SchiefergebNatPV TH 2009
DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale Vom 27. Juli 2009

Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale Vom 27. Juli 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (ThürStAnz S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale vom 27. Juli 200929.08.2009
Eingangsformel29.08.2009
§ 1 - Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen01.01.2019
§ 2 - Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete29.08.2009
§ 3 - Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele20.08.2019
§ 4 - Verbote Im Naturpark ist es verboten07.02.2023
§ 5 - Ausnahmen07.02.2023
§ 6 - Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften20.08.2019
§ 7 - Naturparkplan20.08.2019
§ 8 - Trägerschaft/Beirat20.08.2019
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2019
§ 10 - Inkrafttreten29.08.2009
Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Benehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien:

§ 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1) Die Gebiete des Thüringer Schiefergebirges mit Teilen des Oberen Saaletals, des Schwarza-Sormitz-Gebietes, des Ostthüringer Schiefergebirge-Vogtlandes, des Plothener Teichgebietes, des Hohen Schiefergebirge-Frankenwaldes und den Übergangsbereichen zur Orlasenke werden als Naturpark festgesetzt. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in Absatz 4 näher beschriebenen Karte.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale“. Er hat eine Größe von 828 km².
(3) Die geografische Lage des Naturparks ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:120 000, in der der Naturpark mit einer durchbrochenen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Umgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der Detailkarte im Maßstab 1:25 000, die aus den Kartenblättern 1 bis 3 besteht. Das Gebiet des Naturparks ist mit einer durchbrochenen Linie umrandet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Bestehen Zweifel über den genauen Grenzverlauf Im Einzelfall, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung. Die Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen dieser Karte, die bei der Naturparkverwaltung Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale, bei der oberen Naturschutzbehörde, sowie bei den Landratsämtern des Saale-Orla-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden.

§ 2 Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete

Besondere Rechtsvorschriften über andere naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist der Schutzzweck der auf dem Gebiet des Naturparks existierenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 3 Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele

(1) Zweck der Ausweisung des in § 1 genannten Gebiets als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung als großflächigen Erholungsraum für Menschen und als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Dabei wird ein konfliktarmes Nebeneinander der in der Region vorhandenen Nutzungsinteressen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung angestrebt, welche die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt.
(2) Im Naturpark sollen deshalb mit dem Ziel
1.
des Schutzes und der Entwicklung von Natur und Landschaft
a)
der typische Landschaftscharakter und die historisch entstandenen Landschaftsstrukturen mit ihrer naturraumtypischen Arten- und Lebensraumvielfalt auch als eine Grundlage für den Tourismus und das Naturerleben erhalten, gepflegt und entwickelt sowie natürliche Entwicklungen in ausgewählten Bereichen zugelassen,
b)
eine umweltgerechte Nutzung von Naturgütern insbesondere durch naturnahe Waldbewirtschaftung, extensive landwirtschaftliche Nutzung sowie durch Minimierung der Bodenversiegelung und weiterer Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen gewährleistet,
c)
die großen unzerschnittenen, störungsarmen sowie wenig beeinträchtigten Gebiete insbesondere im Oberen Saaletal und im Hohen Schiefergebirge-Frankenwald und die von Menschen derzeit wenig beeinflussten Gebiete erhalten,
d)
die naturnahen Fließgewässer einschließlich ihrer Auen- und Retentionsräume als typische Lebensräume der Region geschützt und naturferne Gewässerabschnitte und Auenbereiche revitalisiert,
e)
vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds im Rahmen vertretbarer Maßnahmen soweit wie möglich behoben,
f)
geologische, geomorphologische, bodenkundliche und bergbaugeschichtliche Besonderheiten des Gebiets erhalten und gepflegt sowie
g)
das „Grüne Band“ als Teil eines europäischen Biotopverbundsystems erhalten und entwickelt
werden;
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Erholungsfunktion in Verbindung mit der landschaftsangepassten kommunalen Entwicklung
a)
der Tourismus als wichtiger Erwerbszweig dieser Region umweltschonend weiterentwickelt, gefördert und die Bedeutung des Gebiets als Tourismusregion erhöht,
b)
die Siedlungen, insbesondere Orte mit Tourismusfunktion, als attraktive touristische Anlaufpunkte unter anderem mit Angeboten der Umweltbildung landschaftlich angemessen entwickelt, von den Siedlungen ausgehend Naturerlebnisräume schonend erschlossen sowie entsprechend touristische Infrastruktur ermöglicht,
c)
aktive Erholungsformen sowie natur- und landschaftsverträglicher Sport, wie zum Beispiel das Wandern, Rad fahren, nichtmotorisiertes Wasserwandern, Skilanglauf, Reiten, Laufen und Walken, gefördert und natur- und landschaftsverträglich gestaltet,
d)
schwerpunktmäßig an touristischen Konzentrationspunkten und in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen Maßnahmen zur Besucherlenkung und gegebenenfalls Nutzungsentflechtung durchgeführt und so das landschaftsbedingte Erholungspotenzial erhalten und gesteigert sowie
e)
die historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen und Ortsbilder und -silhouetten sowie die traditionellen Bauweisen, insbesondere die Verwendung der regional typischen Gesteine wie Schiefer gefördert und erhalten
werden.
(3) Die Schutz- und Entwicklungsziele sollen
1.
durch eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit mit der Dachmarke „Nationale Naturlandschaften“ und durch die Bereitstellung von attraktiven Bildungsangeboten und Angeboten zum Naturerleben gefördert,
2.
durch die Erhaltung, Entwicklung und Umsetzung modellhafter Konzepte nachhaltigen Wirtschaftens und die Regionalentwicklung unterstützt sowie
3.
durch eine landschaftsangepasste Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden unterstützt werden. Im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung liegende Siedlungsbrachen, die für eine bauliche oder infrastrukturelle Entwicklung nicht mehr nutzbar sind, sollen renaturiert werden.

