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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl vom 10. Dezember 199201.02.1993
Eingangsformel01.02.1993
§ 101.02.1993
§ 201.02.1993
§ 301.02.1993
§ 401.02.1993
§ 501.02.1993
§ 601.02.1993
§ 701.02.1993
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde
-, Richard-Breslau-Str. 11a, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen,
Bernhardstr 1, 0-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr.
11, 0-6200 Bad Salzungen, der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080
Schmalkalden, der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str.
22, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Suhl, Am Köhlersgehäu
12, O-6060 Zella-Mehlis und der Stadtverwaltung Suhl, Steinweg 30, O-6000
Suhl. Die Karten können während des Dienststunden von jedermann
eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Ganswiese",
Gemarkung Bermbach, Kreis Schmalkalden; das bestehende Naturschutzgebiet
wird erweitert um die in südwestlicher Richtung - jenseits des Weges,
der die heutige Südwestgrenze des Naturschutzgebietes bildet - anschließenden
Flächen der Flur "Im Oberen Arntal", Gemarkung Bermbach Nr. 7, Flur 7,
Flurstücke 1-13 und 16-18; 4,5 ha.
2.
"Eschberg - Dürrenberg",
Gemarkungen Walldorf, Wallbach und Metzels, Kreis Meiningen; das Gebiet
umfaßt die nördlich an das bestehende Naturschutzgebiet Spitzberg
anschließenden Waldflächen des Eschberges, des Heiligenberges,
des Schneeberges und des Dürrenberges westlich seines Kammes und schließt
im Westen jeweils dem Wald talwärts vorgelagerte, bis zu 200 m breite
und talwärts durch Wege oder Straßen begrenzte Triften- und Grünlandstreifen
mit ein; die Ostgrenze bildender Weg von 300 m südlich des Ortsrandes
Metzels bis zum Höhenpunkt 479 m am Breuberg, dann die Waldgrenze bis
150 m nordöstlich des Ersch, von hier - jeweils den Wegen folgend - 500
m nach Westen und dann 200 m nach Südsüdosten, von hier der Waldgrenze
folgend bis westlich des Höhenpunktes 441 m; die Südgrenze wird
durch die Nordgrenze des Naturschutzgebietes Spitzberg und durch den Weg in
deren östlicher Verlängerung gebildet; 325,6 ha.
3.
"Grimmelbachliete",
Gemarkung Kaltensundheim, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet setzt sich aus zwei Teilflächen beiderseits
des Grimmelsbaches bzw. des Speichers Grimmelsbach zusammen; das nördliche
Teilstück umfaßt einen im Südwesten 120 m, im Nordosten 70
m breiten, sich über 490 m in West-Nordost-Richtung erstreckenden Abschnitt
des Hardt-Südhanges zwischen 160 m westlich und 330 m nordöstlich
der Staumauer, der jeweils durch Wege an seinem Ost- und Westrand sowie im
Süden (Talrand) und am Nordrand (obere Hangabflachung) abgegrenzt ist;
das südliche Teilstück umfaßt einen ebenfalls durch Wege abgegrenzten
und am Ost- und Westrand jeweils 70 m, im Zentrum 200 m breiten Abschnitt
des Schlotzberg-Nordhanges, der sich von 780 m westsüdwestlich der Staumauer
bis 600 m südöstlich der Staumauer südlich und südwestlich
an den Hangfuß bzw. den Speicher Grimmelsbach anschließt; die
Kippe auf dem Schlotzberg bleibt ausgespart; 17 ha.
4.
"Spielberg",
Gemarkungen Hümpfershausen und Friedelshausen, Kreis Meiningen;
das westlich der Straße zwischen Hümpfershausen und Friedelshausen
im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet umfaßt die drei
Höhenzüge Glasberg, Spielberg und Ebersberg; es wird im Osten begrenzt
durch den Hangfuß der drei Berge, südlich vom Waldrand am Glasberg,
westlich durch Wege an Mähwiesen bzw. Feuchtflächen mit Quellaustritten
und nördlich vom Röhrbach ausschließlich der Ufergehölze;
36 ha.
5.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Sommertal",
Gemarkung Fischbach, Kreis Bad Salzungen; die Erweiterung umfaßt
im Biosphärenreservat Rhön die Waldbereiche Hässelskopf mit
den Wiesenflächen Bohnäcker, Beerkopf sowie das Wingtal, Schmalkaldener
Tal, Teile des Hausberges, das Lange Tal sowie den Eichenrain, ferner die
Trokkenhänge am Kolben, die Streuobstwiese an der Kolbenschlucht und
die Flächen "Hinter der Trift" und "Auf dem Kies", dazu - in südlicher
und östlicher Richtung von Fischbach - das Hebetal, den Umpfenbereich
sowie die Kreuzeller; in der Landschaft vollzieht sich diese Abgrenzung entlang
der .Waldgrenze, entlang von Wegen und an Gewässerläufen; einschließlich
des bereits einstweilig sichergestellten Gebietsanteils von 185 ha jetzt insgesamt
577,7 ha.
