausgehend
vom Höhenpunkt 366,7 an der Kreuzung 2 km nordnordwestlich Mendhausen
wird die Westgrenze gebildet von der Straße Bohrungen-Mendhausen, die
Nordostgrenze vom Weg zum Gut Mönchshof bis zum Südende des Flurstücks
533 (Flurteil Schornhügel). Die Süd- und Südostgrenze bilden
im Südosten die Grenzen der Flurstücke 533 und 468 (Schomhügel,
innerhalb) und im Südwesten der Weg zwischen den Flurteilen Langer Schorn
/ Beim Schafbad (außerhalb) und Hundsleite (innerhalb); 22,4 ha.
7.
"Berkeser Wald",
Gemarkungen Meiningen und Sülzfeld, Kreis Meiningen; das Gebiet
umfaßt den Komplex des Berkeser Waldes, einschließlich des einstweilig
sichergestellten Naturschutzgebietes Weißbachtal; es wird im Norden
begrenzt von einer zum Teil landwirtschaftlich genutzten freien Hochfläche,
im Osten von der zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Straße Meiningen
- Dreißigacker und der Straßenmeisterei im Weißbachtal;
von hier verläuft die Grenze in Richtung Südwest entlang des Waldrandes,
südlich vorbei an den Teichen im Dippachstal, weiter am Waldrand bis
zur Neumühle, von dort entlang des Neumühlenweges über das
Lange Tal zum Waldrand, weiter südlich der Wacholdertrift um den Neuberg
bis zum Waldrand zwischen Schmalem Tal und Sülzfelder Wald, weiter nördlich
entlang des Weges zum Sülzfelder Berg bis zur Alten Bettenhäuser
Straße; 743 ha.
8.
"Teufelsloch",
Gemarkungen Dillstädt und Marisfeld, Kreis Suhl; das Gebiet wird
im Süden von der Straße Dillstädt-Marisfeld begrenzt, schließt
den Griesberg, Höhen des Streitkopfes und das Teufelsloch ein und wird
nördlich von der Kuppe und Hanglagen der Silbachhöhe begrenzt; 160
ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich des Hofberges dem Schutz der dortigen ausgedehnten Magerrasen mit Vorkommen zahlreicher seltener oder
gefährdeter und besonders schutzwürdiger Pflanzenarten und der Sicherung
eines im Rahmen großräumig angelegter Schutzkonzeptionen für
die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten besonders wichtigen Lebensraumes;
2.
im Bereich des Nebel dem Schutz lichter Wälder mit Orchideen und weiterer gefährdeter Halbtrockenrasenarten
im Unterwuchs sowie dem Schutz von Kalkmagerrasen (Trockenrasen) mit einer
Vielzahl von zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten;
3.
im Bereich der Trift Kleine Geba dem Schutz, der Pflege und Entwicklung ausgedehnter Kalkmagerrasen mit einer
charakteristischen Fauna und Flora, darunter eines umfangreichen Wacholderbestandes;
das Gebiet gestattet vergleichende Untersuchungen zu Sukzessionsabläufen
und zu notwendigen Pflegemaßnahmen ähnlich ausgestatteter Biotope;
4.
im Bereich des Staufelsbergs dem Schutz mäßig verbuschter Kalktrockenrasen mit großer Vegetationsvielfalt
geschützter und teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;
5.
im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Rhönkopf-Streufelsberg dem Erhalt des Lebensraumes
einer bestandsbedrohten Vogelart sowie dem Schutz der Artenvielfalt strukturreicher
Biotope unterschiedlichen Charakters mit dem Ziel eines großräumigen
Verbundsystems;
6.
im Bereich des Höhnhügels bei Mendhausen dem Schutz des hier ausgeprägten Vegetations- und Standortmosaiks
aus Waldgebieten mit Naturverjüngung, Hecken, extensivem Grünland,
Halbtrocken- und Trockenrasen und einzelnen kleinen Feuchtgebieten, ergänzt
um Bestände von Kopfweiden und alten Obstbäumen sowie um Vorkommen
von Erdaufschlüssen, als Lebensraum einer reichen Flora und Fauna mit
zahlreichen seltenen und bedrohten Arten;
7.
im Bereich des Berkeser Waldes dem Schutz typischer Waldgesellschaften mit zahlreichen geschützten,
zum Teil vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, sowie als großräumiges
Areal der Vernetzung mit benachbarten Schutzgebieten zu einem Biotopverbundsystem;
8.
im Bereich des Teufelsloches dem Schutz der großflächigen, artenreichen Halbtrocken- und Trockenrasen,
in denen sich expositionsbedingt unterschiedliche Pflanzengesellschaften entwickelt
haben, die mosaikartig miteinander vernetzt sind. Neben zahlreichen geschützten
und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist das Gebiet besonders
charakterisiert durch eine artenreiche Tagfalterfauna.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern.
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
Erfurt, den 8. September 1992
Der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
Markierungen
Leseansicht