SchmalESNatSchGV TH 1992
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl vom 8. September 199201.11.1992
    Eingangsformel01.11.1992
    § 101.11.1992
    § 201.11.1992
    § 301.11.1992
    § 401.11.1992
    § 501.11.1992
    § 601.11.1992
    § 701.11.1992
    Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990
    (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
    Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
    S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
    zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:

    § 1

    (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
    künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
    sichergestellt.
    (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
    in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
    durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
    Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
    Richard-Breslau-Str. l la, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
    Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Schmalkalden,
    Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden, der Kreisverwaltung Meiningen, August-Bebel-Str.
    1, O-6100 Meiningen und der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr. 4, O-6060 Zella-Mehlis.
    Die Kartenkönnen während der Dienststunden von jedermann eingesehen
    werden.
    (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
    einstweilig sichergestellt:
    1.
    "Hofberg",
    Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das Gebiet im Biosphärenreservat
    Rhön umfaßt den Bergstock des Hofberges, ergänzt um eine südöstlich
    hieran anschließende Fläche mit gehölzdurchsetztem Weidegrünland
    östlich des Steinforstes; die Grenze bildet im Norden die Straße
    von Roßdorf in Richtung Rosa westlich der Kohlbachsmühle, im Osten
    die Nutzungsartengrenze Trift / Acker, im Süden die Waldgrenzen, im Westen
    der Heckenzug zur Kohlbachsmühle und im Nordwesten die Flurstücksgrenzen
    im Bereich zwischen den 420 m- und 430 m-Höhenlinien; 63,4 ha.
    2.
    "Nebel",
    Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das im Biosphärenreservat
    Rhön gelegene Gebiet im Kreis Schmalkalden umfaßt den Nord- und
    Westhang des Nebelberges; die Grenze bildet im Nordosten und Osten der Weg
    östlich bzw. südöstlich des Kammes des Nebelberges, im Südosten
    die Abteilungslinie, im Süden die Kreisgrenze zum Kreis Bad Salzungen
    und im Westen, Nordwesten und Norden die Nutzungsartengrenze zwischen Acker
    und Trift; 46,8 ha.
    3.
    "Trift Kleine Geba",
    Gemarkungen Herpf und Stepfershausen, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
    Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich am nordöstlichen und östlichen
    Fuße der Kleinen Geba oberhalb der Straße Herpf-Stepfershausen;
    die Gebietsgrenze verläuft im Südwesten am Waldrand der Kleinen
    Geba und des Hohen Berges, im Nordosten durch Ackerland entlang des Heckensaumes
    im Talgrund bis circa 1 km nordöstlich Träbes, fortführend
    bis zum Waldsaum westlich Herpf; 45 ha.
    4.
    "Staufelsberg",
    Gemarkung Oberweid, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
    Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich nordöstlich der Straße
    Simmershausen-Oberweid entlang der Höhenlinie 565 bis zum Zufahrtsweg
    Staufelsberg, von da ca. 300 m entlang des Wegs in nördlicher Richtung
    und von dort westlich bis zur Landesgrenze; 13 ha.
    5.
    Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rhönkopf-Streufelsberg"
    Gemarkung Melpers, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
    Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich von der derzeitigen östlichen
    Begrenzung des Naturschutzgebietes entlang der Straße Reichenhausen-Melpers
    bis zur Waldkante, dann entlang der Wald- oder Wiesenflächen südlich
    bis zur Landesgrenze und an dieser entlang nordwärts bis zur südöstlichen
    Grenze des derzeitigen Naturschutzgebietes; 97,9 ha.
    6.
    "Höhnhügel",
    Gemarkung Mendhausen, Kreis Meiningen; bestehend aus den Flurteilen
    Höhnhügel, Über dem Höhnhügel, Im Höhn, Märzberg, Hundsleite, Trift und Schornhügel der Gemarkung Mendhausen. Ausgehend
    vom Höhenpunkt 366,7 an der Kreuzung 2 km nordnordwestlich Mendhausen
    wird die Westgrenze gebildet von der Straße Bohrungen-Mendhausen, die
    Nordostgrenze vom Weg zum Gut Mönchshof bis zum Südende des Flurstücks
    533 (Flurteil Schornhügel). Die Süd- und Südostgrenze bilden
    im Südosten die Grenzen der Flurstücke 533 und 468 (Schomhügel,
    innerhalb) und im Südwesten der Weg zwischen den Flurteilen Langer Schorn
    / Beim Schafbad (außerhalb) und Hundsleite (innerhalb); 22,4 ha.
    7.
    "Berkeser Wald",
    Gemarkungen Meiningen und Sülzfeld, Kreis Meiningen; das Gebiet
    umfaßt den Komplex des Berkeser Waldes, einschließlich des einstweilig
    sichergestellten Naturschutzgebietes Weißbachtal; es wird im Norden
    begrenzt von einer zum Teil landwirtschaftlich genutzten freien Hochfläche,
    im Osten von der zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Straße Meiningen
    - Dreißigacker und der Straßenmeisterei im Weißbachtal;
    von hier verläuft die Grenze in Richtung Südwest entlang des Waldrandes,
    südlich vorbei an den Teichen im Dippachstal, weiter am Waldrand bis
    zur Neumühle, von dort entlang des Neumühlenweges über das
    Lange Tal zum Waldrand, weiter südlich der Wacholdertrift um den Neuberg
    bis zum Waldrand zwischen Schmalem Tal und Sülzfelder Wald, weiter nördlich
    entlang des Weges zum Sülzfelder Berg bis zur Alten Bettenhäuser
    Straße; 743 ha.
    8.
    "Teufelsloch",
    Gemarkungen Dillstädt und Marisfeld, Kreis Suhl; das Gebiet wird
    im Süden von der Straße Dillstädt-Marisfeld begrenzt, schließt
    den Griesberg, Höhen des Streitkopfes und das Teufelsloch ein und wird
    nördlich von der Kuppe und Hanglagen der Silbachhöhe begrenzt; 160
    ha.
    (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
    Schilder gekennzeichnet.

