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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 10. Dezember 1991

Thüringer Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 10. Dezember 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 10. Dezember 199130.01.1992
Eingangsformel30.01.1992
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung30.01.1992
§ 2 - Aufsicht30.01.1992
§ 3 - Besetzung30.01.1992
§ 4 - Vorsitzender30.01.1992
§ 5 - Beisitzer30.01.1992
§ 6 - Anträge30.01.1992
§ 7 - Einigungsverhandlung30.01.1992
§ 8 - Verfahren30.01.1992
§ 9 - Entschädigung, Auslagenersatz30.01.1992
§ 10 - Kosten des Verfahrens30.01.1992
§ 11 - Schlußbestimmung30.01.1992
Aufgrund des § 27 a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), wird verordnet:

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern Erfurt, Gera und Suhl werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der bei ihr errichteten Einigungsstelle.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt der Thüringer Minister für Wirtschaft und Technik aus.

§ 3 Besetzung

Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

§ 4 Vorsitzender

(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt nach Anhörung der Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit den Bezirken der Einigungsstellen decken, und der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Zum Vorsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat. Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik dürfen ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben haben.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zurückzunehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Beisitzer

(1) Soweit die Einigungsstelle mit Gewerbetreibenden als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in der Verbraucherarbeit erfahren sein.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt die Liste der Beisitzer auf und macht die Liste in ihrem Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt.
(3) Bei der Erstellung der Liste der Beisitzer sind die Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen.
(4) Die Industrie- und Handelskammer hat die Bestellung eines Beisitzers zurückzunehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Anträge

Anträge sind schriftlich mit Begründung in dreifacher Ausfertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§ 7 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann einen Schriftführer zuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 8 Verfahren

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann abgekürzt werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die §§ 214, 216 Abs. 2 und die §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Ordnungsgelder nach § 27 a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beiträge verbleiben bei der Kammer.
(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen.
(6) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.

§ 9 Entschädigung, Auslagenersatz

(1) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden eine angemessene Entschädigung für jedes einzelne Verfahren gewähren. Die Mitglieder der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 10 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entstandenen Auslagen sind der Industrie- und Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
(3) Über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung über die Kosten nicht zustande kommt.
(4) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen eine Entscheidung nach Absatz 3 findet die sofortige Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Bezirksgericht statt.
(5) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 11 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.
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