Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997
Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Juli 1997 | 30.07.1997 |
Eingangsformel | 30.07.1997 |
§ 1 | 30.07.1997 |
§ 2 | 30.07.1997 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Juli 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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