    § 2

    Die einstweilige Sicherstellung dient:
    1.
    im Bereich des Hofberges dem Schutz der dortigen ausgedehnten Magerrasen mit Vorkommen zahlreicher seltener oder
    gefährdeter und besonders schutzwürdiger Pflanzenarten und der Sicherung
    eines im Rahmen großräumig angelegter Schutzkonzeptionen für
    die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten besonders wichtigen Lebensraumes;
    2.
    im Bereich des Nebel dem Schutz lichter Wälder mit Orchideen und weiterer gefährdeter Halbtrockenrasenarten
    im Unterwuchs sowie dem Schutz von Kalkmagerrasen (Trockenrasen) mit einer
    Vielzahl von zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten;
    3.
    im Bereich der Trift Kleine Geba dem Schutz, der Pflege und Entwicklung ausgedehnter Kalkmagerrasen mit einer
    charakteristischen Fauna und Flora, darunter eines umfangreichen Wacholderbestandes;
    das Gebiet gestattet vergleichende Untersuchungen zu Sukzessionsabläufen
    und zu notwendigen Pflegemaßnahmen ähnlich ausgestatteter Biotope;
    4.
    im Bereich des Staufelsbergs dem Schutz mäßig verbuschter Kalktrockenrasen mit großer Vegetationsvielfalt
    geschützter und teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;
    5.
    im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Rhönkopf-Streufelsberg dem Erhalt des Lebensraumes
    einer bestandsbedrohten Vogelart sowie dem Schutz der Artenvielfalt strukturreicher
    Biotope unterschiedlichen Charakters mit dem Ziel eines großräumigen
    Verbundsystems;
    6.
    im Bereich des Höhnhügels bei Mendhausen dem Schutz des hier ausgeprägten Vegetations- und Standortmosaiks
    aus Waldgebieten mit Naturverjüngung, Hecken, extensivem Grünland,
    Halbtrocken- und Trockenrasen und einzelnen kleinen Feuchtgebieten, ergänzt
    um Bestände von Kopfweiden und alten Obstbäumen sowie um Vorkommen
    von Erdaufschlüssen, als Lebensraum einer reichen Flora und Fauna mit
    zahlreichen seltenen und bedrohten Arten;
    7.
    im Bereich des Berkeser Waldes dem Schutz typischer Waldgesellschaften mit zahlreichen geschützten,
    zum Teil vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, sowie als großräumiges
    Areal der Vernetzung mit benachbarten Schutzgebieten zu einem Biotopverbundsystem;
    8.
    im Bereich des Teufelsloches dem Schutz der großflächigen, artenreichen Halbtrocken- und Trockenrasen,
    in denen sich expositionsbedingt unterschiedliche Pflanzengesellschaften entwickelt
    haben, die mosaikartig miteinander vernetzt sind. Neben zahlreichen geschützten
    und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist das Gebiet besonders
    charakterisiert durch eine artenreiche Tagfalterfauna.

    § 3

    Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
    Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
    1.
    bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
    2.
    mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
    sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
    3.
    Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
    Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
    oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
    4.
    Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
    oder dort zu reiten;
    6.
    zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
    Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
    einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
    7.
    mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
    Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
    8.
    Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

    § 4

    Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
    1.
    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
    Einschränkungen;
    2.
    die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
    3.
    der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
    4.
    die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
    Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

    § 5

    Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
    Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
    Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
    kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    § 6

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1.
    bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
    2.
    entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
    abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
    verändert,
    3.
    Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
    Weise beeinflußt,
    4.
    Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
    beschädigt oder entfernt,
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
    der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
    6.
    entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
    Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
    oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
    starten oder landen läßt,
    7.
    entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern.
    mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
    Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
    8.
    entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
    deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 7

    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
    folgenden Monats in Kraft.
    Erfurt, den 8. September 1992
    Der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung
    Sieckmann
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