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Thüringer Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Hauptrichterräte, der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Thüringer Richtergesetz - WO-ThürRiG -) Vom 8. Juli 1994

Thüringer Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Hauptrichterräte, der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Thüringer Richtergesetz - WO-ThürRiG -) Vom 8. Juli 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Hauptrichterräte, der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Thüringer Richtergesetz - WO-ThürRiG -) vom 8. Juli 199412.08.1994
Inhaltsverzeichnis12.08.1994
Eingangsformel12.08.1994
§ 1 - Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände12.08.1994
§ 2 - Geschäftsführung der Wahlvorstände12.08.1994
§ 3 - Berechnung von Fristen12.08.1994
§ 4 - Zeitpunkt der Wahl12.08.1994
§ 5 - Wählerliste12.08.1994
§ 6 - Einspruch gegen die Wählerliste12.08.1994
§ 7 - Wahlausschreiben12.08.1994
§ 8 - Einreichen der Wahlvorschläge12.08.1994
§ 9 - Inhalt der Wahlvorschläge12.08.1994
§ 10 - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge12.08.1994
§ 11 - Behandlung der Wahlvorschläge12.08.1994
§ 12 - Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter12.08.1994
§ 13 - Bezeichnung der Wahlvorschläge12.08.1994
§ 14 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge12.08.1994
§ 15 - Briefwahl12.08.1994
§ 16 - Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge12.08.1994
§ 17 - Inhalt der Stimmzettel12.08.1994
§ 18 - Zuleitung der Wahlunterlagen12.08.1994
§ 19 - Wahlhandlung12.08.1994
§ 20 - Behandlung der eingehenden Wahlbriefe12.08.1994
§ 21 - Ungültige Stimmzettel12.08.1994
§ 22 - Stimmenzählung12.08.1994
§ 23 - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses12.08.1994
§ 24 - Pflicht zur Aufbewahrung12.08.1994
§ 25 - Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats12.08.1994
§ 26 - Inkrafttreten12.08.1994
Inhaltsübersicht
§ 1Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände
§ 2Geschäftsführung der Wahlvorstände
§ 3Berechnung von Fristen
§ 4Zeitpunkt der Wahl
§ 5 Wählerliste
§ 6Einspruch gegen die Wählerliste
§ 7Wahlausschreiben
§ 8Einreichen der Wahlvorschläge
§ 9Inhalt der Wahlvorschläge
§ 10Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge
§ 11Behandlung der Wahlvorschläge
§ 12Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter
§ 13Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 14Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 15Briefwahl
§ 16Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge
§ 17Inhalt der Stimmzettel
§ 18Zuleitung der Wahlunterlagen
§ 19Wahlhandlung
§ 20Behandlung der eingehenden Wahlbriefe
§ 21Ungültige Stimmzettel
§ 22Stimmenzählung
§ 23Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24Pflicht zur Aufbewahrung
§ 25Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 26Inkrafttreten
Aufgrund des § 86 des Thüringer Richtergesetzes (ThürRiG) vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485) verordnet der Justizminister:

§ 1 Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände

(1) Die bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht bestellten örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Richterrates leiten als Hauptwahlvorstand die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat.
(2) Der für die Wahl des Staatsanwaltsrats bei dem Generalstaatsanwalt bestellte Wahlvorstand leitet als Hauptwahlvorstand die Wahl zum Hauptstaatsanwaltsrat.
(3) Die Durchführung der Wahl bei den beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrage und nach den Richtlinien des jeweiligen Hauptwahlvorstands. Dieser erfüllt die Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands bei dem Gericht, für welches er bestellt wurde und bei der Generalstaatsanwaltschaft. Die Wahlvorstände können Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu ihrer Unterstützung bei der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 2 Geschäftsführung der Wahlvorstände

(1) Die Verwaltungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Wahlvorstände fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Bekanntmachungen der Wahlvorstände sind bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, für die die betreffenden Vertreter gewählt werden bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stimmen abgegeben sein müssen, auszuhängen. Der Aushang erfolgt an den Stellen, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind.
(3) Die Wahlvorstände geben die Namen der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt.

