Zust§112OWiGV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997

Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Juli 199730.07.1997
Eingangsformel30.07.1997
§ 130.07.1997
§ 230.07.1997
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Juli 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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