ThürStiftVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses (ThürStiftVO) Vom 8. Dezember 2010

Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses (ThürStiftVO) Vom 8. Dezember 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. S. 92, 94)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses (ThürStiftVO) vom 8. Dezember 201001.08.2011
Eingangsformel01.08.2011
Erster Abschnitt - Einrichtung des elektronisch geführten Stiftungsverzeichnisses01.08.2011
§ 1 - Einführung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses29.03.2014
§ 2 - Sicherung der Anlagen und Programme01.08.2011
Zweiter Abschnitt - Ausgestaltung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses01.08.2011
§ 3 - Gestaltung des Stiftungsverzeichnisses01.08.2011
§ 4 - Aufbau des Verzeichnisblatts01.08.2011
Dritter Abschnitt - Führung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses01.08.2011
§ 5 - Verzeichnisakten01.08.2011
§ 6 - Einreichung von Dokumenten29.03.2014
§ 7 - Bereitstellung des Stiftungsverzeichnisses im Internet01.08.2011
§ 8 - Einsicht in das Stiftungsverzeichnis beim Landesverwaltungsamt01.08.2011
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.08.2011
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2011
§ 10 - Inkrafttreten01.08.2011
Aufgrund des § 5 Abs. 7 des Thüringer Stiftungsgesetzes (ThürStiftG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561) verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt Einrichtung des elektronisch geführten Stiftungsverzeichnisses

§ 1 Einführung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses

(1) Das Stiftungsverzeichnis nach § 5 ThürStiftG wird elektronisch als automatisiertes Register geführt (elektronisches Stiftungsverzeichnis).
(2) Der in das dafür bestimmte Speichermedium aufgenommene und in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt der Verzeichnisblätter nach § 4 Abs. 1 bis 4 ist das Stiftungsverzeichnis nach § 5 ThürStiftG.

§ 2 Sicherung der Anlagen und Programme

(1) Für das Verfahren des elektronischen Stiftungsverzeichnisses gewährleistet das Landesverwaltungsamt dem Schutzbedarf der Daten entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen nach dem Stand des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß § 8 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) festgelegten Schutzniveaus (BSI-IT-Grundschutzstandards).
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem muss sicherstellen, dass
1.
die Angaben nach § 4 Abs. 3 und 5 nur genutzt werden können, wenn sich der berechtigte Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert,
2.
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden,
3.
die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden, soweit die Nutzung nicht nach § 7 erfolgt,
4.
die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen des elektronischen Stiftungsverzeichnisses im System protokolliert wird,
5.
das Stiftungsverzeichnis auf Dauer inhaltlich unverändert wiedergegeben werden kann und
6.
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust bestehen, insbesondere Veränderungen und Ergänzungen des Stiftungsverzeichnisses täglich gesichert werden und die Sicherungskopien von den originären Daten getrennt und sicher aufbewahrt werden.

Zweiter Abschnitt Ausgestaltung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses

§ 3 Gestaltung des Stiftungsverzeichnisses

Der Inhalt des Stiftungsverzeichnisses muss jeweils unter Angabe des aktuellen Datums auf einem bildgebenden Medium und in Ausdrucken entsprechend den Anforderungen des § 4 sichtbar gemacht werden können.