§ 3 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 4 Zeitpunkt der Wahl

(1) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Stimmen für die gleichzeitige Wahl der Richtervertretungen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ThürRiG) abgegeben sein müssen (Wahltag). Der Wahltag ist bekanntzumachen.
(2) Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die örtlichen Wahlvorstände rechtzeitig bestellt werden können. Mit der Bekanntgabe des Wahltages ist die Aufforderung zu verbinden, die örtlichen Wahlvorstände (§ 29 ThürRiG) zu bestellen.
(3) Der Hauptwahlvorstand nach § 1 Abs. 2 bestimmt den Wahltag für die gleichzeitige Wahl der Staatsanwaltsvertretungen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Wählerliste

(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
(2) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Wählerlisten auf und behandeln die Einsprüche hiergegen. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Richter und eventuelle Änderungen unverzüglich schriftlich mit. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Wählerliste bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Die Wählerliste ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe bei den Geschäftsstellen der beteiligten Gerichte zur Einsicht auszulegen.
(4) Der Tag, an dem die Wählerliste ausgelegt wird und der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind auf der Liste zu vermerken.

§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Jeder Richter kann bei dem örtlichen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung der Wählerliste Einspruch gegen deren Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der örtliche Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so ist die Wählerliste zu berichtigen.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein gemeinsames Wahlausschreiben für die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(2) Die örtlichen Wahlvorstände machen das Wahlausschreiben bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1.
den Ort und Tag seines Erlasses;
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptrichterrats und des Präsidialrats;
3.
den Hinweis, daß nur Richter wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind;
4.
den Hinweis, daß in den Präsidialrat nur Richter gewählt werden können, die die Voraussetzungen des § 47 ThürRiG erfüllen;
5.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Richter, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, und den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Berufsverbände der Richter (§ 27 Abs. 2 Satz 3 ThürRiG);
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
7.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Stimmzettel aufgenommen werden;
8.
den Hinweis, daß auch Richter gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind;
9.
den Hinweis, daß die Wahl im Wege der Briefwahl erfolgt, die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem örtlichen Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat;
10.
den Wahltag.
(4) Die örtlichen Wahlvorstände ergänzen das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste zur Einsicht ausliegt;
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit der Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
3.
den Hinweis, daß die Auszählung der Stimmen in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung des örtlichen Wahlvorstands erfolgt;
4.
den Ort und die Zeit dieser öffentlichen Sitzung.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Hauptwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 8 Einreichen der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens, gesondert für die Wahlen des Hauptrichterrats und des Präsidialrats, beim jeweiligen Hauptwahlvorstand einzureichen. Sie müssen die Wahl, für die sie bestimmt sind, einwandfrei bezeichnen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Hauptwahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Richtervertretung zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amtsbezeichnung und das Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, anzugeben.
(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
(4) Der Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 8 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

§ 10 Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 ThürRiG) zu unterzeichnen. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihre Unterschrift, ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, dem sie angehören, beizufügen. Die Namen sind in Blockschrift oder Maschinenschrift zu wiederholen.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist und, falls er gewählt wird, die Wahl annimmt.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Richter kann seine Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 11 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des § 8 oder des Absatzes 3 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Der Hauptwahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigen Richter, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Richter diese Erklärung nicht ab, so zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(3) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder
3.
infolge von Streichungen nach Absatz 2 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Hauptwahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, gibt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

§ 12 Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter

Für Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 und § 11 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Wahltag, gibt der Hauptwahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

§ 15 Briefwahl

Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt.

§ 16 Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge

(1) Für die Stimmabgabe zu den verschiedenen Wahlen kann derselbe Umschlag verwendet werden. Die Stimmzettel für die Wahl des Hauptrichterrats sind rot und die Stimmzettel für die Wahl des Präsidialrats blau. Werden für die einzelnen Wahlen verschiedene Umschläge verwendet, so müssen diese von gleicher Farbe sein wie die dazugehörenden Stimmzettel.
(2) Stimmzettel und Wahlumschläge beschafft der Hauptwahlvorstand.

§ 17 Inhalt der Stimmzettel

(1) Der Hauptwahlvorstand hat auf den Stimmzetteln die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber in der Reihenfolge der Ordnungsnummern und innerhalb der Ordnungsnummern in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(2) Auf den Stimmzetteln ist ausreichend Platz für die Eintragung nicht vorgeschlagener Richter zu lassen.

