Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (ThürAPOmJD) Vom 15. April 1998
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (ThürAPOmJD) Vom 15. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291, 292) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (ThürAPOmJD) vom 15. April 1998 | 01.09.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 01.09.1998 |
Eingangsformel | 01.09.1998 |
Erster Abschnitt | 01.09.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.09.1998 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 01.09.1998 |
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.04.2009 |
§ 4 - Ausschreibung, Bewerbung | 08.02.2002 |
§ 5 - Auswahl, Einstellung | 01.09.1998 |
§ 6 - Beamtenverhältnis | 01.09.1998 |
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 01.04.2009 |
Zweiter Abschnitt | 01.09.1998 |
§ 8 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 01.09.1998 |
§ 9 - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsleiter | 01.09.1998 |
§ 10 - Fachtheoretische Ausbildung | 01.09.2009 |
§ 11 - Praktische Ausbildung, Ausbilder | 01.09.2009 |
§ 12 - Zeugnisse | 01.09.1998 |
§ 13 - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis | 01.09.1998 |
Dritter Abschnitt | 01.09.1998 |
§ 14 - Prüfung | 01.09.1998 |
§ 15 - Prüfungsverfahren | 01.09.1998 |
§ 16 - Prüfungsausschuß | 01.09.1998 |
§ 17 - Schriftliche Prüfung | 01.09.1998 |
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten | 01.09.1998 |
§ 19 - Ausschluß von der mündlichen Prüfung | 01.09.1998 |
§ 20 - Mündliche Prüfung | 01.09.1998 |
§ 21 - Prüfungsergebnis, Gesamtpunktzahl, Gesamtnote | 01.09.1998 |
§ 22 - Prüfungsniederschrift | 01.09.1998 |
§ 23 - Zeugnis | 01.09.1998 |
§ 24 - Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt | 01.09.1998 |
§ 25 - Versäumnis von Prüfungsterminen | 01.09.1998 |
§ 26 - Täuschung und Ordnungsverstöße | 01.09.1998 |
§ 27 - Wiederholung der Prüfung | 01.09.1998 |
§ 28 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.09.1998 |
Vierter Abschnitt | 01.09.1998 |
§ 29 - Aufstiegsbeamte | 01.09.1998 |
Fünfter Abschnitt | 01.09.1998 |
§ 30 - Übergangsbestimmung | 01.09.1998 |
§ 31 - Gleichstellungsbestimmung | 01.09.1998 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.09.1998 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
§ 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 4 | Ausschreibung, Bewerbung |
§ 5 | Auswahl, Einstellung |
§ 6 | Beamtenverhältnis |
§ 7 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
Zweiter Abschnitt Ausbildung | |
§ 8 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 9 | Leitung der Ausbildung, Ausbildungsleiter |
§ 10 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 11 | Praktische Ausbildung, Ausbilder |
§ 12 | Zeugnisse |
§ 13 | Entlassung aus dem Beamtenverhältnis |
Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung | |
§ 14 | Prüfung |
§ 15 | Prüfungsverfahren |
§ 16 | Prüfungsausschuß |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 18 | Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten |
§ 19 | Ausschluß von der mündlichen Prüfung |
§ 20 | Mündliche Prüfung |
§ 21 | Prüfungsergebnis, Gesamtpunktzahl, Gesamtnote |
§ 22 | Prüfungsniederschrift |
§ 23 | Zeugnis |
§ 24 | Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt |
§ 25 | Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen |
§ 26 | Täuschung und Ordnungsverstöße |
§ 27 | Wiederholung der Prüfung |
§ 28 | Einsicht in die Prüfungsakten |
Vierter Abschnitt Aufstiegsbeamte | |
§ 29 | Aufstiegsbeamte |
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 30 | Übergangsbestimmung |
§ 31 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenministerium unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:
Erster Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt in einem berufspraktischen und zugleich fachtheoretischen Ausbildungsgang die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes erforderlich sind.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt und das Maschinenschreiben mit einer Mindestleistung von 140 Anschlägen in der Minute beherrscht. Der Nachweis hierüber kann noch bis zum Ende des vierten Ausbildungsabschnitts geführt werden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 14, 16 und 23 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 4 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Das für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ministerium setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts schreibt die Stellen aus.
