ThürStiftG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) Vom 16. Dezember 2008

Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) Vom 16. Dezember 2008
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 261)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) vom 16. Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
Inhaltsverzeichnis01.01.2009
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.01.2009
§ 1 - Zweck01.01.2009
§ 2 - Anwendungsbereich01.01.2009
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.01.2009
§ 4 - Stiftungsbehörden01.01.2009
§ 5 - Stiftungsverzeichnis29.03.2014
§ 6 - Öffentliche Bekanntmachung15.06.2018
Zweiter Abschnitt - Stiftungen des bürgerlichen Rechts01.01.2009
§ 7 - Anerkennung01.01.2009
§ 8 - Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung01.01.2009
§ 9 - Satzungsänderung01.01.2009
§ 10 - Verlegung des Sitzes01.01.2009
§ 11 - Zweckänderung, Aufhebung01.01.2009
§ 12 - Stiftungsaufsicht01.01.2009
Dritter Abschnitt - Besondere Arten von Stiftungen01.01.2009
§ 13 - Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2012
§ 14 - Behördenverwaltete Stiftungen01.01.2009
§ 15 - Kommunale Stiftungen01.01.2009
§ 16 - Kirchliche Stiftungen01.01.2009
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2009
§ 17 - Bestehende Stiftungen01.01.2009
§ 18 - Klärung von Rechtsverhältnissen01.01.2009
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2009
§ 20 - Schriftform01.01.2009
§ 21 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Stiftungsbehörden
§ 5Stiftungsverzeichnis
§ 6Öffentliche Bekanntmachung
Zweiter Abschnitt Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 7Anerkennung
§ 8Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung
§ 9Satzungsänderung
§ 10Verlegung des Sitzes
§ 11Zweckänderung, Aufhebung
§ 12Stiftungsaufsicht
Dritter Abschnitt Besondere Arten von Stiftungen
§ 13Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 14Behördenverwaltete Stiftungen
§ 15Kommunale Stiftungen
§ 16Kirchliche Stiftungen
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17Bestehende Stiftungen
§ 18Klärungen von Rechtsverhältnissen
§ 19Ordnungswidrigkeiten
§ 20Schriftform
§ 21Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei seiner Anwendung der Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es ebenso, den Bestand und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu sichern.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben oder ihn dorthin verlegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur Stiftungen sein, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.
(4) Behördenverwaltete Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die durch das Land, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes oder eine ihrer Behörden verwaltet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Verwaltung von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach den für diese jeweils geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen wird.
(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die
1.
ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, Aufgaben einer mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu erfüllen und
2.
von einer Gemeinschaft nach Nummer 1 errichtet oder organisatorisch mit ihr verbunden oder in der Stiftungssatzung ihrer Aufsicht unterstellt sind oder deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer solchen Gemeinschaft zu erfüllen ist.

§ 4 Stiftungsbehörden

(1) Die Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Innenministerium. Die Stiftungsaufsicht nach § 12 erfolgt durch das Landesverwaltungsamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden weder für die Anerkennung noch für die Aufsicht Verwaltungsgebühren erhoben. Hinsichtlich der sonstigen Stiftungen werden für die von den Stiftungsbehörden erbrachten Leistungen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums erhoben.