§ 18 Zuleitung der Wahlunterlagen

Die örtlichen Wahlvorstände haben allen Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk "Briefwahl der Richtervertretungen" trägt, mit dem Hinweis auf den mit Datum und Uhrzeit benannten Zeitpunkt, zu dem der Wahlbrief beim Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands eingegangen sein muß, zuzuleiten. Zwischen dem Zugang der Stimmzettel, Wahlumschläge und Freiumschläge (Wahlunterlagen) und dem Wahltag sollen mindestens zwei Wochen liegen. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

§ 19 Wahlhandlung

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Er kann daneben oder auch ausschließlich Richter wählen, die nicht vorgeschlagen sind; in diesen Fällen hat der Wähler Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung des Richters in den Stimmzettel einzutragen. Das Fehlen des Vornamens oder der Amtsbezeichnung hat auf die Gültigkeit der Stimme keinen Einfluß, wenn die Person des Gewählten auch ohne diese Angabe feststeht.
(2) Der Wähler darf insgesamt nicht mehr Namen ankreuzen oder eintragen, als Mitglieder des Hauptrichterrats oder Präsidialrats zu wählen sind.
(3) Der Wähler übermittelt zum Zwecke der Stimmabgabe dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands den Wahlbrief. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Freiumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag und den Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen im Wahlumschlag, dieser im Freiumschlag enthalten sein. Der Wahlbrief muß dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands spätestens in dem nach § 18 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zugegangen sein.

§ 20 Behandlung der eingehenden Wahlbriefe

Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des örtlichen Wahlvorstands versieht die eingehenden Briefe mit einem Eingangsstempel und nimmt sie ungeöffnet unter Verschluß.

§ 21 Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht in dem vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag übersandt oder übergeben sind,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.

§ 22 Stimmenzählung

(1) Zu dem im Wahlausschreiben bekanntgegebenen Zeitpunkt (§ 7 Abs. 4 Nr. 4) öffnen die örtlichen Wahlvorstände die rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge und vermerken die Stimmabgabe in der Wählerliste. Verspätet eingegangene Freiumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlvorgängen zu nehmen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Wahl nicht angefochten worden ist.
(2) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Richter entfallenen Stimmen, entscheiden über deren Gültigkeit und fertigen eine Wahlniederschrift. Die Niederschrift muß enthalten:
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
3.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe und
4.
die Zahl der auf jeden Richter entfallenen gültigen Stimmen.
(3) Die Wahlniederschrift ist unverzüglich dem Hauptwahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung zu übergeben. Die bei den örtlichen Wahlvorständen entstandenen Unterlagen werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Richterrat bis zu Durchführung der nächsten Wahl der gleichen Richtervertretung aufbewahrt.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit die örtlichen Wahlvorstände beschlossen haben, weil sie zu Zweifeln Anlaß gegeben haben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlvorgängen aufzubewahren.

§ 23 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jeden einzelnen Richter entfallenen Stimmen zusammen und stellt die Reihenfolge der Richter, die Stimmen erhalten haben, fest. Bei gleicher Reihenfolge bestimmt der Hauptwahlvorstand die Reihenfolge durch Los. Entsprechend dieser Reihenfolge sind die Richter mit den höchsten Stimmenzahlen zu Mitgliedern, die übrigen zu Ersatzmitgliedern gewählt.
(2) Über das Wahlergebnis fertigt der Hauptwahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Hauptwahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
3.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgeblichen Gründe;
4.
die Zahl der auf jeden einzelnen Richter entfallenen gültigen Stimmen;
5.
die nach Absatz 1 festgestellte Reihenfolge und die Bezeichnung der Fälle, in denen die Reihenfolge durch das Los bestimmt worden ist;
6.
die Namen der gewählten Richter und
7.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.
(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählte Richter, die nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen waren, sind in einem zuzustellenden Schreiben aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung gegenüber dem Hauptwahlvorstand die Annahme der Wahl zu erklären, andernfalls die Wahl als nicht angenommen gilt. Auf die Zustellung finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Richter, die die Wahl nicht angenommen haben, gelten als nicht gewählt. Der Hauptwahlvorstand berichtigt in diesem Falle die nach Absatz 1 festgestellte Reihenfolge, stellt fest, welche Richter aufgrund der berichtigten Reihenfolge zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt sind und berichtigt die Wahlniederschrift.
(5) Sobald die Namen der als Mitglieder des Hauptrichterrats oder Präsidialrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 2 Abs. 2 Satz 3).

§ 24 Pflicht zur Aufbewahrung

Die Wahlvorgänge (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Richterrat der in § 1 Abs. 1 genannten Gerichte mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl der Richtervertretung aufbewahrt.

§ 25 Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats

Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten die §§ 3 bis 24 entsprechend.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. Juli 1994
Der Justizminister
Dr. Jentsch
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