ThürAbwEKVO
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Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung - ThürAbwEKVO -) Vom 23. August 2004

Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung - ThürAbwEKVO -) Vom 23. August 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung - ThürAbwEKVO -) vom 23. August 200401.10.2004
Inhaltsverzeichnis01.10.2004
Eingangsformel01.10.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2004
§ 2 - Eigenkontrolle01.10.2004
§ 3 - Kontrolle von Indirekteinleitern01.10.2004
§ 4 - Betriebstagebuch01.10.2004
§ 5 - Anzeigepflicht01.10.2004
§ 6 - Eigenkontrollbericht01.10.2004
§ 7 - Ausnahmen01.10.2004
§ 8 - Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser01.10.2004
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten08.06.2019
§ 10 - DIN-Normen01.10.2004
§ 11 - Übergangsbestimmungen01.10.2004
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung01.10.2004
§ 13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten29.09.2014
Anlage 1 - Öffentliche Kanalisationsanlagen01.10.2004
Anlage 2 - Regenbecken und Regenentlastungsanlagen01.10.2004
Anlage 3 - Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend häuslichem und kommunalem Abwasser (öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen)01.10.2004
Anlage 4 - Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen)08.06.2019
Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Eigenkontrolle
§ 3Kontrolle von Indirekteinleitern
§ 4Betriebstagebuch
§ 5Anzeigepflicht
§ 6Eigenkontrollbericht
§ 7Ausnahmen
§ 8Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser
§ 9Ordnungswidrigkeiten
§ 10DIN-Normen
§ 11Übergangsbestimmungen
§ 12Gleichstellungsbestimmung
§ 13In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 60 Abs. 3 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:
1.
Betriebs- und Funktionskontrollen,
2.
Probenahmen, Messungen und Untersuchungen,
3.
Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,
4.
die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und
5.
die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
(2) Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.
(3) Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich- rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.
(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. Probenahmen, Messungen und Analysen sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. Diese Bedingung wird durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem ATV-DVWK-Regelwerk, Merkblatt ATV-M 704 „Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“, Ausgabe Mai 1997 unter ISBN 3-927729-55-8, in Verbindung mit Merkblatt ATV-DVWK-M 704, Teil 2 „Arbeitshilfen zur Durchführung der Internen Qualitätskontrolle (IQK) in der Betriebsanalytik“, Ausgabe November 2000 unter ISBN 3-933707-74- 9, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., 53773 Hennef, erfüllt. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch den Unternehmer ist ausreichend, wenn mit diesen Verfahren der zu untersuchende Parameter hinreichend genau bestimmt werden kann. Wenn Betriebsmethoden eingesetzt werden, kann die Wasserbehörde verlangen, dass in bestimmten Zeitabständen Vergleichsuntersuchungen nach einem genormten Analyse- oder Messverfahren durchgeführt werden.
(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzlich zu der in dieser Verordnung festgelegten Eigenkontrolle weitere Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen hat.

§ 3 Kontrolle von Indirekteinleitern

(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage entsprechend den satzungs- und wasserrechtlichen Vorgaben sowie unter besonderer Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers durch regelmäßige Untersuchungen auf Kosten der Einleiter zu überwachen. Bei allen Messungen ist die analytische Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 zu gewährleisten.
(2) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage führt ein Abwasserkataster über Einleitungen nach Absatz 1 mit folgenden Angaben:
1.
Name und Adresse des Indirekteinleiters,
2.
Bezeichnung und territoriale Lage der Einleitstelle,
3.
Bezeichnung der einzelnen Messstellen,
4.
soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Abwassermenge,
6.
Probenahmeart,
7.
Überwachungswerte, Untersuchungsparameter und -häufigkeit, Untersuchungsergebnisse und
8.
Nachweis zur Durchführung der Kontrolle.
Das Abwasserkataster ist jährlich zu aktualisieren.
(3) Zwischen dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kontrolle des Indirekteinleiters nach Absatz 1 und die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 von derselben Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungen sind unangemeldet durchzuführen und die Untersuchungsergebnisse sowohl dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage als auch dem Indirekteinleiter zuzuleiten.
(4) Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung (ThürIndEVO) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind, müssen in das Abwasserkataster aufgenommen werden. Die Überwachung des Indirekteinleiters nach § 3 ThürIndEVO ersetzt in diesen Fällen die durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen nach Absatz 1, wenn ihm der Prüfbericht der sachverständigen Stelle nach § 5 ThürIndEVO zugeleitet wird.
(5) Der Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage hat der Wasserbehörde das Abwasserkataster gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Unbeschadet der Pflicht nach Satz 1 ist das Abwasserkataster der Wasserbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 4 Betriebstagebuch

