Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002
Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) vom 3. April 2002 | 14.06.2002 |
Eingangsformel | 14.06.2002 |
§ 1 - Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser | 08.06.2019 |
§ 2 - Anforderungen an die zu entwässernden Flächen | 14.06.2002 |
§ 3 - Anforderungen an die Versickerungsanlagen | 14.06.2002 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 14.06.2002 |
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar
1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober
2001 (GVBl. S. 265), verordnet das :
§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser
Wird Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet (§ 46 Abs. 2 WHG), ist außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie außerhalb von Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen und von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 erfüllt
sind.
§ 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen
Niederschlagswasser darf auf dem Grundstück, auf dem
es anfällt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen
abfließt:
1.
von Dachflächen, außer
von Gebäuden in Industrie- und Gewerbegebieten, Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der jeweils geltenden Fassung sowie von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten
Dachflächen,
2.
von Fußgängerbereichen,
sonstigen öffentlichen Straßen, Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten,
Hof- oder Terrassenflächen, außer von Grundstücken in Industriegebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten nach § 11 BauNVO sowie von
Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle
oder Silosickersaft umgegangen wird.
§ 3 Anforderungen an die Versickerungsanlagen
(1) Niederschlagswasser ist in geeigneten Versickerungsanlagen
flächenhaft über eine Bodenschicht in das Grundwasser einzuleiten.
Geeignet ist eine Versickerungsanlage dann, wenn die Bodenschicht im Ober-
und Unterboden eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweist und die
Anlage so bemessen ist, dass durch ihre Versickerungsleistung das anfallende
Niederschlagswasser auch bei starken Niederschlägen vollständig
versickern kann und nicht oberflächlich oder seitlich abfließt.
Die Mächtigkeit der Bodenschicht (Ober- und Unterboden) muss mindestens
30 Zentimeter betragen. Sie muss bewachsen sein. Durch die Art der technischen
Konstruktion der Versickerungsanlage ist zu gewährleisten, dass das versickernde
Niederschlagswasser zu keinen Bodenabträgen (Erosionen) oder Verschlämmungen
führt.
(2) Wenn eine Versickerung in Anlagen nach Absatz 1 nicht möglich
ist, kann Niederschlagswasser von Flächen nach § 2 Nr. 1 und, nach Vorreinigung, beispielsweise in einem
Absetzschacht, Absetzbecken, Absetzteich oder Bodenfilter, von Flächen
nach § 2 Nr. 2 auch
über Rigolen oder horizontale Sickerrohre versickert werden. Der Abstand
zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand muss mindestens 1 Meter betragen.
(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen
nach den Absätzen 1 und 2 sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu beachten.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 3. April 2002
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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