ThürLFamKVO
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Thüringer Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen und zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit (Thüringer Landesfamilienkassenverordnung - ThürLFamKVO-) Vom 22. September 2009

Thüringer Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen und zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit (Thüringer Landesfamilienkassenverordnung - ThürLFamKVO-) Vom 22. September 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen und zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit (Thüringer Landesfamilienkassenverordnung - ThürLFamKVO -) vom 22. September 200921.10.2009
Eingangsformel21.10.2009
§ 101.10.2020
§ 201.10.2020
§ 321.10.2009
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung zur Einrichtung von Landesfamilienkassen vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 418) verordnet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

(1) Zur Landesfamilienkasse wird der Kommunale Versorgungsverband bestimmt.
(2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. Er kann die Aufgaben der Familienkassen anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden.

§ 2

(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem übertragenden Verwaltungsträger und der Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln.
(2) Die Landesfamilienkasse tritt im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechte und Pflichten des übertragenden Verwaltungsträgers ein.
(3) Der bisher zuständige Verwaltungsträger zeigt die Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an. Erfolgt die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 hat die Anzeige auch gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erfolgen.
(4) Bei der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG von Verwaltungsträgern auf die Landesfamilienkasse und bei der Verarbeitung der Daten zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. September 2009
Die Finanzministerin
Birgit Diezel
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