(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen, Probenahmen oder Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen oder Vorkommnisse zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Werden in der Abwasserbehandlung oder im Produktionsverfahren Chemikalien eingesetzt, so sind diese nach Art und Menge im Verwendungszeitraum einzutragen.
(2) Das Betriebstagebuch ist monatlich mindestens einmal vom Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Ist kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt, hat der Unternehmer der Abwasseranlage das Betriebstagebuch monatlich mindestens einmal zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(3) Das Betriebstagebuch ist der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie bei Indirekteinleitern dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Das Betriebstagebuch ist für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung beim Unternehmer aufzubewahren.

§ 5 Anzeigepflicht

Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasseranlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, besorgen lassen, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Ist das nicht möglich, so ist die Störung oder das Vorkommnis unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Tritt der anzeigepflichtige Vorfall bei einem Indirekteinleiter ein, so hat dieser zusätzlich den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zu informieren.

§ 6 Eigenkontrollbericht

(1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind durch den Unternehmer der Abwasseranlage in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Er hat den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahrs in zweifacher Ausfertigung der Wasserbehörde vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann festlegen, in welcher Form der Eigenkontrollbericht oder Teile davon zu übergeben sind. Sie kann ergänzend zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Übermittlung des Eigenkontrollberichts mit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung festlegen.
(3) Der Eigenkontrollbericht muss neben dem Namen und der Adresse des Unternehmers der Abwasseranlage mindestens die für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten. In wasserrechtlichen Zulassungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen festgelegte darüber hinausgehende Anforderungen an den Eigenkontrollbericht sind zusätzlich zu erfüllen.

§ 7 Ausnahmen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde widerruflich Abweichungen von den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 zulassen, wenn eine einwandfreie Eigenkontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkontrolle hinsichtlich Prüfung, Auswertung, Dokumentation und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.

