Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG -) Vom 28. Mai 1993
Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG -) Vom 28. Mai 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 744) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG -) vom 28. Mai 1993 | 01.01.1996 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.1996 |
Eingangsformel | 01.01.1996 |
Erster Abschnitt - Bewertungsgrundlagen | 01.01.1996 |
§ 1 - Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen | 01.01.1996 |
§ 2 - Ermittlung aufgrund des Bescheides | 01.01.1996 |
§ 3 - Jahresschmutzwassermenge | 01.01.1996 |
§ 4 - Abzug der Vorbelastung | 01.01.1996 |
§ 5 - Niederschlagswasser | 01.01.1996 |
§ 6 - Abgabe für Kleineinleiter | 01.01.1996 |
Zweiter Abschnitt - Abgabepflicht | 01.01.1996 |
§ 7 - Abgabepflicht für Dritte | 01.01.1996 |
§ 8 - Abwälzbarkeit der Abgabe | 01.01.2019 |
§ 9 - Ausnahme von der Abgabepflicht | 01.01.1996 |
§ 10 - Verrechnung der Abwasserabgabe | 01.01.1996 |
Dritter Abschnitt - Festsetzung und Erhebung | 01.01.1996 |
§ 11 - Erklärungspflicht | 01.01.1996 |
§ 12 - Verwaltungsaufwand, Zweckbindung | 01.01.2002 |
§ 13 - Zuständige Behörde | 01.01.2019 |
§ 14 - Festsetzungsbescheid | 01.01.2002 |
§ 15 - Fälligkeit | 01.01.1996 |
§ 16 - Festsetzungsverfahren | 01.01.2002 |
§ 17 - Erhebungsverfahren | 01.01.1996 |
Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen | 01.01.1996 |
§ 18 - Überwachung | 01.01.2019 |
§ 19 - Bußgeldbestimmungen | 01.01.2019 |
§ 20 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.1996 |
§ 21 - Übergangsbestimmungen | 24.12.2005 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.1996 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Bewertungsgrundlagen | |
§ 1 | Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen |
§ 2 | Ermittlung aufgrund des Bescheides |
§ 3 | Jahresschmutzwassermenge |
§ 4 | Abzug der Vorbelastung |
§ 5 | Niederschlagswasser |
§ 6 | Abgabe für Kleineinleiter |
Zweiter Abschnitt Abgabepflicht | |
§ 7 | Abgabepflicht für Dritte |
§ 8 | Abwälzbarkeit der Abgabe |
§ 9 | Ausnahme von der Abgabepflicht |
§ 10 | Verrechnung der Abwasserabgabe |
Dritter Abschnitt Festsetzung und Erhebung | |
§ 11 | Erklärungspflicht |
§ 12 | Verwaltungsaufwand, Zweckbindung |
§ 13 | Zuständige Behörde |
§ 14 | Festsetzungsbescheid |
§ 15 | Fälligkeit |
§ 16 | Festsetzungsverfahren |
§ 17 | Erhebungsverfahren |
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen | |
§ 18 | Überwachung |
§ 19 | Bußgeldbestimmungen |
§ 20 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 21 | Übergangsbestimmungen |
§ 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Bewertungsgrundlagen
§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz - AbwAG -)
(1) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers nach dem geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.
(2) Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 2 Ermittlung aufgrund des Bescheides
(zu § 4 AbwAG)
Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid soll über die Anforderungen des § 4 AbwAG hinaus auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festlegen.
§ 3 Jahresschmutzwassermenge
(zu § 4 AbwAG)
Soweit die Jahresschmutzwassermenge nicht aufgrund konkreter Meßergebnisse bestimmt werden kann, wird sie durch Schätzung von der zuständigen Behörde festgelegt. Sie ist mindestens alle zwei Jahre einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen.
§ 4 Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
(1) Zur Bestimmung der Vorbelastung wird die zuständige Behörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration für bestimmte Gewässer oder Teile von ihnen einheitlich festzulegen.
(2) Die mittleren Konzentrationen von Schadstoffen und Schadstoffgruppen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll.
(3) Die Vorbelastung ist frühestens für das auf die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 5 Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, soweit es in einer Abwasseranlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
§ 6 Abgabe für Kleineinleiter
(zu § 8 AbwAG)
(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig wäre, bleibt von der Abgabe befreit, wenn
1.
es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird; hierzu hat die Gemeinde oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Bestätigung vorzulegen.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig entweder einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
Zweiter Abschnitt Abgabepflicht
§ 7 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 AbwAG)
Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter).
§ 8 Abwälzbarkeit der Abgabe
(zu § 9 Abs. 2 AbwAG)
(1) Die Gemeinden wälzen
1.
die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,
2.
die von ihnen nach § 7 anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende,
3.
die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte
Abwasserabgabe nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung ab. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.
(2) Werden Schadstoffe eingeleitet, die die Abwasserbehandlung stören, und zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichten Vergünstigung nach § 9 Abs. 5 und 6 AbwAG führen, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabeerhöhung herangezogen werden. Dabei ist die Schädlichkeit mehrerer eingeleiteter Schadstoffe verhältnismäßig zu berücksichtigen.
§ 9 Ausnahme von der Abgabepflicht
(zu § 10 Abs. 2 AbwAG)
Die zuständige Behörde kann die Einleitung von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen und langfristig einschätzbaren Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
§ 10 Verrechnung der Abwasserabgabe
(zu § 10 Abs. 3 AbwAG)
(1) Eine Verrechnung mit der in den drei Jahren vor Inbetriebnahme anfallenden Abwasserabgabe ist erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.
