NatSchBeauftrV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz Vom 11. April 1994

Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz
Vom 11. April 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz vom 11. April 199419.05.1994
Eingangsformel19.05.1994
§ 1 - Bestellung der Beauftragten für Naturschutz29.08.2009
§ 2 - Amtsdauer20.08.2019
§ 3 - Zahl der Beauftragten für Naturschutz29.08.2009
§ 4 - Aufgaben der Beauftragten für Naturschutz20.08.2019
§ 5 - Rechte der Beauftragten für Naturschutz19.05.1994
§ 6 - Ehrenamt19.05.1994
§ 7 - Ausweis19.05.1994
§ 7a - Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks29.08.2009
§ 8 - Inkrafttreten19.05.1994
Aufgrund des § 41 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes
vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1 Bestellung der Beauftragten für Naturschutz

(1) Als Beauftragte für Naturschutz können ortskundige und
auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundige Personen
bestellt werden.
(2) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren im Zuständigkeitsbereich
der bestellenden unteren Naturschutzbehörde wohnt. In den übrigen
Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalls
ergeben. Als sachkundig gilt, wer neben praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege über besondere Kenntnisse
und Fähigkeiten auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie,
Botanik, Zoologie, Hydrologie, Geographie, Klimatologie oder Landschaftspflege
verfügt.
(3) Die Beauftragten für Naturschutz sind an Weisungen nicht
gebunden. Sie dürfen nicht Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde sein.

§ 2 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Die Bestellung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Anhörung des Beauftragten für Naturschutz möglich.
(3) Die Beauftragten für Naturschutz können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der unteren Naturschutzbehörde von ihrem Amt zurücktreten.

§ 3 Zahl der Beauftragten für Naturschutz

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann mehrere Beauftragte
für Naturschutz bestellen, wenn dies nach den Verhältnissen des
Gebiets, insbesondere der Größe und dem voraussichtlichen Aufgabenumfang,
erforderlich ist.
(2) Soweit mehrere Beauftragte für Naturschutz bestellt werden,
ist jedem ein bestimmter Zuständigkeitsbereich zuzuweisen. Die Zuweisung
kann insbesondere die Zuständigkeit für einzelne geschützte
Gebiete oder bestimmte Pflanzen- oder Tiergruppen beinhalten.
(3) Mehrere Beauftragte für Naturschutz können aus ihrer
Mitte einen Sprecher zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen und Aufgaben
wählen.

§ 4 Aufgaben der Beauftragten für Naturschutz

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach
§ 28 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes
haben die Beauftragten für Naturschutz die untere Naturschutzbehörde insbesondere über die Bedrohung und Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen und Schutzgebieten zu unterrichten, bei der Bestandserfassung von Arten und bei der Durchführung und Erfolgskontrolle von Schutz- und Pflegemaßnahmen mitzuwirken.
(2) Sie sollen an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Naturschutz teilnehmen und selbst in der Öffentlichkeit, insbesondere auch bei Kindern und Jugendlichen, für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werben.

§ 5 Rechte der Beauftragten für Naturschutz

(1) Die Beauftragten für Naturschutz sind im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen von der unteren Naturschutzbehörde
zu hören.
(2) Die untere Naturschutzbehörde hat den Beauftragten für
Naturschutz alle Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
(3) Die untere Naturschutzbehörde informiert den betreffenden
Beauftragten für Naturschutz insbesondere über naturschutzfachliche
Planungen, geplante Eingriffe in Natur und Landschaft sowie geplante Schutz-
und Pflegemaßnahmen, die dessen Zuständigkeitsbereich betreffen,
und berücksichtigt dessen Vorschläge.

§ 6 Ehrenamt

Die Beauftragten für Naturschutz erhalten von der bestellenden
unteren Naturschutzbehörde Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit
entstandenen notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.

§ 7 Ausweis

Die Beauftragten für Naturschutz müssen bei Ausübung
ihres Amtes den von der unteren Naturschutzbehörde ausgestellten Ausweis
mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

§ 7a Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks

In Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte bestellen. Die
§§ 1 bis 7 gelten entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 11. April 1994
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
Markierungen
Leseansicht