§ 8 Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser

(1) Die Untersuchung von Abwasser kann einer staatlich anerkannten sachverständigen Stelle übertragen werden. Die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlagen nach den in Anlage 4 Nr. 3.2 Tabelle 3 Spalte 3 bestimmten Parametern muss durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle erfolgen.
(2) Sachverständige Stellen (Untersuchungsstellen nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung) werden auf Antrag durch die obere Wasserbehörde staatlich anerkannt, wenn sie die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei Nachweis aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Anerkennung kann im Einzelfall auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn die sachverständige Stelle die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder nachweist. Die Anerkennung kann auf bestimmte Untersuchungen beschränkt werden.
(3) Für die Anerkennung nach Absatz 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und der oberen Wasserbehörde nachzuweisen:
1.
Besitz eines für die Untersuchungsaufgabe anwendbaren, vollständigen und gültigen Kompetenznachweises nach DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung; der Kompetenznachweis muss den Anforderungen des Fachmoduls Wasser nach § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich in der Fassung vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25450) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
2.
Vorlage einer Erklärung über die Unabhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Kontrolltätigkeit und anderen Leistungen gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage bestehen,
3.
Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung mit einer Mindestdeckungssumme von 250000 Euro und
4.
Vorlage einer Erklärung, in der das Land sowie diejenigen Länder, in denen Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden, von jeder Haftung für die als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung erbrachten Leistungen freigestellt werden.
(4) Der nach Absatz 3 Nr. 1 geforderte Kompetenznachweis nach Maßgabe des Fachmoduls Wasser kann auf Antrag für den Untersuchungsbereich Abwasser auf bestimmte Teilbereiche und Parameter beschränkt werden.
(5) Anerkennungen anderer Bundesländer, die denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für die Anerkennung von Kontrolllaboren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit der Anerkennung wird durch die obere Wasserbehörde festgestellt und im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr gegeben sind oder Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer als Unternehmer einer Abwasseranlage vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die nach § 2 Abs. 3 oder 5 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführt,
2.
den Verpflichtungen,
a)
Indirekteinleiter nach § 3 Abs. 1 zu überwachen oder
b)
das Abwasserkataster nach § 3 Abs. 2 aufzustellen und zu aktualisieren oder nach § 3 Abs. 5 vorzulegen, nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
3.
das Betriebstagebuch
a)
nicht oder nicht entsprechend § 4 Abs. 1 führt,
b)
entgegen § 4 Abs. 2 nicht oder nicht termingerecht gegenzeichnen lässt oder gegenzeichnet,
c)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen nicht vorlegt oder der Wasserbehörde entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,
d)
entgegen § 4 Abs. 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt,
4.
der Anzeigepflicht nach § 5 zuwiderhandelt,
5.
den Eigenkontrollbericht entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 6 Abs. 2 und 3 nicht formgerecht vorlegt,
6.
die vorgeschriebenen Untersuchungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen lässt,
7.
den Wartungsplan entgegen Anlage 1 Nr. 3 Satz 3 nicht anfertigt oder entgegen Anlage 1 Nr. 3 Satz 4 der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
8.
den Kanalbestandsplan entgegen Anlage 1 Nr. 4 Satz 1, 3 und 4 nicht anfertigt, nicht fortschreibt oder der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
9.
das Kataster über Teilortskanalisationen nicht nach Anlage 1 Nr. 6 führt oder
10.
den Reinigungsplan entgegen Anlage 2 Nr. 3 Satz 2 nicht anfertigt oder entgegen Anlage 2 Nr. 3 Satz 3 der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit aufgrund dieser Verordnung Änderungen an Abwasseranlagen oder deren Anlagenteilen, insbesondere an Mess- und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen. Die Wasserbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlängerung dieser Frist zulassen.
(2) Die Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlagen haben
1.
in Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 2005 und
2.
in Gemeinden mit bis zu 2000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 2008
einen Kanalbestandsplan nach Anlage 1 Nr. 4 aufzustellen.
(3) Die Berichterstattung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat erstmals für das Jahr 2004 bis zum 31. März 2005 zu erfolgen.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung vom 15. September 1998 (GVBl. S. 297), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), außer Kraft.
Erfurt, den 23. August 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 9 Nr. 7 bis 9 und § 11 Abs. 2)
Öffentliche Kanalisationsanlagen
1.
Anwendungsbereich
Öffentliche Abwasserkanäle und Abwasserdruckleitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
2.
Durchführung der Eigenkontrolle
Die Eigenkontrolle von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen. Die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes muss bis spätestens zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein und ist danach in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen. Die Reihenfolge der Inspektionen hat nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen.
Die Überprüfung des Zustands der öffentlichen Kanalisationsanlagen einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelkanälen und Sonderbauwerken ist eine optische Untersuchung und bei Druckleitungen eine Druckprüfung erforderlich.
3.
Reinigung und Wartung
Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen. Die Wartungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4.