(2) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für den die Aufwendungen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, vom Tage der Inbetriebnahme an neu festzusetzen. Für die davor liegende Zeit entsteht die Abgabepflicht rückwirkend in der ursprünglichen Höhe. Wird die Abwasserbehandlungsanlage vor Ablauf des Dreijahreszeitraums in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für den die Aufwendungen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, neu festzusetzen. Die überzahlte Abgabe ist zu erstatten.
(3) Die Verrechnung ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller hat die zur Nachprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Verrechnung ergeben. Der Antrag ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, daß er unvollständig oder unrichtig ist oder daß sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und daß es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
Dritter Abschnitt Festsetzung und Erhebung
§ 11 Erklärungspflicht
(zu § 11 Abs. 3 AbwAG)
(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 und 2 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann bis zu drei Monaten verlängert werden, wenn ihre Einhaltung für den Abgabepflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Erklärungen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.
§ 12 Verwaltungsaufwand, Zweckbindung
(zu § 13 AbwAG)
(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, der bei der Abwälzung der Abgabe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 entsteht, sind entsprechende Beträge von der Abgabeschuld der Gemeinden und Körperschaften abzusetzen. Der abzusetzende Betrag wird je Einwohner und Jahr mit 50 Cent pauschaliert. Dabei ist von der Zahl der Einwohner auszugehen, für die die Gemeinden und Körperschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG und § 6 abgabepflichtig sind.
(3) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist nach Abzug des Verwaltungsaufwandes entsprechend der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden für
1.
Schwerpunkte der Gewässersanierung,
2.
regionale oder sektorale Gruppen von gewerblichen Unternehmen, bei denen ohne Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,
3.
den Bau von Pilotanlagen zur Behandlung von Abwasser,
4.
den Bau von Abwasseranlagen,
5.
den Bau von Anlagen zur Klärschlammbeseitigung,
6.
die Qualifizierung des Betriebspersonals von Abwasserbehandlungsanlagen. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahme aus der Abwasserabgabe.
§ 13 Zuständige Behörde
Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
§ 14 Festsetzungsbescheid
(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von Amts wegen festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, im Falle des § 11 nach Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen; danach beträgt sie drei Jahre. Die Festsetzungsfrist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn die Abwasserabgabe hinterzogen worden ist.
(3) Beträgt die Abwasserabgabe mehr als 25 000 Euro, kann im Festsetzungsbescheid Ratenzahlung vorgesehen werden. Die Ratenzahlung soll nur gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden.
§ 15 Fälligkeit
(1) Die Abwasserabgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abwasserabgabe sollen Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abwasserabgabe und Erstattung überzahlter Beträge verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abwasserabgabe fällig geworden oder der Erstattungsanspruch entstanden ist.
§ 16 Festsetzungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:
1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a)
über die steuerliche Begriffsbestimmung:
§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1, §§ 7, 15,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
§ 32,
2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a)
über die Steuerpflichtigen:
§§ 33 bis 36,
b)
über das Steuerschuldverhältnis:
§§ 37, 42, 44 bis 49,
c)
über die Haftung:
§§ 69 bis 71, 74, 75, § 77 Abs. 1,
3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften-
a)
über die Verfahrensgrundsätze:
§§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1,
b)
über die Beweismittel:
§ 92,
c)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:
§§ 93 bis 96,
d)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein:
§§ 97, 98 ,
e)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:
§§ 101 bis 107,
f)
über Fristen, Termine, Wiedereinsetzung:
§§ 108, 110 ,
4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a)
über die Steuererklärung:
§ 152 Abs. 1, Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht übersteigen darf, und Abs. 3, § 153,
b)
über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3,4 und 6, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, §§ 164 bis 166,
c)
über die Festsetzungsverjährung:
§ 169 Abs. 1, § 171 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 Satz 3 anstelle der Bezugnahme "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 176,
d)
über die Haftung:
§§ 191, 192.
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen treten jeweils an die Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,
2.
des Wortes "Steuer(n)" (allein oder in Wortzusammensetzungen) das Wort "Abgabe(n)",
3.
des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zur Abgabe",
4.
des Finanzgerichtes das Verwaltungsgericht.
§ 17 Erhebungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden:
1.
über Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
§ 224 Abs. 2, §§ 225, 226, 230 bis 232,
2.
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
§§ 235 , 238,
3.
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge:
§ 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Bezugnahme "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt,
und § 238,
4.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Wörter "eine Einspruchsentscheidung" durch "einen Widerspruchsbescheid" sowie in Absatz 4 der Text "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden,
und § 238,
5.
über Säumniszuschläge:
§ 240 Abs. 1 und 3.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 18 Überwachung
Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Abweichend von Satz 1 obliegt die Entnahme von Abwasserproben und deren Auswertung dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Der Abgabepflichtige hat die Überwachung zu dulden. Er hat insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden,
1.
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeiten und
2.
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nummer 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören, zu gestatten. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
§ 19 Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3.
einer Duldungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 18 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 AbwAG.
§ 20 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 21 Übergangsbestimmungen
Die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation wird bis 31. Dezember 2010 von der Abgabe nach § 7 AbwAG und § 5 dieses Gesetzes befreit.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt für Einleiter, die nach der Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164), am 30. Juni 1990 entgeltpflichtig waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1991, im übrigen am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 485) über die Erhebung von Abwassergeld außer Kraft.
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