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DE - Landesrecht Thüringen

Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993

Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen vom 27. Januar 199309.02.1993
Eingangsformel09.02.1993
§ 109.02.1993
§ 209.02.1993
§ 309.02.1993
§ 409.02.1993
§ 509.02.1993
§ 609.02.1993
§ 709.02.1993
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 1la , O-5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str. 22, O-6110
Hildburghausen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr. 11, O-6200
Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Karl-Marx-Str. 10, O-6080
Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann
eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Pleß"
Gemarkungen Urnshausen, Bad Salzungen, Immelborn, Kreis Bad Salzungen,
und Gemarkungen Breitungen, Rosa und Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das
Gebiet beginnt südöstlich von Immelborn, verläuft entlang der
nördlichen Waldkante des Breitunger Forstes in westlicher Richtung, wird
dort durch die Verbindungsstraße zwischen Langenfeld und Urnshausen
begrenzt (bis 500 m nördlich von Urnshausen), setzt sich nach Osten bis
Neuhof fort, im Süden schließt es das Naturschutzgebiet "Stoffelskuppe"
ein, im Osten folgt es der Bahnlinie zwischen Breitungen und Immelborn; 2.900
ha.
2.
"Hildburghäuser Stadtwald"
Gemarkungen Hildburghausen, Ebenhards, Ehrenberg, Rappelsdorf und Gerhardsgereuth,
Kreis Hildburghausen;
das im Schleusinger und Häselriether Forst gelegene Gebiet erstreckt
sich südlich der Straße zwischen Gerhardsgereuth und Zollbrück,
in Zollbrück verläuft die Grenze 1.000 m in westlicher Richtung
entlang der Bahnlinie und zieht sich dann nach Süden bis zur Aufgabelung
der Straße Ebenhards - Siegritz und weiter gegen Osten durch den Häselriether
Forst, grenzt dort an die Straße Hildburghausen - Gerhardsgereuth und
folgt dieser 1.500 m in nordöstlicher Richtung; 1.100 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich des "Pleß" der Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen Landschaftsausschnittes
des südlichen Thüringer-Wald-Vorlandes innerhalb der Naturräume
Lengsfeld-Zillbach-Bauerbacher Buntsandstein-Waldland und Basaltkuppenland
Vordere Rhön mit ausgedehnten sauren Buchenwäldern über Buntsandstein
und basiphilen Waldgesellschaften über Vulkanitrohböden wie Blockschuttwald
auf Basaltschutt sowie großflächigen Calluna-Heideflächen
in enger Durchdringung mit sauren Birken-Pionierwäldern als Lebensraum
für eine bundesweit vom Aussterben bedrohte Tierart und
2.
im Bereich des Hildburghäuser Stadtwaldes der Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen zusammenhängenden
Waldgebietes als repräsentativer Landschaftsausschnitt im Naturraum "Südthüringer
Buntsandstein-Waldland" mit einem Biotoptypenspektrum aus Laubmischwäldern
(Buche, Eiche), Kiefern- und Fichtenforsten, sauren Grasfluren und Calluna-Heideflächen,
Sandrohböden mit azidophiler Pioniervegetation, naturnahen Quellen und
Bachläufen und vereinzelten Fischteichen mit Verlandungsvegetation als
Lebensraum für das charakteristische Arteninventar der Sandlandschaften
mit zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
5.
die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 27. Januar 1993
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
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