(2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein vom Bewerber verfaßter und eigenhändig geschriebener tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Real- oder Hauptschulabschluß,
4.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
soweit bereits vorhanden, der Nachweis über die erforderlichen Schreibmaschinenkenntnisse.
(4) Liegt das Zeugnis nach Absatz 3 Nr. 3 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, so ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 3 Nr. 3 ist unverzüglich nach dessen Erhalt vorzulegen.
(5) Bewerber, die bereits im Justizdienst beschäftigt sind, reichen ihre Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern.
§ 5 Auswahl, Einstellung
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die Bewerber aus und stellt sie ein.
(2) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung
1.
seine Geburtsurkunde, bei einem verheirateten Bewerber auch seine Heiratsurkunde,
2.
eine Erklärung,
a)
ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausbildung gibt,
4.
bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
vorzulegen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
§ 6 Beamtenverhältnis
(1) Die ausgewählten Bewerber werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärter" oder "Anwärterin".
(2) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der Lehrgänge dem Lehrgangsleiter, während der Praktika dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
(3) Die Anwärter erhalten Anwärterbezüge nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Erholungsurlaub wird während der Praktika unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärter eines Einstellungstermins ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder mit der Entlassung (§ 13).
(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er verlängert sich entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn
1.
der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht oder
2.
die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 2 oder 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den §§ 14 bis 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen wurde und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes dadurch nichtgewährleistet ist.
Der Vorbereitungsdienst kann ausnahmsweise um insgesamt höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn bereits eine Verlängerung nach Satz 1 Nr. 1 gewährt wurde und ein Verlängerungsgrund nach Satz 1 Nr. 2 entsteht oder wenn bereits eine Verlängerung nach Satz 1 Nr. 2 gewährt wurde und ein Verlängerungsgrund nach Satz 1 Nr. 1 entsteht.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten, die bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie für eine abweichende Gestaltung des Ausbildungsgangs trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
(5) Fehlzeiten, insbesondere Urlaub aus besonderem Anlaß und Krankheitszeiten, werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigen.
Zweiter Abschnitt
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. | Praktikum I: | Dauer | 1,5 | Monate, |
2. | Lehrgang A: | Dauer | 2 | Monate, |
3. | Praktikum II: | Dauer | 4,5 | Monate, |
4. | Lehrgang B: | Dauer | 2 | Monate, |
5. | Praktikum III: | Dauer | 6 | Monate, |
6. | Lehrgang C: | Dauer | 2 | Monate, |
7. | Praktikum IV: | Dauer | 5 | Monate, |
8. | Lehrgang D: | Dauer | 1 | Monat. |
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall abweichend festlegen.
§ 9 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsleiter
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts der Fachgerichtsbarkeiten die Behörde, bei der der Anwärter ausgebildet wird und weist die Anwärter den Ausbildungsbehörden zu.
(2) Verantwortlich für die Ausbildung im ersten, dritten, fünften und siebenten Ausbildungsabschnitt ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde, im zweiten, vierten, sechsten und achten Ausbildungsabschnitt der Leiter des jeweiligen Lehrgangs.
(3) Der Leiter einer jeden Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes zum Ausbildungsleiter. Dieser unterstützt den Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen. Er betreut die Anwärter und überwacht deren sachgemäße Ausbildung am Arbeitsplatz (§ 11 Abs. 4). Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Anwärters zu überzeugen und berät die Ausbilder in Ausbildungsangelegenheiten.
(4) Der Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde, der der Anwärter während eines Praktikums überwiegend zugewiesen ist, erstellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die gesamte Dauer des Praktikums in Absprache mit den Ausbildungsleitern der weiteren Ausbildungsbehörden. Der Anwärter erhält eine Durchschrift des Ausbildungsplans.
(5) Spätestens zwei Wochen vor Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde, der der Anwärter überwiegend zugewiesen ist oder der Lehrgangsleiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn ein Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird. Diese Mitteilung entfällt für den ersten und achten Ausbildungsabschnitt.