6.
"Steinige Bössel - Schöner Platz",
Gemarkung Suhl-Stadt und Gemarkungen Altendambach, Hirschbach, Kreis
Suhl-Land; das Gebiet umfaßt im Norden das Flächennaturdenkmal
Steinsburg, die Gebietsgrenze führt von hier östlich zum Langen
Grund, diesen bergauf zum Punkt 604.6 nordöstlich des Sommerbergs und
weiter entlang von Waldwegen in nordöstlicher Richtung talwärts
zum Punkt 600.8, dann - unter Einschluß der Steinigen Bössel -
südlich und östlich zur Mühlleite, von dort nach Südwesten
zum Schleusinger Berg und weiter - nordwestlich - bis zum Schneeberg, dort
nach Norden über den Steinkopf und nach Osten ins Dreisbachtal, dort
am westlichen Waldsaum nach Norden und in Höhe der Krummen Birke nach
Osten zum Flächennaturdenkmal; 495,3 ha.
7.
"Wiesenberg - Feldstein",
Gemarkungen Grub, Eichenberg, Kreis Suhl-Land und Gemarkungen Themar,
Lengfeld, Tachbach, Kreis Hildburghausen; das Gebiet schließt den Hofberg,
Wiesenberg, Feldstein, Burgberg und Windberg mit angrenzenden Bergwiesen,
Ackerterrassen und Streuobstwiesen ein; 689,9 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet. -

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Ganswiese der Erhaltung der dortigen Gebirgswiesenvegetation
in ihren verschiedenen Ausprägungen (Goldhaferwiesen in verschiedenen
Feuchteabstufungen, Bräunseggenried, Borstgrasrasen);
2.
im Bereich von Eschberg, Heiligenberg, Schneeberg und Dürrenberg dem Schutz der hier vorkommenden außerordentlichen
Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten mit ihren Lebensräumen
(historische Waldnutzungsformen, naturnahe Waldgesellschaften, Saumbereiche,
Kalkmagerrasen, Quelltöpfe mit anmoorigem Standorten);
3.
im Bereich der Grimmelbachliete dem Schutz der dortigen ausgedehnten Kalktrockenrasen und ihrer charakteristischen
Flora und Fauna, insbesondere mit reichem Vorkommen von gefährdeten Pflanzenarten;
4.
im Bereich des Spielberges dem Schutz ausgedehnter Kalktrockenrasen sowie weiterer wertvoller Biotope mit
einer großen Vegetationsvielfalt an geschützten und teilweise vom
Aussterben bedrohten Pflanzenarten und der Sicherung eines im Rahmen großräumig
angelegter Schutzkonzeptionen für die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten
wichtigen Lebensraumes;
5.
im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Sommertal dem Erhalt eines charakteristischen Landschaftsausschnittes
der Muschelkalkgebiete im Basaltkuppenland der Vorderen Rhön; geschützt
werden soll vor allem das komplexe Biotopgefüge aus großflächigen
Kalkmagerrasen in vielfältiger Ausbildung und Vernetzung (ehemalige Hutungsflächen),
naturnahen Wäldern (zum Teil durchsetzt von Basaltblockhalden); Kalkklippen,
Hangquellmooren, Streuobstwiesen sowie - im Feldatal - verschiedenen Feuchtbiotopen
(Tümpel, Erlenbrüche) als Lebensräume einer artenreichen Flora
und Fauna mit zahlreichen seltenen und geschützten und zum Teil vom Aussterben
bedrohten Arten;
6.
im Bereich von Steinigen Bössel - Schöner Platz dem Schutz vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und insbesondere
Tierarten durch den Erhalt einer großräumigen Offenlandfläche
unter Einbeziehung des Wald-Offenland-Bereiches und von Waldflächen als
Rückzugsräume für die bedrohten Arten sowie zur Förderung/Entwicklung
buchen- und tannenreicher Bergmischwälder und
7.
im Bereich des Wiesenberg-Feldsteins dem Erhalt zusammenhängender Orchideen-, und Zwiebelzahnwurz-Buchenwälder
in Nieder- und Plenterwaldbewirtschaftung und mit diesen Wäldern verzahnten
Halbtrockenrasenflächen, anderen extensiven Halbkulturformationen und
naturnahen Kleinstrukturen mit zahlreichen geschützten und teilweise
vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe; Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder, dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
Erfurt, den 10. Dezember 1992
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
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