ThürMaschRegVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) Vom 28. September 2005

Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) Vom 28. September 2005
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Überschrift, §§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Juli 2012 (GVBl. S. 402)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register vom 28. September 2005 (GVBl. S. 341)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) vom 28. September 200501.11.2005
§ 1 - Maschinelle Führung der Register28.09.2012
§ 2 - Anlegung der maschinell geführten Register28.09.2012
§ 3 - Zuständige Stelle28.09.2012
§ 4 - Ersatzregister01.11.2005
§ 5 - Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte01.11.2005

§ 1 Maschinelle Führung der Register

(1) Bei den zur Führung der Register zuständigen Amtsgerichten werden das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(2) Die automatisierte Speicherung und Archivierung der maschinell geführten Register erfolgt im Auftrag des zuständigen Registergerichts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Landesfinanzdirektion (§ 387 Abs. 5 FamFG).

§ 2 Anlegung der maschinell geführten Register

(1) Die maschinell geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 51 der Handelsregisterverordnung) sowie das maschinell geführte Vereinsregister (§ 23 der Vereinsregisterverordnung) werden durch Umschreibung angelegt.
(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 3 Zuständige Stelle

Das Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 156 Abs. 1 GenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 5 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und nach § 79 Abs. 5 BGB.

§ 4 Ersatzregister

(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am/zum... (Name/n)". Das Ersatzregister ist zu schließen. In der Aufschrift des Registerblatts des Ersatzregisters ist folgender Schließungsvermerk anzubringen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am/zum... (Name/n)".

§ 5 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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