§ 10 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die Lehrgänge (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6 und 8) sollen dem Anwärter die für den mittleren Justizdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln. Die Lehrgänge A, B und C sollen die bereits durchlaufene praktische Ausbildung theoretisch aufarbeiten und die bevorstehende Stationsausbildung theoretisch vorbereiten. Der Lehrgang D dient der anwendungsbezogenen Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Anwärters sowie der Wiederholung im Hinblick auf die Laufbahnprüfung.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Lehrplan für die fachtheoretische Ausbildung auf und legt ihn dem für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor. Der Lehrplan umfaßt insbesondere folgende Lehrgebiete: Zivilprozeßsachen, Zwangsvollstreckungssachen, Familiensachen, Strafsachen, Strafvollstreckung, Protokollführung, Kostensachen, Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlaßsachen, Grundbuchsachen, Registersachen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Verwaltungs- und Geschäftsgangbestimmungen, Beamtenrecht, Gerichtsverfassung, Staatskunde sowie eine Einführung in die automatische Datenverarbeitung.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts richtet die Lehrgänge ein und beruft im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt den Leiter des Lehrgangs, seinen Stellvertreter und die Lehrkräfte aus dem Kreis der Richter und Staatsanwälte sowie der Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Justizdienstes. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer einzelner oder mehrerer Lehrgänge.
(4) Im Unterricht sollen mitarbeitsintensive Lehrmethoden angewendet werden, insbesondere das Unterrichtsgespräch. In Übungen sollen praktische Fälle aus dem Arbeitsgebiet des mittleren Justizdienstes besprochen werden.
(5) Der Unterricht soll täglich nur so viele Stunden umfassen, daß dem Anwärter hinreichend Zeit verbleibt, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(6) Dem Anwärter können Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung außerhalb der Unterrichtszeit gestellt werden. Die Arbeiten sind von dem Unterrichtenden zu begutachten und zu besprechen.
(7) Während der Lehrgänge A, B und C hat der Anwärter jeweils mindestens drei vierstündige Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen zu erstellen. Die Sachgebiete, denen die Aufgaben zu entnehmen sind, bestimmt der Lehrplan. Darüber hinaus können von dem Anwärter in allen Fächern weitere mündliche und schriftliche Leistungsnachweise verlangt werden. Für die Bewertung gelten § 12 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 entsprechend. Bei der abschließenden Bewertung in jedem Unterrichtsfach sollen schriftliche Leistungen mit 70 v. H. und mündliche Leistungen mit 30 v. H. berücksichtigt werden (Fachbewertung).
(8) Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis nicht erbringen, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung nachzuholen. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne genügende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
(9) Nach Beendigung der Lehrgänge A, B und C bilden die Lehrkräfte jeweils in einer Konferenz aus den einzelnen Fachbewertungen ein Lehrgangsergebnis. Für die Bildung des Lehrgangsergebnisses gelten § 12 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 entsprechend. Der Lehrgangsleiter teilt dem Anwärter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts das Lehrgangsergebnis und die einzelnen Fachbewertungen schriftlich mit.
§ 11 Praktische Ausbildung, Ausbilder
(1) Die praktische Ausbildung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 7) umfaßt alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes. In allen Ausbildungsstationen ist auf die Ausbildung im Kostenwesen und in der Protokollführung besonderer Wert zu legen.
(2) Die praktische Ausbildung findet in der Regel in folgenden Ausbildungsstationen statt:
1. | im Praktikum I | ||
a) | in einer verdichteten Eingangsphase bei einem Amtsgericht | 1 Woche, | |
b) | in einer Zivilabteilung eines Amtsgerichts | 2 Wochen, | |
c) | in einer Strafabteilung eines Amtsgerichts | 2 Wochen, | |
d) | in einer Geschäftsstelle einer Staatsanwaltschaft | 1 Woche, | |
2. | im Praktikum II | ||
a) | erneut in einer Zivilabteilung eines Amtsgerichts (dabei auch bei einem Kostenbeamten sowie einer Geschäftsstelle für Mahnsachen) | 6 Wochen, | |
b) | erneut in einer Strafabteilung eines Amtsgerichts (dabei auch bei einem Kostenbeamten) | 6 Wochen, | |
c) | erneut in einer Staatsanwaltschaft in Geschäftsstellen mit unterschiedlichen Sachgebieten | 4 Wochen, | |
d) | in einer Gerichtszahlstelle | 1 Woche, | |
e) | in der Verwaltungsgeschäftsstelle eines Amtsgerichts | 1 Woche, | |
3. | im Praktikum III | ||
a) | bei einem Familiengericht (dabei auch bei einem Kostenbeamten) | 6 Wochen, | |
