SchmalESNatSchGV TH 1993
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl vom 10. Dezember 199201.02.1993
    Eingangsformel01.02.1993
    § 101.02.1993
    § 201.02.1993
    § 301.02.1993
    § 401.02.1993
    § 501.02.1993
    § 601.02.1993
    § 701.02.1993
    Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
    1990 (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
    Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
    S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
    zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

    § 1

    (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
    künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
    sichergestellt.
    (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
    in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
    durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
    Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde
    -, Richard-Breslau-Str. 11a, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
    Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen,
    Bernhardstr 1, 0-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr.
    11, 0-6200 Bad Salzungen, der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080
    Schmalkalden, der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str.
    22, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Suhl, Am Köhlersgehäu
    12, O-6060 Zella-Mehlis und der Stadtverwaltung Suhl, Steinweg 30, O-6000
    Suhl. Die Karten können während des Dienststunden von jedermann
    eingesehen werden.
    (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
    einstweilig sichergestellt:
    1.
    Erweiterung des Naturschutzgebietes "Ganswiese",
    Gemarkung Bermbach, Kreis Schmalkalden; das bestehende Naturschutzgebiet
    wird erweitert um die in südwestlicher Richtung - jenseits des Weges,
    der die heutige Südwestgrenze des Naturschutzgebietes bildet - anschließenden
    Flächen der Flur "Im Oberen Arntal", Gemarkung Bermbach Nr. 7, Flur 7,
    Flurstücke 1-13 und 16-18; 4,5 ha.
    2.
    "Eschberg - Dürrenberg",
    Gemarkungen Walldorf, Wallbach und Metzels, Kreis Meiningen; das Gebiet
    umfaßt die nördlich an das bestehende Naturschutzgebiet Spitzberg
    anschließenden Waldflächen des Eschberges, des Heiligenberges,
    des Schneeberges und des Dürrenberges westlich seines Kammes und schließt
    im Westen jeweils dem Wald talwärts vorgelagerte, bis zu 200 m breite
    und talwärts durch Wege oder Straßen begrenzte Triften- und Grünlandstreifen
    mit ein; die Ostgrenze bildender Weg von 300 m südlich des Ortsrandes
    Metzels bis zum Höhenpunkt 479 m am Breuberg, dann die Waldgrenze bis
    150 m nordöstlich des Ersch, von hier - jeweils den Wegen folgend - 500
    m nach Westen und dann 200 m nach Südsüdosten, von hier der Waldgrenze
    folgend bis westlich des Höhenpunktes 441 m; die Südgrenze wird
    durch die Nordgrenze des Naturschutzgebietes Spitzberg und durch den Weg in
    deren östlicher Verlängerung gebildet; 325,6 ha.
    3.
    "Grimmelbachliete",
    Gemarkung Kaltensundheim, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
    Rhön gelegene Gebiet setzt sich aus zwei Teilflächen beiderseits
    des Grimmelsbaches bzw. des Speichers Grimmelsbach zusammen; das nördliche
    Teilstück umfaßt einen im Südwesten 120 m, im Nordosten 70
    m breiten, sich über 490 m in West-Nordost-Richtung erstreckenden Abschnitt
    des Hardt-Südhanges zwischen 160 m westlich und 330 m nordöstlich
    der Staumauer, der jeweils durch Wege an seinem Ost- und Westrand sowie im
    Süden (Talrand) und am Nordrand (obere Hangabflachung) abgegrenzt ist;
    das südliche Teilstück umfaßt einen ebenfalls durch Wege abgegrenzten
    und am Ost- und Westrand jeweils 70 m, im Zentrum 200 m breiten Abschnitt
    des Schlotzberg-Nordhanges, der sich von 780 m westsüdwestlich der Staumauer
    bis 600 m südöstlich der Staumauer südlich und südwestlich
    an den Hangfuß bzw. den Speicher Grimmelsbach anschließt; die
    Kippe auf dem Schlotzberg bleibt ausgespart; 17 ha.
    4.
    "Spielberg",
    Gemarkungen Hümpfershausen und Friedelshausen, Kreis Meiningen;
    das westlich der Straße zwischen Hümpfershausen und Friedelshausen
    im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet umfaßt die drei
    Höhenzüge Glasberg, Spielberg und Ebersberg; es wird im Osten begrenzt
    durch den Hangfuß der drei Berge, südlich vom Waldrand am Glasberg,
    westlich durch Wege an Mähwiesen bzw. Feuchtflächen mit Quellaustritten
    und nördlich vom Röhrbach ausschließlich der Ufergehölze;
    36 ha.
    5.
    Erweiterung des Naturschutzgebietes "Sommertal",
    Gemarkung Fischbach, Kreis Bad Salzungen; die Erweiterung umfaßt
    im Biosphärenreservat Rhön die Waldbereiche Hässelskopf mit
    den Wiesenflächen Bohnäcker, Beerkopf sowie das Wingtal, Schmalkaldener
    Tal, Teile des Hausberges, das Lange Tal sowie den Eichenrain, ferner die
    Trokkenhänge am Kolben, die Streuobstwiese an der Kolbenschlucht und
    die Flächen "Hinter der Trift" und "Auf dem Kies", dazu - in südlicher
    und östlicher Richtung von Fischbach - das Hebetal, den Umpfenbereich
    sowie die Kreuzeller; in der Landschaft vollzieht sich diese Abgrenzung entlang
    der .Waldgrenze, entlang von Wegen und an Gewässerläufen; einschließlich
    des bereits einstweilig sichergestellten Gebietsanteils von 185 ha jetzt insgesamt
    577,7 ha.
    6.
    "Steinige Bössel - Schöner Platz",
    Gemarkung Suhl-Stadt und Gemarkungen Altendambach, Hirschbach, Kreis
    Suhl-Land; das Gebiet umfaßt im Norden das Flächennaturdenkmal
    Steinsburg, die Gebietsgrenze führt von hier östlich zum Langen
    Grund, diesen bergauf zum Punkt 604.6 nordöstlich des Sommerbergs und
    weiter entlang von Waldwegen in nordöstlicher Richtung talwärts
    zum Punkt 600.8, dann - unter Einschluß der Steinigen Bössel -
    südlich und östlich zur Mühlleite, von dort nach Südwesten
    zum Schleusinger Berg und weiter - nordwestlich - bis zum Schneeberg, dort
    nach Norden über den Steinkopf und nach Osten ins Dreisbachtal, dort
    am westlichen Waldsaum nach Norden und in Höhe der Krummen Birke nach
    Osten zum Flächennaturdenkmal; 495,3 ha.
    7.
    "Wiesenberg - Feldstein",
    Gemarkungen Grub, Eichenberg, Kreis Suhl-Land und Gemarkungen Themar,
    Lengfeld, Tachbach, Kreis Hildburghausen; das Gebiet schließt den Hofberg,
    Wiesenberg, Feldstein, Burgberg und Windberg mit angrenzenden Bergwiesen,
    Ackerterrassen und Streuobstwiesen ein; 689,9 ha.
    (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
    Schilder gekennzeichnet. -