§ 5 Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aller Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1.
der Name und der Sitz der Stiftung sowie die Anschrift der Stiftungsverwaltung,
2.
der Stiftungszweck,
3.
die Vertretungsberechtigung und
4.
die Zusammensetzung der Organe der Stiftung,
5.
der Tag der Anerkennung, bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung der Tag der Entstehung,
6.
der Tag des Erlöschens der Stiftung und
7.
der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen.
(3) Der Vorstand der Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Angaben unverzüglich sowie spätere Änderungen innerhalb eines Monats nach Eintritt ihrer Wirksamkeit mitzuteilen. Soweit hiermit eine Satzungsänderung verbunden ist, ist diese der Mitteilung beizufügen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet, die Einsicht in die unter Absatz 2 Nr. 4 angeführten Daten nur insoweit, als die Mitglieder des Organs, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt haben oder soweit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten besteht und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Einsicht hat. Von den Eintragungen des Stiftungsverzeichnisses kann eine Abschrift gefordert werden. Diese ist auf Verlangen zu beglaubigen. Die Einsicht in die Stiftungssatzung ist jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, insoweit gestattet, wie dies zur Wahrnehmung dieses Interesses erforderlich ist.
(5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage gegenüber Dritten darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
(6) Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(7) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Stiftungsverzeichnis elektronisch geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen, sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in eine Datenbank aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
3.
die nach der Anlage zur Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
In der Rechtsverordnung können auch Einzelheiten zur öffentlichen Einstellung des Stiftungsverzeichnisses in das Internet geregelt werden.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Entstehung und Erlöschen einer Stiftung sind durch die Stiftungsanerkennungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung umfasst folgende Angaben:
1.
Name und Sitz der Stiftung,
2.
Rechtsnatur der Stiftung,
3.
Stiftungszweck,
4.
Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise des Erlöschens.
(2) Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Bekanntmachung ferner den Namen des Stifters, soweit dieser hierzu schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.
(3) Im Falle der Sitzverlagerung oder Namensänderung einer Stiftung gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 7 Anerkennung

(1) Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 Abs. 1 BGB erforderliche Anerkennung erteilt die Stiftungsanerkennungsbehörde.
(2) Über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung nach § 80 Abs. 2 BGB ist schriftlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Soweit durch die Stiftungsanerkennungsbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über die Anerkennung nicht erfolgt oder aber innerhalb dieser Frist dem Antrag stellenden Stifter nicht mitgeteilt wird, welche Hindernisse der Anerkennung entgegenstehen, kann der Antrag stellende Stifter nach Ablauf der Frist eine Begründung für die Verzögerung der Bearbeitung verlangen.
(3) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat ohne Auflagen oder Bedingungen zu erfolgen.

§ 8

*)
Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung
(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt, der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt. Das Stiftungsvermögen sowie Veränderungen in seinem Bestand sind getrennt von anderen Vermögensmassen gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie für die entstehenden Verwaltungskosten zu verwenden. Gleiches gilt für Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind, und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Im Zweifel ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Wird eine Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden, soweit die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsbericht enthalten sind. § 12 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Die Stiftung kann ihre Satzung ändern, soweit diese es vorsieht. Sie kann sie auch dann ändern, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, der Stiftungszweck durch die Änderung nicht oder nur unwesentlich und die innere Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser anzuhören, sofern im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Aufenthaltsort des Stifters nicht bekannt ist und sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln lässt, kann auf die Anhörung verzichtet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Ausgliederungen im Sinne des § 161 des Umwandlungsgesetzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde.

§ 10 Verlegung des Sitzes

(1) Die Verlegung des Sitzes von Thüringen in ein anderes Land bedarf des Nachweises, dass dort die Aufnahme der Stiftung gesichert ist. § 9 findet Anwendung.
(2) Die Verlegung des Sitzes nach Thüringen bedarf der Einwilligung der Stiftungsanerkennungsbehörde. Die Rechte des Sitzlandes bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn der Stiftung die Anerkennung nach diesem Gesetz zu versagen wäre.

§ 11 Zweckänderung, Aufhebung

(1) Für die Änderung des Zwecks und die Aufhebung der Stiftung gelten die §§ 87 und 88 BGB. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. Im Fall der Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nicht wieder auf.
(3) Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise erfolgen, dass sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
(4) Soweit der Stifter in der Satzung keine entgegenstehende Regelung getroffen hat, ist allein der Wegfall der Gemeinnützigkeit kein genereller Auflösungsgrund. Es treten dann lediglich die steuerrechtlichen Rechtsfolgen bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ein.