b) | bei einem Familien- und Betreuungsgericht | 3 Wochen, | |
c) | in einer Anweisungsstelle | 2 Wochen, | |
d) | in einer Vollstreckungsabteilung in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (einschließlich praktischer Anschauung bei einem Gerichtsvollzieher bis zu einer Woche) | 5 Wochen, | |
e) | in der Geschäftsstelle einer Strafkammer eines Landgerichts | 3 Wochen, | |
f) | erneut in einer Staatsanwaltschaft in Geschäftsstellen mit unterschiedlichen Sachgebieten | 3 Wochen, | |
g) | in einer Geschäftsstelle bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit | 2 Wochen, | |
4. | im Praktikum IV | ||
a) | in einem Grundbuchamt | 5 Wochen, | |
b) | in einem Nachlaßgericht | 4 Wochen, | |
c) | in einem Registergericht | 4 Wochen, | |
d) | in einem Vollstreckungsgericht in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen | 2 Wochen, | |
e) | in einem Insolvenzgericht | 2 Wochen, | |
f) | in der Geschäftsstelle einer Zivilkammer eines Landgerichts | 3 Wochen. |
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Dauer der Ausbildungsstationen abweichend regeln, dabei auch einzelne Stationen streichen, wenn der Anwärter bereits über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
(4) Der Anwärter wird in jeder Ausbildungsstation durch einen Ausbilder am Arbeitsplatz unterwiesen. Der Ausbilder soll den Anwärter mit allen in seinem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Anwärter nur übertragen werden, soweit dies seiner Ausbildung dient. Eine Beschäftigung, die ausschließlich der Entlastung von Beamten und Angestellten dient, ist unzulässig. Der Anwärter soll die für ihn praktisch bedeutsamen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Sein selbständiges Denken und Handeln ist zu fördern. Der Anwärter soll sein fachliches Wissen auch durch Selbststudium erweitern und vertiefen. Näheres über Art und Inhalt der praktischen Ausbildung wird in Arbeitsanleitungen geregelt, die der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt.
(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist.
(6) In der Zeit nach Beendigung der schriftlichen Prüfung erhält der Anwärter zur Ergänzung der praktischen Ausbildung Dienstleistungsaufträge. Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt den Einsatz des Anwärters.
§ 12 Zeugnisse
(1) In jeder Ausbildungsstation, für die nach § 11 Abs. 2 eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Wochen vorgesehen ist, sowie in den Ausbildungsstationen nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d und e ist der Anwärter nach Durchlaufen der Station in einem Zeugnis, das Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie über die Leistungen, Kenntnisse, Fähigkeiten, sein allgemeines dienstliches Verhalten, die Persönlichkeit und den Stand der Ausbildung gibt, zu beurteilen. Soweit in einer Ausbildungsstation mehrere Bedienstete mit der Ausbildung des Anwärters befaßt waren, erstellen diese ein gemeinsames Zeugnis.
(2) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts beurteilt der Leiter der Ausbildungsbehörde, der der Anwärter überwiegend zur Ausbildung zugewiesen ist, oder der Lehrgangsleiter den Anwärter abschließend in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechenden Zeugnis. Für den ersten und achten Ausbildungsabschnitt entfällt diese abschließende Beurteilung.
(3) Die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Zeugnisses Gegenvorstellungen schriftlich äußern. In diesem Fall wird das Zeugnis zusammen mit der Gegenvorstellung des Anwärters zu der Personalakte genommen.
(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder des Lehrgangs leitet dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 2 und gegebenenfalls der Gegenvorstellung des Anwärters zu.
(5) Jedes Zeugnis schließt mit einer der folgenden Bewertungen ab:
15 | bis | 14 Punkte | = | sehr gut (1) | = | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
13 | bis | 11 Punkte | = | gut (2) | = | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
10 | bis | 8 Punkte | = | befriedigend (3) | = | für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
7 | bis | 5 Punkte | = | ausreichend (4) | = | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 | bis | 2 Punkte | = | mangelhaft (5) | = | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
1 | bis | 0 Punkte | = | ungenügend (6) | = | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 13 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Der Anwärter ist zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. Er ist in der Regel zu entlassen, wenn
1.
er durch seine dienstliche Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gibt,
2.
er an der vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilnimmt,
3.
er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und eine Verlängerung (§ 7 Abs. 2) keinen Erfolg verspricht,
4.
dies aus einem anderen in seiner Person liegenden wichtigen Grund geboten ist oder
5.
ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde.
(2) Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entlassung ist der Anwärter zu hören.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst für den einfachen Justizdienst übernehmen, wenn anzunehmen ist, daß sich der Anwärter hierfür eignet.
Dritter Abschnitt
§ 14 Prüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit die Befähigung für den mittleren Justizdienst besitzt.
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann bereits gegen Ende des achten Ausbildungsabschnitts stattfinden.
(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Anwärter vom Dienst befreit.
§ 15 Prüfungsverfahren
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen.
(2) Schwerbehinderten sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft für den schriftlichen Teil der Präsident des Oberlandesgerichts und für den mündlichen Teil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 16 Prüfungsausschuß
(1) Die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder dem höheren Justizdienst angehören; mindestens je eines der weiteren Mitglieder muß dem gehobenen und dem mittleren Justizdienst angehören.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet außer durch Zeitablauf auch durch Widerruf oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, wenn nicht der Präsident des Oberlandesgerichts im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts; bei ihren Prüfungsentscheidungen sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 17 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind fünf Aufsichtsarbeiten aus folgenden Fachgebieten anzufertigen:
1.
Gerichtskosten,
2.
Zivilprozeß und Grundzüge des bürgerlichen Rechts,
3.
Familienrecht,
4.
Vollstreckungsrecht,
5.
Strafprozeß einschließlich Protokollführung und Grundzüge des materiellen Rechts,
6.
Zeugen- und Sachverständigenentschädigung,
7.
Grundbuchrecht,
8.
Vormundschaftswesen,
9.
Nachlaßrecht,
10.
Registerrecht.
Die Aufsichtsarbeiten sollen praxisnahe Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich des mittleren Justizdienstes zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungszeit für jede Arbeit beträgt vier Zeitstunden.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt Aufträge zur Erstellung von Vorschlägen für die Aufsichtsarbeiten nebst Prüfervermerken. Er wählt die Prüfungsaufgaben im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus und bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung. Die Hilfsmittel sind von den Anwärtern zu beschaffen.
(3) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine Kennzeichnung mit Namen, Unterschrift oder sonstige auf den Bearbeiter hinweisende Merkmale enthalten. Der Anwärter versieht die Arbeit statt dessen mit einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch den Aufsichtführenden bekanntgegeben wird und bei jeder Aufsichtsarbeit wechselt. Er hat die Arbeit unter Beifügung aller Entwürfe und Arbeitsbogen spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben.
(4) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen oder mittleren Justizdienstes. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er stellt sicher, daß auf jeder Arbeit der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe vermerkt ist, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Niederschrift übermittelt er unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 18 Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden vom Vorsitzenden bestimmt. Für die Bewertung gilt § 12 Abs. 5. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den Zweitprüfer voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, so wird zur höheren Punktzahl aufgerundet.
(2) Bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidungen, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Nach Abschluß der Korrekturarbeiten übermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsarbeiten mit den Bewertungen unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Anwärter das Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mit. Auf Antrag unterbleibt die Bekanntgabe des Ergebnisses.
§ 19 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit weniger als fünf Punkten oder alle Aufsichtsarbeiten insgesamt mit weniger als fünfundzwanzig Punkten bewertet wurden. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Anwärter in diesem Fall mit, daß er von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, daß auf jeden Anwärter etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten vor der mündlichen Prüfung Gelegenheit, die Aufsichtsarbeiten nebst Bewertungen einzusehen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch in dem alle Mitglieder des Prüfungsausschusses prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, aus welchen den Lehr- und Stoffplänen zu entnehmenden Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird und legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschußmitgliedern fest. Er leitet die Prüfung und stellt sicher, daß die Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung anstehen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die mündlichen Prüfungsleistungen mit einer Punktzahl nach § 12 Abs. 5. Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
§ 21 Prüfungsergebnis, Gesamtpunktzahl, Gesamtnote
(1) Der Prüfungsausschuß errechnet das Prüfungsergebnis aus:
1.
den Punktzahlen der fünf schriftlichen Arbeiten,
2.
der Punktzahl der mündlichen Prüfung.