§ 4 Verbote Im Naturpark ist es verboten

1.
(aufgehoben)
2.
den Landschaftscharakter durch Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau zu verändern.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten nach § 4 sind ausgenommen
1.
der Abbau von Bodenschätzen in Gebieten, in denen durch den Regionalen Raumordnungsplan (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) in der Verbindlichkeitserklärung vom 6. August 1999 (StAnz. Nr. 40 S. 2153) in der jeweils geltenden Fassung dem Bergbau ein Vorrang eingeräumt wurde oder
2.
die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen sowie
3.
(aufgehoben)

§ 6 Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Für die Befreiung von den Verboten nach § 4 gilt § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit für ein Vorhaben eine Befreiung nach dieser Verordnung und gleichzeitig eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete erforderlich ist, gilt die aufgrund der anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift erteilte Befreiung oder Genehmigung auch als Befreiung nach dieser Verordnung. Dies gilt auch für eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund solcher naturschutzrechtlicher Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 7 Naturparkplan

(1) Das Land stellt einen Naturparkplan nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) auf. Darin soll der Naturpark insbesondere in Flächen für nachhaltige Entwicklung der Natur und in solche für die Erholung entsprechend den in § 3 Abs. 2 genannten Zielen gegliedert werden.
(2) Bei der Aufstellung des Naturparkplans sind die im Naturpark gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Naturparkplan berührt wird, zu beteiligen.

§ 8 Trägerschaft/Beirat

(1) Träger des Naturparks ist das Land. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist die staatliche Verwaltungsstelle für den Naturpark (Naturparkverwaltung) zuständig. Die Erledigung einzelner Aufgaben kann an fach- und sachkundige Dritte übertragen werden.
(2) Der Träger hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Organisation und Durchführung des Schutzgebietsmanagements,
2.
Initiierung, Durchführung und Koordination von Projekten zur umweltgerechten und nachhaltigen Regionalentwicklung,
3.
Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung eines naturverträglichen Tourismus einschließlich der Besucherleitsysteme,
4.
Begleitung raumrelevanter Vorhaben zur Sicherstellung der Entwicklungsziele,
5.
Initiierung, Durchführung, Koordination und Dokumentation einer modellhaften Umweltbeobachtung,
6.
Initiierung und Koordination der ökologischen Forschung,
7.
Entwicklung des Naturparks als Lernort zur Umsetzung der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“,
8.
Vermittlung der Ziele und Maßnahmen in der Öffentlichkeit, Aus- und Weiterbildung, Koordination und Einsatz von Schutzgebietsbetreuern und zertifizierten Natur- und Landschaftsführern,
9.
Erarbeitung und Fortschreibung des Naturparkplans sowie
10.
Unterstützung der Kommunen und der verschiedenen Nutzergruppen des Naturparks bei der Umsetzung der Naturparkziele.
(3) Zur Unterstützung und Beratung der Naturparkverwaltung kann ein Beirat eingerichtet werden, der aus sieben Mitgliedern besteht, die einen Bezug zum Gebiet des Naturparks beziehungsweise seiner Ziele haben. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden durch die Oberste Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Naturparkverwaltung übernimmt die Geschäftsführung des Beirats. Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seinen Reihen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot des § 4 zuwider handelt oder
2.
eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. Juli 2009
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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