§ 12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen unter der Aufsicht des Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Stiftungsaufsichtsbehörde soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit den Gesetzen, der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs den Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks beziehungsweise den Prüfungsbericht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 vorzulegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag schriftlich verlängern.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten zu lassen. Sie kann insbesondere ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass das zuständige Stiftungsorgan für zukünftige Geschäftsjahre einen Jahresabschluss nach §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuchs erstellt, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung für die Ausübung der Aufsicht erforderlich erscheint.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse oder Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen die Gesetze oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung dem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn die Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.
(5) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde seine Abberufung und die Berufung eines anderen Mitglieds verlangen. Sie kann dem Mitglied die Ausübung seiner Tätigkeit für die Stiftung einstweilen untersagen. Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde das Mitglied abberufen.

Dritter Abschnitt Besondere Arten von Stiftungen

§ 13 Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. § 16 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Dienstherrnfähigkeit einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Art und Ausmaß sonstiger hoheitlicher Befugnisse sind durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen.
(4) Ist in der Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall des Erlöschens der Stiftung an das Land.

§ 14 Behördenverwaltete Stiftungen

(1) Die Aufsicht nach § 12 über eine behördenverwaltete Stiftung wird von der Stelle wahrgenommen, die über die die Stiftung verwaltende Körperschaft oder die ihr angehörende Behörde die Rechtsaufsicht ausübt (aufsichtsführende Stelle). Bei Verfahren nach § 11 ist die aufsichtsführende Stelle durch die Stiftungsanerkennungsbehörde zu hören.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsicht durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen auch auf eine andere Stelle übertragen werden. Rechte und Pflichten der aufsichtsführenden Stelle bleiben hierbei unberührt.

§ 15 Kommunale Stiftungen

(1) Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Körperschaft (§ 3 Abs. 5) zuständigen Organen.
(2) Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.
(3) Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Auflösung der Stiftung an die jeweilige kommunale Körperschaft.

§ 16 Kirchliche Stiftungen

(1) Eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Zustimmung der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als kirchliche Stiftung anerkannt werden.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Aufsicht des Landes, wenn die betreffende Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Rechtsvorschriften erlassen hat, die mindestens § 12 genügen und die Stiftung entsprechend von der zuständigen Behörde der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beaufsichtigt wird. Die Feststellung hierüber trifft die Stiftungsanerkennungsbehörde. Die §§ 9 bis 11 bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den betreffenden Beschlüssen zugestimmt haben muss.
(3) Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium. Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen nicht der Aufsicht des Landes.
(4) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine Erweiterung des Stiftungszwecks, eine sonstige Änderung der Satzung oder eine Auflösung der Stiftung beschlossen und hat die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hierzu ihre Zustimmung erteilt, ist diese Entscheidung auf Antrag durch das nach Absatz 3 zuständige Ministerium zu genehmigen.
(5) Ist bei einer kirchlichen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall ihrer Auflösung an die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
(6) Abweichende Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Bestehende Stiftungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Das zuständige Stiftungsorgan hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die Anschrift der Stiftungsverwaltung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben.
(2) Die Stiftungsanerkennungsbehörde ist ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederbelebung inaktiver Altstiftungen in Thüringen zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf die Nachforschung über den Verbleib von Altstiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederbelebung durch Bestellung eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich ebenfalls auf nicht selbstständige Altstiftungen. In diesen Fällen soll die Stiftungsanerkennungsbehörde bemüht sein, die Überführung in eine selbstständige Stiftung herbeizuführen.

§ 18 Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, hat die Stiftungsanerkennungsbehörde auf Antrag schriftlich festzustellen, ob die Stiftung rechtsfähig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht.
(2) Besteht an der Klärung der Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung ein berechtigtes Interesse, trifft die Stiftungsanerkennungsbehörde eine schriftliche Entscheidung über die Art der Stiftung.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen sind, soweit sie unanfechtbar geworden sind, für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und die Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden oder die Gerichte bindend.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 20 Schriftform

§ 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1.

§ 21 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Markierungen
Leseansicht