Dabei werden die Punktzahlen nach Satz 1 Nr. 1 einfach und die Punktzahl nach Satz 1 Nr. 2 zweifach berücksichtigt und die Summe durch sieben bis auf eine Dezimalstelle geteilt.
(2) Aus dem Prüfungsergebnis und den Lehrgangsergebnissen der Lehrgänge A, B und C (§ 10 Abs. 9) errechnet der Prüfungsausschuß die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind das Prüfungsergebnis mit 70 v. H. und die Lehrgangsergebnisse mit je 10 v. H. zu berücksichtigen. Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung wird auf eine Dezimalstelle festgestellt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Für die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung wird eine Gesamtnote festgesetzt.
(3) Die Gesamtnote lautet:
sehr gut | bei einer Gesamtpunktzahl von | 15 | bis | 14, |
gut | bei einer Gesamtpunktzahl von | 13,9 | bis | 11, |
befriedigend | bei einer Gesamtpunktzahl von | 10,9 | bis | 8, |
ausreichend | bei einer Gesamtpunktzahl von | 7,9 | bis | 5, |
mangelhaft | bei einer Gesamtpunktzahl von | 4,9 | bis | 2, |
ungenügend | bei einer Gesamtpunktzahl von | 1,9 | bis | 0. |
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erreicht hat.
(5) Nach der mündlichen Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, das Prüfungsergebnis, die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote mit. Damit ist die Laufbahnprüfung abgelegt.
(6) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung aufgrund der Gesamtnote nicht bestanden, erhält er hierüber einen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellten schriftlichen Bescheid.
§ 22 Prüfungsniederschrift
(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der Anwärter,
4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5.
die Ergebnisse der einzelnen Lehrgänge,
6.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
7.
das Prüfungsergebnis, die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote,
8.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift auch der Vorschlag vermerkt, welchen der Prüfungsausschuß für den ergänzenden Vorbereitungsdienst des Anwärters unterbreitet.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den Prüfungsunterlagen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
§ 23 Zeugnis
(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Anwärter hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote enthalten sind.
(2) Das Zeugnis muß eine Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinition des § 12 Abs. 5 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.
§ 24 Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt
(1) Kann der Anwärter das Prüfungsverfahren wegen Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts das Prüfungsverfahren nach Anhörung des Anwärters abbrechen; die Prüfung gilt als nicht unternommen.
(2) Tritt der Anwärter nach Beginn des Prüfungsverfahrens ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur aus wichtigem Grund zu erteilen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
§ 25 Versäumnis von Prüfungsterminen
(1) Erscheint der Anwärter ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens, der Nichtablieferung oder der nicht rechtzeitigen Ablieferung ist die Aufsichtsarbeit an einem neu zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(2) Versäumt der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so ist er bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. § 24 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung.
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstöße
(1) Versucht der Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen kann der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis, die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote berichtigt oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Über Ordnungsverstöße während der mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann der Anwärter sie einmal wiederholen; die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Der Anwärter hat bis zur nächsten ordentlichen Prüfung Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten. Den ergänzenden Vorbereitungsdienst regelt der Präsident des Oberlandesgerichts, der dabei den Vorschlag des Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 2) berücksichtigen soll. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 26 Abs. 2 für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gilt § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Fall der Wiederholung der Lehrgänge A, B oder C das jeweils bessere Lehrgangsergebnis zur Berechnung der Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung herangezogen wird.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter auf Antrag bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, einschließlich der Bewertungen durch die Prüfer, nehmen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu stellen. Bei Versäumung der Frist erlischt das Einsichtsrecht.
(3) Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.
Vierter Abschnitt
§ 29 Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des einfachen Justizdienstes, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen sind, nehmen während der Einführungszeit an der Ausbildung nach dieser Verordnung teil.
(2) Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 14 bis 28 finden entsprechende Anwendung. Nach bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt der Beamte bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung.
(3) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
§ 30 Übergangsbestimmung
Anwärter und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. September 1998 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften (§ 32 Satz 2) ausgebildet und geprüft.
§ 31 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Justizdienstes vom 11. Oktober 1991 (GVBl. S. 552) außer Kraft.
Erfurt, den 15. April 1998
Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
Otto Kretschmer
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