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Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit Vom 9. September 1993

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit Vom 9. September 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, vom 1. November 1995;

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 9. September 199301.10.1993
Eingangsformel01.10.1993
§ 101.10.1993
§ 201.10.1993
§ 301.10.1993
§ 401.10.1993
§ 501.10.1993
ThürGVBl. 18 1995 S. 351:
§ 2 geändert
§ 3 geändert
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 4, des § 9 Abs. 3, des § 27 Abs. 3 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 489) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet der Justizminister:

§ 1

(1) Der Justizminister führt die allgemeine Dienstaufsicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SGG über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte.
(2) Im übrigen üben die Dienstaufsicht aus
1.
der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte,
2.
der Direktor des Sozialgerichts über das Sozialgericht.
(3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Richter eines Sozialgerichts unterstehen jedoch nicht der Dienstaufsicht des Direktors des Sozialgerichts.
(4) Die Personalakten
1.
des nichtrichterlichen Personals führt das Landessozialgericht; bei jedem Sozialgericht wird ein Aktendoppel geführt,
2.
des richterlichen Dienstes führt das Justizministerium; der Präsident des Landessozialgerichts führt ein Aktendoppel.

§ 2

Der Justizminister ist zuständig:
1.
für die Anordnung, nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SSG außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen einzurichten;
2.
für die Errichtung des beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGG;
3.
für die Regelung der Vertretung des Vorsitzenden auf Antrag des Präsidiums im Fall des § 27 Abs. 3 SGG.

§ 3

Der Präsident des Landessozialgerichts ist zuständig:
1.
für den Erlaß näherer Bestimmungen über die Geschäftstellen der Landessozialgerichte und der Sozialgerichte nach § 4 Satz 2 SGG;
2.
für die Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten;
3.
für die Berufung der ehrenamtlichen Richter nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten;
4.
für die Gestattung des mündlichen Verhandelns vor dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten nach § 157 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG;
5.
für den Erlaß der Wahlordnung zur Wahl des nach § 23 und § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG zu bildenden Ausschusses der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht.

§ 4

(1) Der Präsident des Landessozialgerichts und der Direktor eines Sozialgerichts erledigen die Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Sie werden im Fall der Verhinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten. Ist ein ständiger Vertreter verhindert oder nicht bestellt, vertritt der jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Richter; im Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters des Präsidenten des Landessozialgerichts vertritt der jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter.
(2) Der Präsident des Landessozialgerichts und der Direktor eines Sozialgerichts können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 9. September 1993
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Justizminister
Dr. VogelDr. Jentsch
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