§ 4 Aufbau des Verzeichnisblatts

(1) Als Pflichtangaben nach § 5 Abs. 2 ThürStiftG sind für jede nach § 5 Abs. 1 ThürStiftG einzutragende Stiftung auf einem Verzeichnisblatt einzutragen:
1.
als Grunddaten
a)
der Name und der Sitz der Stiftung sowie die Anschrift der Stiftungsverwaltung,
b)
der Stiftungszweck, wie er sich aus der Satzung der Stiftung ergibt,
c)
die Vertretungsberechtigung, wie sie sich aus der Satzung der Stiftung ergibt,
d)
die Bezeichnung und Zusammensetzung der Organe der Stiftung unter Nennung der Anzahl ihrer Mitglieder,
e)
bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts der Tag der Anerkennung, bei einer Stiftung öffentlichen Rechts der Tag der Entstehung,
f)
der Tag des Erlöschens der Stiftung und
g)
der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen;
2.
daneben sind anzugeben:
a)
die laufende Nummer der Stiftung,
b)
die Rechtsnatur der Stiftung,
c)
der Tag, an dem die Stiftung die Rechtsfähigkeit erlangt hat,
d)
der Tag, an dem die Satzungsänderung wirksam wurde,
e)
der Name der Körperschaft oder Behörde, welche die Aufsicht über die Stiftung nach dem Thüringer Stiftungsgesetz führt,
f)
der Status der Stiftung nach Absatz 4 und
g)
im Fall der Verlegung des Sitzes außerhalb Thüringens der neue Sitz der Stiftung.
Auf § 5 Abs. 6 ThürStiftG ist hinzuweisen.
(2) Als freiwillige Angaben können auf Antrag der Stiftung auf einem gesonderten Verzeichnisblatt eingetragen werden:
1.
Angaben zur Stiftungstätigkeit, insbesondere,
a)
ob die Stiftung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist,
b)
welche Personen oder Einrichtungen durch die Stiftung gefördert werden können,
c)
ob die Stiftung international, bundesweit, landesweit oder regional tätig ist und
d)
zusätzliche freiwillige Angaben für statistische Auswertungen über die Stiftungszwecke, das Betätigungsfeld;
2.
Angaben zu Kontaktdaten wie
a)
die Angabe einer Kontaktadresse,
b)
die Telefonnummer,
c)
die Faxnummer,
d)
die nicht personalisierte E-Mail-Adresse und
e)
die Adresse des Internetauftritts der Stiftung, wobei die Möglichkeit zur Weiterleitung auf die angegebene Webseite eingerichtet werden kann.
Auf dem Verzeichnisblatt ist auf die Freiwilligkeit der Angaben und die Verantwortlichkeit der Stiftung für die Richtigkeit hinzuweisen. Freiwillige Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Inhalten des Verzeichnisblatts nach Absatz 1 stehen.
(3) Auf einem weiteren Verzeichnisblatt sind anzuführen:
1.
die Vertretungsberechtigten jeweils mit Titel, Vornamen und Namen sowie der Funktion, die die jeweilige Person im Organ wahrnimmt, und
2.
die Organmitglieder jeweils mit Titel, Vornamen und Namen unter Nennung des Organs, dem sie angehören und mit der Bezeichnung der Funktion, die das Mitglied im Organ wahrnimmt, sowie die Bezeichnung der vorhandenen Organe mit der Anzahl ihrer Mitglieder.
(4) Der Status der Stiftung ist durch Einfärbung aller Verzeichnisblätter wie folgt zu kennzeichnen:
1.
gelb für nicht aktive Stiftungen, für die nach den Erkenntnissen des Landesverwaltungsamtes seit mindestens zwei Jahren kein Vertretungsberechtigter vorhanden ist,
2.
orange für aufgehobene Stiftungen, wenn der Verlust der Rechtsfähigkeit der Stiftung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und
3.
blau für Stiftungen, die ihren Sitz nicht mehr in Thüringen haben.
Im Übrigen ist die Grundfarbe weiß.
(5) Weitere Angaben des Landesverwaltungsamtes für den internen Gebrauch sind gesondert auszuweisen.

Dritter Abschnitt Führung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses

§ 5 Verzeichnisakten

Für jede Stiftung nach § 5 Abs. 1 ThürStiftG wird eine Verzeichnisakte geführt. Diese ist nicht Teil des Stiftungsverzeichnisses und kann Teil der Stiftungsakte sein. Die zum Stiftungsverzeichnis eingereichten Dokumente sind Teil der Verzeichnisakte.

§ 6 Einreichung von Dokumenten

(1) Dokumente können auch elektronisch beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie innerhalb angemessener Zeit mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten des Landesverwaltungsamtes lesbar gemacht werden können.
(2) Die Angaben nach § 4 sind grundsätzlich schriftlich einzureichen, § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Sie müssen vom Vertretungsberechtigten der Stiftung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 ThürStiftG) legitimiert sein.

§ 7 Bereitstellung des Stiftungsverzeichnisses im Internet

Die Verzeichnisblätter nach § 4 Abs. 1 und 2 sind im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollen über die Internetauftritte des Landes und des Landesverwaltungsamtes aufgefunden werden können. Die Verzeichnisblätter kirchlicher Stiftungen, die nach § 16 ThürStiftG nicht unter der Aufsicht des Landes stehen, dürfen im Internet nur mit Zustimmung der betreffenden Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft veröffentlicht werden. Unterhält eine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft im Internet ein öffentlich zugängliches Stiftungsverzeichnis, kann mit ihrer Zustimmung zu diesem Verzeichnis vom Internetauftritt des Landes oder des Landesverwaltungsamtes eine Weiterleitung eingerichtet werden

§ 8 Einsicht in das Stiftungsverzeichnis beim Landesverwaltungsamt

(1) Auf Anfrage ist die Einsichtnahme in die Verzeichnisblätter nach § 4 Abs. 1 und 2 durch das Landesverwaltungsamt zu gewähren.
(2) Daneben ist Einsichtnahme in das Verzeichnisblatt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 zu gewähren, soweit der Betroffene dem nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ThürStiftG zugestimmt hat.
(3) Darüber hinaus kann die Einsicht in die Angaben im Verzeichnisblatt nach § 4 Abs. 3 im Einzelfall gestattet werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten besteht und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Einsicht hat.
(4) Soweit das Recht auf Einsichtnahme besteht, ist auf Verlangen ein Ausdruck der Verzeichnisblätter nach § 4 Abs. 1 bis 3 zu erstellen.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft
Erfurt, den 8. Dezember 2010
Der Innenminister
Geibert
Markierungen
Leseansicht