ArtSchFBeirV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz Vom 26. April 1994

Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz
Vom 26. April 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz vom 26. April 199426.05.1994
Eingangsformel26.05.1994
§ 1 - Zusammensetzung20.08.2019
§ 2 - Dauer, Ausscheiden20.08.2019
§ 3 - Aufgaben und Rechte des Fachbeirats01.01.2019
§ 4 - Geschäftsgang20.08.2019
§ 5 - Beschlußfassung26.05.1994
§ 6 - Geschäftsführung01.01.2019
§ 7 - Tätigkeitsbericht26.05.1994
§ 8 - Aufwandsentschädigung01.01.2019
§ 8a - Gleichstellungsbestimmung29.08.2009
§ 9 - Inkrafttreten26.05.1994
Aufgrund des § 40 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes
vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1 Zusammensetzung

(1) Der Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz setzt sich aus Personen zusammen, die auf den Gebieten der Botanik, insbesondere der Vegetationskunde, der Zoologie, insbesondere der Tierökologie, oder der Landschaftsökologie sachkundig sind. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schutzes einer bestimmten Artengruppe oder bestimmter Biotoptypen in Thüringen verfügt. Der Fachbeirat besteht aus maximal 20 Mitgliedern. Die Mitglieder werden im Hinblick auf die Schutzproblematik für bestimmte Arten, Artengruppen oder Biotope berufen.
(2) Die Fachbeiratsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Fachbeiratsmitglieder werden auf Vorschlag der nach
§ 29 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)
anerkannten Naturschutzvereinigungen und des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(4) Die nach § 29 Abs. 1 ThürNatG
anerkannten Naturschutzvereinigungen können Fachbeiratsmitglieder verbandsweise oder gemeinsam vorschlagen; eine Verpflichtung, Fachbeiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verein zu berufen, besteht nicht. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz soll bei seinen Vorschlägen auch Vorschläge von zoologischen und botanischen Fachverbänden, Hochschulen und Museen berücksichtigen.
(5) Als Fachbeiratsmitglieder sollen keine Bediensteten der Naturschutzbehörden berufen werden.
(6) Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Leiter der Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Er wird von den für den Bereich Arten- und Biotopschutz zuständigen Referatsleitern vertreten; die Vertretung im konkreten Einzelfall wird von dem Vorsitzenden festgelegt.

§ 2 Dauer, Ausscheiden

(1) Die Mitglieder können aus dem Fachbeirat jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ausscheiden.
(2) Die Berufung kann von der obersten Naturschutzbehörde jederzeit nach Anhörung des Fachbeirats widerrufen werden. Dem betroffenen Fachbeiratsmitglied sind die Gründe mitzuteilen; es ist dazu anzuhören.

§ 3 Aufgaben und Rechte des Fachbeirats

(1) Sowohl der Fachbeirat als Ganzes als auch einzelne seiner Mitglieder beraten das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, auch außerhalb der Sitzungen, bei Problemen des Arten- und Biotopschutzes. Insbesondere sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1.
Mitwirkung bei der landesweiten faunistischen und floristischen Bestandserfassung über ein Mitarbeiternetz mit Spezialisten für einzelne Artengruppen und Biotoptypen;
2.
Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung von Roten Listen und der Erarbeitung des landesweiten Arten- und Biotopschutzprogramms;
3.
Mitwirkung bei der Erarbeitung und Durchführung von Artenhilfsprogrammen einschließlich der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Wiederansiedlungs- und Umsiedlungsvorhaben;
4.
Beteiligung an der Plausibilitätskontrolle erhobener Daten und an der Erfolgskontrolle von Naturschutzmaßnahmen wie Förderprogrammen des Naturschutzes oder Renaturierungsmaßnahmen;
5.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen im Arten- und Biotopschutz sowie bei der Herausgabe des Naturschutzreports.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat dem Fachbeirat und den jeweiligen Fachbeiratsmitgliedern im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts Einsicht in die fachspezifischen Unterlagen zu gewähren.

§ 4 Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Fachbeirats. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende beruft den Fachbeirat bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen ein. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Fachbeiratsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen hat schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Auf Antrag von mindestens drei Fachbeiratsmitgliedern sind weitere Tagesordnungspunkte in der Sitzung zu behandeln. Die oberste Naturschutzbehörde wird zu den Sitzungen geladen.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag, Ort und Dauer der Sitzung, die anwesenden Fachbeiratsmitglieder, sowie die beratenen Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen ersichtlich sein müssen. Auf Antrag von drei Fachbeiratsmitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Der Fachbeirat trifft weitere Regelungen zur Geschäftsordnung.

§ 5 Beschlußfassung

(1) Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse des Fachbeirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.

§ 6 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Fachbeirats werden von der Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz geführt. Es hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.

§ 7 Tätigkeitsbericht

Jedes Fachbeiratsmitglied erstellt jährlich bis zum 15. November einen Tätigkeitsbericht über seine Beiträge im Rahmen der Erarbeitung von Schutz- und Pflegekonzeptionen zur Sicherung von Arten und Biotopen sowie seine Beiträge zur Bestandserfassung und -dokumentation.

§ 8 Aufwandsentschädigung

Die Fachbeiratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit von dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Als Auslagenersatz wird Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Stufe des
Thüringer Reisekostengesetzes gewährt.

§ 8a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. April 1994
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Markierungen
Leseansicht