Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO) Vom 18. Juni 1993
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO) Vom 18. Juni 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527, 528) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO) vom 18. Juni 1993 | 26.06.1993 |
Eingangsformel | 26.06.1993 |
§ 1 - Thüringer Finanzgericht | 26.06.1993 |
§ 2 - Dienstaufsicht; Zahl der Senate | 26.06.1993 |
§ 3 - Urkundsbeamte | 26.06.1993 |
§ 3 a - Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren | 29.08.2014 |
§ 4 - Finanzrechtsweg | 26.06.1993 |
§ 5 - Übergangsbestimmungen | 26.06.1993 |
§ 6 - Inkrafttreten | 26.06.1993 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Thüringer Finanzgericht
Für Thüringen wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Finanzgericht" und hat seinen Sitz in Gotha.
§ 2 Dienstaufsicht; Zahl der Senate
Das Thüringer Finanzgericht untersteht der Dienstaufsicht des Thüringer Justizministers. Er bestimmt die Zahl der Senate.
§ 3 Urkundsbeamte
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei dem Thüringer Finanzgericht.
(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf auch Angestellte des Thüringer Finanzgerichts widerruflich beauftragt werden.
§ 3 a Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren
Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 142 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ist ausgeschlossen.
§ 4 Finanzrechtsweg
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1.
über Abgabeangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Bestimmungen der Abgabeordnung verwaltet werden,
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
3.
über Kirchensteuern und Kirchgeld.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Thüringer Finanzgericht an die Stelle der Senate für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt.
(2) Die bei den Senaten für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Thüringer Finanzgericht über.
(3) Die ehrenamtlichen Richter bei den Senaten für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt werden dem Thüringer Finanzgericht als ehrenamtliche Richter zugewiesen. Ihre Amtszeit endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1194 -) aufgehoben.
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