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Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 28. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte
Vom 28. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 28. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Zusammensetzung20.08.2019
§ 1a - Beiratsbeauftragte29.08.2009
§ 2 - Amtszeit20.08.2019
§ 3 - Geschäftsgang20.08.2019
§ 4 - Beschlußfassung29.08.2009
§ 5 - Geschäftsführung08.03.1994
§ 6 - Beteiligung29.08.2009
§ 7 - Auslagenersatz08.03.1994
§ 8 - (aufgehoben)29.08.2009
§ 9 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 39 Abs. 7 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG)
vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1 Zusammensetzung

(1) Die Naturschutzbeiräte setzen sich aus ortskundigen und auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundigen Personen zusammen. Die Zahl der Mitglieder soll zwölf nicht übersteigen.
(2) Die Beiratsmitglieder werden persönlich berufen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde wohnt. In anderen Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Ökologie, der Zoologie, der Vegetationskunde oder ähnlicher Wissenszweige verfügt. Im Beirat der obersten Naturschutzbehörde (Landesnaturschutzbeirat) sollen außerdem die Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Fachhochschule Erfurt mit jeweils mindestens einer Person vertreten sein.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist unzulässig.
(5) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
§ 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)
gilt entsprechend. Die Stellvertretung ist nur zulässig, wenn das Beiratsmitglied aus zwingenden Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit im Beirat verhindert ist. Im übrigen gelten für die Stellvertreter die Bestimmungen dieser Verordnung über die Beiratsmitglieder entsprechend.
(6) Nach § 29 Abs. 1 ThürNatG
anerkannte Naturschutzvereinigungen können Beiratsmitglieder vereinsweise oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verein zu berufen, besteht nicht.
(7) Beiratsmitglieder sollen mit der Land- und Erholungsnutzung verbundene Interessen nicht gleichzeitig als Beiratsmitglied und als Mitarbeiter einer Behörde zu vertreten haben.
(8) Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 1a Beiratsbeauftragte

(1) Die Beiräte wählen Beiratsbeauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabenbereichs.
§ 1 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Wählt der Beirat Beiratsbeauftragte, die nicht Mitglieder des Beirats sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzu gewählten Beiratsbeauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beiratsbeauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Stellvertretung für den besonderen Aufgabenbereich eines Beauftragten regelt der Beirat durch Beschluss.

§ 2 Amtszeit

(1) Die Amtsdauer des Beirats beträgt vier Jahre. Die Mitglieder können aus dem Beirat jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, ausscheiden.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen, kann die für die Berufung zuständige Naturschutzbehörde nach Anhörung ihres Beirats ein Beiratsmitglied ausschließen. Dem betroffenen Beiratsmitglied sind die Gründe mitzuteilen.
(3) Scheidet ein Beiratsmitglied nach den Absätzen 1 oder 2 aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Es ist ein neuer Stellvertreter gemäß
§ 1 Abs. 5 zu berufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Mitglied dem Beirat aufgrund seiner Wahl als Beauftragter angehört.
(4) Der Beirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Mit der gleichen Mehrheit kann er Beauftragte abwählen.
(5) Nach Ablauf der Amtsdauer üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zur Berufung des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 3 Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats, bei seiner Verhinderung leitet sie sein Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Geschäftsordnung kann festlegen, daß bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich nicht öffentlich behandelt werden. An den Sitzungen nehmen die zuständigen Mitarbeiter der Naturschutzbehörde teil.
(3) Der Vorsitzende soll den Beirat regelmäßig, mindestens viermal jährlich zu Sitzungen einberufen. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat er eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen hat schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(4) Auf Antrag von mindestens zwei Beiratsmitgliedern sind zusätzliche Themen in die Tagesordnung aufzunehmen.
(5) Die Beauftragten haben dem Beirat in den Sitzungen über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(6) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats
beratend teilnehmen. Diese Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrtkosten.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag, Ort und Dauer der Sitzung, die anwesenden oder vertretenen Mitglieder sowie die beratenen Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und im Wechsel von einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze sind dabei zu beachten.

§ 4 Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend oder nach § 1 Abs. 5 vertreten
und stimmberechtigt ist.
(2) Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Ein Beiratsmitglied kann an der Abstimmung nicht teilnehmen,
wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einer verwandten oder
verschwägerten Person bis zum dritten Grad oder einer von ihm Kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, entscheidet der Beirat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(4) Die Mitwirkung eines nach Absatz 3 ausgeschlossenen Mitglieds
hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für
das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Beirats werden auf dessen Verlangen
von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, geführt.
Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.

§ 6 Beteiligung

(1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn
die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
die Angelegenheit.
(2) Die Naturschutzbehörde hat dem Beirat und den einzelnen
Beiratsmitgliedern im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts Einsicht in die entscheidungserheblichen
Unterlagen zu gewähren und die Teilnahme an entsprechenden Begutachtungen
und Ortsbesichtigungen zu ermöglichen.
(3) Soweit der Beirat zur Mitwirkung berechtigt ist, hat er den zur Anhörung gegebenen Vorgang im Falle einer beabsichtigten Stellungnahme ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.

§ 7 Auslagenersatz

(1) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Sie erhalten von der Naturschutzbehörde, bei der der
Beirat gebildet ist, auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der
Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Als Auslagenersatz
wird für die Mitglieder der Beiräte bei der obersten und der oberen
Naturschutzbehörde Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Stufe
des Thüringer Reisekostengesetzes und bis zu dessen Inkrafttreten nach
dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Die Mitglieder der Beiräte
bei den unteren Naturschutzbehörden werden nach den von diesen zu treffenden
Bestimmungen entschädigt. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 28. Januar 1994
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
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