Kanalbestandsplan
Anhand eines Kanalbestandsplans ist die Reihenfolge der Inspektionen der öffentlichen Kanalisationsanlagen darzustellen. Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage von festgestellten Schäden sind zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in Form eines Katasters zu erfolgen und sollte auf der Basis eines grafischen EDV-Programms ausgeführt werden. Das Kataster ist regelmäßig fortzuschreiben und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
5.
Teilortskanalisationen
Bei Teilortskanalisationen (öffentliche Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser mit sich anschließender Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Reinigung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage) sind zusätzlich, mindestens im Abstand von drei Monaten, an den Einleitstellen in das Gewässer Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.
6.
Kataster über Teilortskanalisationen
Über Teilortskanalisationen ist ein Kataster mindestens mit folgenden Angaben aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben:
1.
Bezeichnung der Teilortskanalisation,
2.
territoriale Lage der Einleitstelle,
3.
aufnehmendes Gewässer,
4.
Anzahl der an die Teilortskanalisation angeschlossenen Einwohner,
5.
Angaben über die an die Teilortskanalisation angeschlossenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie deren organische Abwasserbelastung in Einwohnergleichwerten sowie
6.
Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Anschlusses der Teilortskanalisation an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage.
7.
Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Kanalisationsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Länge des Gesamtkanalnetzes,
2.
Länge der im Berichtszeitraum überprüften Abschnitte der Kanalisation mit der Angabe in Prozent vom Gesamtkanalnetz,
3.
Verfahren der Schadensklassifizierung,
4.
prozentuale Einteilung der überprüften Abschnitte der Kanalisation in Zustandsklassen,
5.
Gesamtfortschritt der Überprüfung von Kanalisationsanlagen,
6.
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung,
7.
Bestätigung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie
8.
Kataster über die Teilortskanalisationen.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Nr. 10)
Regenbecken und Regenentlastungsanlagen
1.
Anwendungsbereich
Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Misch- oder Trennsystem dienen, wie Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenklärbecken, Regenüberläufe, Regenversickerungseinrichtungen oder Ähnliches, im Folgenden Regenbecken und Regenentlastungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
2.
Durchführung der Eigenkontrolle
Zur Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen durchzuführen.
Die Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen sowie die Prüfvorgaben des Herstellers zu beinhalten.
Tabelle 1:
Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen
Kontrolle bei allen Anlagen Zusätzliche Prüfungen bei Regenentlastungsanlagen
zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk mit allen zugehörigen Bauteilen Betriebsorgane ¹) Drosselorgan ²)
Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung ³) betriebliche Prüfung ⁴) a) Sichtprüfung b) Funktionsprüfung Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit ⁵)
prüfberechtigt Unternehmer Unternehmer Sachkundige ⁶)
Prüfintervall jährlich a) monatlich b) vierteljährlich alle fünf Jahre
Dokumentation Betriebstagebuch Betriebstagebuch Prüfbericht ⁷)
1)
Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches.
2)
Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.
3)
Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) sowie des Zustands und der Dichtigkeit von Fugen.
4)
Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist als Sichtprüfung und als Funktionsprüfung wie folgt durchzuführen:
a)
Die Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Schlammstände, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal, sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitstelle in das Gewässer.
b)
Die Funktionsprüfung umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Messgeräten und Datenerfassungsgeräten ein.
5)
Die Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit umfasst die Kontrolle des Drosselorgans einschließlich der Messeinrichtung im Hinblick auf Abflusscharakteristik sowie Messgenauigkeit und die Feststellung, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.
6)
Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Drosselorgane vorausgesetzt werden oder kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Drosselorganen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
7)
Die Prüfberichte sind durch Sachkundige zu erstellen und dem Betriebstagebuch des Unternehmers der Abwasseranlage beizufügen.
3.
Reinigung
Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Reinigungsplänen festzulegen. Die Reinigungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4.
Dokumentation
Zusätzlich zur Dokumentation der Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bei zentralen Entlastungsanlagen, die über Mess- und Registriereinrichtungen verfügen, die einzelnen Entlastungsereignisse im Betriebstagebuch zu erfassen. Dabei gelten als zentrale Entlastungsanlagen die jeweils letzten Anlagen vor einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Anlagen mit maßgebender Bedeutung für ein Entwässerungssystem. Erfasste Messdaten, wie Überlaufhäufigkeit, -menge und -dauer sowie Einstauhäufigkeit, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
5.
Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung der Anlagen,
2.
Angaben zur territorialen Lage der Einleitstellen der Entlastungsanlagen oder Versickerungsanlagen,
3.
aufnehmende Gewässer,
4.
Angaben zu Art und Volumen sowie zum Einzugsgebiet der betriebenen Anlagen,
5.
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung,
6.
Bestätigung über die Dokumentation der baulichen und betrieblichen Prüfungen im Betriebstagebuch,
7.
Bestätigung der durchgeführten Reinigungsarbeiten sowie
8.
Nachweis der Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit der Drosselorgane durch Sachkundige.

Anlage 3

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1)
Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend häuslichem und kommunalem Abwasser (öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen)
1.
Anwendungsbereich
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird, im Folgenden öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, deren Abwasseranfall unter 8 m³/d liegt und an die nicht mehr als 50 Einwohnerwerte angeschlossen sind.
2.
Durchführung der Eigenkontrolle
2.1
Probenahme
Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu wählen, dabei sollte die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf und Ablauf übereinstimmen. Bei der Probenahme auf der Basis von Stichproben, qualifizierten Stichproben und 2-Stunden-Mischproben ist auf eine tageversetzte und zeitversetzte Probenahme zu achten.
Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht eine andere Probenahme festgelegt wurde, in 50 v.H. der Fälle bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße
-
von 1000 bis 10000 Einwohnerwerten als 2-Stunden-Mischproben oder als durchfluss- oder mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben und
-
ab 10001 Einwohnerwerten als durchfluss- oder mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben
zu entnehmen.
2.2
Rückstellprobe
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen von einer Ausbaugröße ab 10001 Einwohnerwerten sind aus dem Ablauf der Anlage täglich Rückstellproben als durchflussproportionale beziehungsweise mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und bei einer Lagertemperatur unter 50°C mindestens sieben Tage unter Lichtausschluss aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).
2.3
Durchflussmessung
Bei allen öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Die Durchflussmessung muss hinsichtlich Ort und Zeit mit der jeweiligen Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung korrespondieren. Zur Bewertung des Fremdwasserabflusses sind Durchflussmessungen zu verschiedenen Tageszeiten sowie bei Trockenwetterperioden und nach Niederschlagsereignissen durchzuführen.
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten kann die Abwassermengenmessung mittels Messblende, Venturikanal oder anderen geeigneten Messverfahren erfolgen. Wenn der Bescheid keine andere Regelung vorsieht, sollte die Wassermenge tageversetzt und zeitversetzt durch Einzelmessungen im Abstand von zehn Minuten über zwei Stunden bestimmt werden.
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1000 Einwohnerwerten, in denen ausschließlich Abwasser aus einem vollständigen Trennsystem behandelt wird, kann die Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage regelmäßig zu kontrollieren.
Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.
Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen der Hersteller von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart oder der Fachverbände und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
2.4
Art und Umfang der Eigenkontrolle
Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGW
B60
) ergibt. Der Einwohnergleichwert dient als Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem zu häuslichem Schmutzwasser und ist auf 60 g des fünftägigen biochemischen Sauerstoffbedarfs des Abwassers bezogen.
Die Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.
Tabelle 2: Art und Umfang der Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
Ort und Parameter der Untersuchung Größenklasse 1 Größenklasse 2 Größenklasse 3 Größenklasse 4 Größenklasse 5 Anmerkungen
bis 999 EW 1 000 bis 5000 EW 5001 bis 10000 EW 10001 bis 100000 EW über 100000 EW
1. Allgemein
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen w Wt wt t t
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle m M m m m
2. Zulauf Anlage
PH-Wert w W w k k
BSB5 6xa 6xa m m 2xm
CSB 1) 6xa 6xa m 2xm w
Pges. - 6xa m w w
Nges.2) - 6xa m 2xm w
3. Biologische Stufe4)
Temperatur w Wt wt t k Messung im Ablauf der Biologie
Säurekapazität - - wt t t wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist, entfällt bei Tropf und Tauchkörper
Sauerstoffgehalt 6xa W k k k
Schlammvolumen 6xa W wt wt t entfällt bei Tropf und Tauchkörper
Schlammtrockensubstanzgehalt 6xa M m 2xw wt entfällt bei Tropf und Tauchkörper
Schlammvolumenindex 6xa M m 2xw wt entfällt bei Tropf und Tauchkörper
Überschussschlammmenge - - - t t Einheit: m³
Höhe Schlammspiegel a 2xa 2xa - - nur bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen)
NO3-N - - w wt t am Ende der Denitrifikation; entfällt bei simultaner Denitrifikation
4. Nachklärbecken3)
Sichttiefe w Wt wt t t Entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung
5. Ablauf Anlage
Abwassermenge5) w K k k k entfällt bei entsprechender Messung im Zulauf
absetzbare Stoffe w W wt wt t entfällt bei kontinuierlicher Trübungsmessung
PH-Wert w Wt wt t k bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen): w
BSB5 6xa M m w w
CSB1) 6xa M m w w
P ges. - M w wt t
NH4-N - M w wt t
NO2-N - M w wt t Entfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen)
NO3-N - M w wt t
N ges.anorg.3) a M w wt t
N ges.2) - 6xa m 2xm w
6.Schlammbehandlung
Schlammmenge m M w t t Menge des stabilisierten Schlamms
Trockensubstanzgehalt - M w w w Trockensubstanzgehalt des entsorgten Schlamms
Schlammstatistik a A a a a angenommene Fäkal- und Klärschlammmengen sowie Menge des entsorgten Schlamms
Gasmenge - - k k k nur bei beheizter Schlammfaulung
Zeichenerklärung
EW = Einwohnerwert
k = Kontinuierlich
t = Täglich
wt = Werktäglich
w = Wöchentlich
2xw = zweimal wöchentlich
m = monatlich
2xm = 14-tägig
a = jährlich
2xa = alle sechs Monate
6xa = alle zwei Monate
3.
Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung der Anlage,
2.
Angaben zur territorialen Lage der Einleitstelle,
3.
aufnehmendes Gewässer,
4.
Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
5.
Abwassermenge und Konzentration der Parameter CSB oder TOC, BSB, NH
4
-N, N
ges. anorg.
, N
ges.
und P
ges.
im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle 2 zu Nummer 2.4 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, 90-Perzentilwerten und, soweit wöchentlich mindestens ein Messwert vorliegt, einer grafischen Darstellung (Ganglinie) über das jeweilige Kalenderjahr unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
6.
Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) und des Anschlussgrades sowie der Auslastung (einschließlich Fäkalschlamm) der Abwasserbehandlungsanlage,
7.
Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe,
8.
Bewertung des Fremdwasserabflusses,
9.
Angaben zu Klärgasanfall und Klärgasnutzung,
10.
Anfall und Verbleib der aus der Abwasserbehandlungsanlage herrührenden Rückstände im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Klärschlammanalysen nach der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Nachweis der Prüfung von Durchflussmesseinrichtungen durch Sachkundige,
13.
Bewertung von Störungen oder Vorkommnissen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, zur Folge hatten,
14.
Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch,
15.
abschließende Auswertung der Eigenkontrolle sowie
16.
Jahresberichterstattung, die, sofern die Voraussetzung besteht, mittels EDV erfolgt.
Fußnoten
1)
Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.
Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.
2)
TN
b
(gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN (Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus N
org.
und NH
4
-N) + NO
3
-N + NO
2
-N
TN
b
(gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN (Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus N
org.
und NH
4
-N) + NO
3
-N + NO
2
-N
3)
N =
ges. anorg.
(Stickstoffanteil gemäß AbwV Anhang 1) NH
4
-N + NO
3
-N + NO
2
-N
N =
ges. anorg.
(Stickstoffanteil gemäß AbwV Anhang 1) NH
4
-N + NO
3
-N + NO
2
-N
4)
Entfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen).
Ausnahme: Höhe Schlammspiegel.
5)
Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseiteist unter Beachtung von Nummer 2.3 möglich.

Anlage 4

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2)
Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen)
1.
Anwendungsbereich
1.1
Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen
Nichtöffentliche Abwasserkanäle, -druckleitungen und -leitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden nichtöffentliche Kanalisationsanlagen genannt, die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.
1.2
Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen nichthäusliches Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, im Folgenden gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung nach § 49 Abs. 1 ThürWG bedürfen oder deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 1 ThürIndEVO anzeigepflichtig sind.
2.
Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen
2.1
Durchführung der Eigenkontrolle
Bei nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen mit einem Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 sind im Abstand von fünf Jahren Dichtheitsnachweise (Dichtheitsprüfung mit Wasserdruckprüfung oder Luftdruckprüfung nach DIN EN 1610, Ausgabe Oktober 1997) zu führen.
3.
Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen
3.1
Durchführung der Eigenkontrolle
3.1.1
Probenahme
Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben in der wasserrechtlichen Zulassung oder, soweit dort keine Regelungen getroffen werden, nach den jeweiligen Vorgaben des maßgebenden Anhangs der Abwasserverordnung zu entnehmen.
3.1.2
Durchflussmessung
Bei allen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.
Bei kontinuierlich betriebenen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Betriebswasser ist unabhängig von häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m³/d kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die Wasserbehörde die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.
Bei einem Abwasseranfall ab 10 m³/d hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.
Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Einleitmenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage regelmäßig zu kontrollieren. Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.
Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
3.2
Art und Umfang der Eigenkontrolle
Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach deren Größenklasse. Die Zuordnung zu einer in der Tabelle 3 aufgeführten Größenklasse erfolgt nach der in der wasserrechtlichen Zulassung genehmigten Abwassermenge. Ist die Abwassermenge nicht in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt, so ist die hydraulische Kapazität der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage zugrunde zu legen.
Für die Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das betriebliche Messprogramm hat mindestens die in der Tabelle 3 dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.
Der Unternehmer der Abwasseranlage hat die nach Spalte 3 der Tabelle 3 vorgeschriebenen Untersuchungen durch eine nach § 8 Abs. 2 staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen zu lassen. Die staatlich anerkannte sachverständige Stelle hat das Analyseverfahren anzuwenden, das für die Untersuchung des jeweiligen Parameters in ihrem Anerkennungsbescheid festgelegt ist oder durch die Abwasserverordnung vorgegeben wird.
Die ablaufbezogene analytische Kontrolle von in der Tabelle 3 aufgeführten Parametern oder Teilen hiervon kann entfallen, wenn die wasserrechtliche Zulassung diese Parameter nicht begrenzt oder Anforderungen aufgrund der Umsetzung innerbetrieblicher Maßnahmen im Sinne der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.
Tabelle 3: Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasseranlagen
Spalte1 Spalte 2 Spalte 3
Betriebliche Eigenkontrolle Untersuchung durch eine nach
§ 8 staatlich anerkannte sachverständige Stelle
Ort und Parameter der Untersuchung Größenklasse Größenklasse
unter 10 m*3*/d bis über unter 10 m*3*/d bis über
10 m*3*/d 100 m*3*/d 100 m*3*/d 10 m*3*/d 100 m*3*/d 100 m*3*/d
1. Allgemein
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage t T t - - -
wesentlichen Einrichtungen
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitstelle m m m - - -
2. Ablauf Anlage
Abwassermenge1) t k k - - -
pH-Wert t k k - - -
Temperatur t k k - - -
absetzbare Stoffe2) w t t - - -
abfiltrierbare Stoffe, CSB 3), BSB5, P ges., N ges.anorg., 4xa 6xa m - - -
Fluorid, Eisen, Aluminium, Sulfat 2xa 4xa 6xa - - -
freies Chlor, Cyanid (leicht freisetzbar), m w t 2xa 4xa 6xa
Chrom VI, Sulfid,
Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer,Zink
in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzte Parameter, die in keine Mindestvorgaben nach 2xa5) 4xa5) 6xa5)
dieser Tabelle nicht aufgeführt sind dieser Verordnung
Zeichenerklärung
k = kontinuierlich oder pro Charge
t = betriebstäglich oder pro Charge
w = wöchentlich
m = monatlich
a = Jährlich
2xa = alle sechs Monate
4xa = alle drei Monate
6xa = alle zwei Monate
4.
Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen und gewerblichen Abwasseranlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung der Anlage,
2.
Angaben zur territorialen Lage der Einleitstelle (Gewässer beziehungsweise öffentliche Abwasseranlage),
3.
aufnehmendes Gewässer beziehungsweise bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,
4.
Angaben zum Standort und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
5.
soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anhängen der Abwasserverordnung,
6.
Abwassermenge und Konzentration der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid beziehungsweise in der Indirekteinleitergenehmigung begrenzten Parameter mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, ab einer Mindestanzahl von 20 Proben den 90-Perzentilwerten und, soweit wöchentlich mindestens ein Messwert vorliegt, einer grafischen Darstellung (Ganglinie) über das jeweilige Kalenderjahr unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
7.
Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) und Auslastung der Abwasserbehandlungsanlage,
8.
Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge und Jahresfrachten der in das Gewässer beziehungsweise die Kanalisation eingeleiteten Stoffe,
9.
Angaben zur Kontrolle und Wartung der Abwasseranlage,
10.
Anfall und Verbleib von aus der Abwasserbehandlungsanlage herrührenden Rückständen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
11.
Ergebnisse durchgeführter Analysen der Rückstände,
12.
Nachweis der Prüfung von Durchflussmesseinrichtungen durch Sachkundige sowie der Untersuchung des Abwassers durch sachverständige Stellen nach § 8 Abs. 2,
13.
Angaben zur Kontrolle von Kanalisationsanlagen einschließlich der Dichtheitsnachweise,
14.
kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben,
15.
Bewertung von Störungen oder Vorkommnissen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, zur Folge hatten,
16.
Bestätigung der Dokumentation der durchzuführenden Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch,
17.
abschließende Auswertung der Eigenkontrolle sowie
18.
Jahresberichterstattung, die, sofern die Voraussetzung besteht, mittels EDV erfolgt.
Fußnoten
1)
Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nummer 3.1.2 möglich.
2)
Kann bei kontinuierlicher Trübungsmessung entfallen.
3)
Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.
5)
Bei der Untersuchung der durch die wasserrechtliche Zulassung begrenzten Parameter ist von der staatlich anerkannten sachverständigen Stelle das Verfahren anzuwenden, das in ihrem Anerkennungsbescheid für die Untersuchung des jeweiligen Parameters oder in dem in der Anlage zur Abwasserverordnung aufgeführten Analysen- und Messverfahren festgelegt ist.
Bei der Untersuchung der durch die wasserrechtliche Zulassung begrenzten Parameter ist von der staatlich anerkannten sachverständigen Stelle das Verfahren anzuwenden, das in ihrem Anerkennungsbescheid für die Untersuchung des jeweiligen Parameters oder in dem in der Anlage zur Abwasserverordnung aufgeführten Analysen- und Messverfahren festgelegt ist.
Bei der Untersuchung der durch die wasserrechtliche Zulassung begrenzten Parameter ist von der staatlich anerkannten sachverständigen Stelle das Verfahren anzuwenden, das in ihrem Anerkennungsbescheid für die Untersuchung des jeweiligen Parameters oder in dem in der Anlage zur Abwasserverordnung aufgeführten Analysen- und Messverfahren festgelegt ist.
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