    § 2

    Die einstweilige Sicherstellung dient:
    1.
    im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Ganswiese der Erhaltung der dortigen Gebirgswiesenvegetation
    in ihren verschiedenen Ausprägungen (Goldhaferwiesen in verschiedenen
    Feuchteabstufungen, Bräunseggenried, Borstgrasrasen);
    2.
    im Bereich von Eschberg, Heiligenberg, Schneeberg und Dürrenberg dem Schutz der hier vorkommenden außerordentlichen
    Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten mit ihren Lebensräumen
    (historische Waldnutzungsformen, naturnahe Waldgesellschaften, Saumbereiche,
    Kalkmagerrasen, Quelltöpfe mit anmoorigem Standorten);
    3.
    im Bereich der Grimmelbachliete dem Schutz der dortigen ausgedehnten Kalktrockenrasen und ihrer charakteristischen
    Flora und Fauna, insbesondere mit reichem Vorkommen von gefährdeten Pflanzenarten;
    4.
    im Bereich des Spielberges dem Schutz ausgedehnter Kalktrockenrasen sowie weiterer wertvoller Biotope mit
    einer großen Vegetationsvielfalt an geschützten und teilweise vom
    Aussterben bedrohten Pflanzenarten und der Sicherung eines im Rahmen großräumig
    angelegter Schutzkonzeptionen für die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten
    wichtigen Lebensraumes;
    5.
    im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Sommertal dem Erhalt eines charakteristischen Landschaftsausschnittes
    der Muschelkalkgebiete im Basaltkuppenland der Vorderen Rhön; geschützt
    werden soll vor allem das komplexe Biotopgefüge aus großflächigen
    Kalkmagerrasen in vielfältiger Ausbildung und Vernetzung (ehemalige Hutungsflächen),
    naturnahen Wäldern (zum Teil durchsetzt von Basaltblockhalden); Kalkklippen,
    Hangquellmooren, Streuobstwiesen sowie - im Feldatal - verschiedenen Feuchtbiotopen
    (Tümpel, Erlenbrüche) als Lebensräume einer artenreichen Flora
    und Fauna mit zahlreichen seltenen und geschützten und zum Teil vom Aussterben
    bedrohten Arten;
    6.
    im Bereich von Steinigen Bössel - Schöner Platz dem Schutz vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und insbesondere
    Tierarten durch den Erhalt einer großräumigen Offenlandfläche
    unter Einbeziehung des Wald-Offenland-Bereiches und von Waldflächen als
    Rückzugsräume für die bedrohten Arten sowie zur Förderung/Entwicklung
    buchen- und tannenreicher Bergmischwälder und
    7.
    im Bereich des Wiesenberg-Feldsteins dem Erhalt zusammenhängender Orchideen-, und Zwiebelzahnwurz-Buchenwälder
    in Nieder- und Plenterwaldbewirtschaftung und mit diesen Wäldern verzahnten
    Halbtrockenrasenflächen, anderen extensiven Halbkulturformationen und
    naturnahen Kleinstrukturen mit zahlreichen geschützten und teilweise
    vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

    § 3

    Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
    Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
    1.
    bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
    2.
    mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
    sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
    3.
    Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe; Wasserflächen oder
    Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
    oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
    4.
    Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
    oder, dort zu reiten;
    6.
    zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
    Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
    einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
    7.
    mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
    Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
    8.
    Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

    § 4

    Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
    1.
    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
    Einschränkungen;
    2.
    die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
    3.
    der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
    4.
    die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
    Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

    § 5

    Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
    Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
    Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
    kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    § 6

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1.
    bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
    2.
    entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
    abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
    verändert,
    3.
    Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
    Weise beeinflußt,
    4.
    Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
    beschädigt oder entfernt,
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
    der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
    6.
    entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
    Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
    oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
    starten oder landen läßt,
    7.
    entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
    mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
    Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
    8.
    entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
    deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 7

    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
    folgenden Monats in Kraft.
    Erfurt, den 10. Dezember 1992
    Der Minister für Umwelt und Landesplanung
    Sieckmann
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren