Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) Vom 31. Mai 1996
Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) Vom 31. Mai 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2016 (GVBl. S. 517) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) vom 31. Mai 1996 | 08.06.1996 |
Eingangsformel | 08.06.1996 |
§ 1 - Errichtung, Aufgabe | 08.06.1996 |
§ 2 - Mitgliedschaft | 01.01.2009 |
§ 3 - Organe | 08.06.1996 |
§ 4 - Vertreterversammlung | 02.12.2016 |
§ 5 - Vorstand | 02.12.2016 |
§ 6 - Beitrag, Pflichten der Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter | 01.01.2009 |
§ 7 - Mittelbewirtschaftung | 08.06.1996 |
§ 8 - Leistungen des Versorgungswerks, Leistungsausschluß | 08.06.1996 |
§ 9 - Verjährung | 01.01.2009 |
§ 10 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung | 08.06.1996 |
§ 10 a - Gesetzlicher Forderungsübergang | 01.01.2009 |
§ 11 - Satzung | 08.06.1996 |
§ 12 - Auskünfte | 01.01.2009 |
§ 13 - Rechtsaufsicht | 29.03.2014 |
§ 14 - Erste Satzung | 08.06.1996 |
§ 15 - Erste Vertreterversammlung | 08.06.1996 |
§ 16 - Amtsdauer | 08.06.1996 |
§ 17 - Übergangsregelung | 29.03.2014 |
§ 18 - Gleichstellungsklausel | 08.06.1996 |
§ 19 - Inkrafttreten | 08.06.1996 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung, Aufgabe
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören.
(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Thüringen folgenden Monats, bei bereits bestehender Kammermitgliedschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bei einem Beitritt auf Antrag oder Befreiungsverzicht beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Folgemonats.
(4) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, daß
1.
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,
4.
ein Rechtsanwalt durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten kann.
§ 3 Organe
Organe des Versorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.
§ 4 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Satzung kann eine abweichende ungerade Mitgliederzahl zwischen neun und 13 Mitgliedern vorsehen. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vertreter gewählt werden. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Wenn mindestens neun Mitglieder gewählt sind, gilt die Vertreterversammlung als ordnungsgemäß besetzt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
Erlaß und Änderung der Satzung,
2.
Erlaß und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,
3.
Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
4.
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
5.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
6.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie
7.
sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; die genaue Mitgliederzahl regelt die Satzung. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 6) gewählt. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk als Mitglieder angehören.
(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
§ 6 Beitrag, Pflichten der Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter
(1) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorsehen.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt werden kann, wenn es
1.
erstmals als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Erstzulassung,
2.
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Zahlungsverpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachweist, die dem Pflichtbeitrag nach Absatz 1 entsprechen.
Bei einer Beitragsermäßigung darf der Pflichtbeitrag nicht weniger als drei Zehntel des Höchstbeitrags betragen.
(3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Bescheid fest.
(4) Für fällige Beiträge sind in der Satzung die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten zu regeln. Die Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(5) Das Versorgungswerk erhebt bei den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Daten, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder erhält, hat diesem
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grund oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Das Versorgungswerk kann gegenüber Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vorschrift nicht nachkommen, Leistungen von der Erfüllung dieser Pflichten ganz oder teilweise abhängig machen.
§ 7 Mittelbewirtschaftung
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.
§ 8 Leistungen des Versorgungswerks, Leistungsausschluß
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Erstattung von Beiträgen,
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(4) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(5) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 9 Verjährung
Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Rechtsfolgen der Verjährung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 10 a Gesetzlicher Forderungsübergang
Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 11 Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
die Höhe der Beiträge sowie den Leistungsumfang,
2.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
3.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
4.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
5.
die Nachversicherung nach den §§ 8 und 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
die Bestimmung der nach § 6 Abs. 5 und § 12 unter Beachtung des Thüringer Datenschutzgesetzes zu erhebenden und zu übermittelnden Daten,
7.
die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren,
8.
die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidungsfällen,
9.
die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
10.
die Regelung von Nachzahlungsmöglichkeiten,
11.
die Anlage und Verwendung der Mittel des Versorgungswerks,
12.
die Übertragung der laufenden Verwaltung auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk.
§ 12 Auskünfte
Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung oder Aufnahme eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung und das Erlöschen der Mitgliedschaft mitzuteilen sowie ihm im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach § 6 Abs. 5 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Versorgungswerk in den Fällen des Satzes 1 regelmäßig den Namen, die Kanzleianschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Rechtsanwalts mit.
§ 13 Rechtsaufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium ausgeübt. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks zu unterrichten und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen sowie Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie des Vorstands zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen des Versorgungswerks beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommt das Versorgungswerk seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass es diese erfüllt.
(4) Kommt das Versorgungswerk innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Versorgungswerks treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Entspricht die Geschäftsführung des Versorgungswerks in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Geschäftstätigkeit und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerks auf dessen Kosten wahrnimmt. § 20 des Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, die Vertreterversammlung auflösen und Neuwahlen anordnen.
§ 14 Erste Satzung
Die erste Satzung und die erste Wahlordnung des Versorgungswerks werden von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen beschlossen. Die Einberufung des Vorstands und die Sitzungsleitung obliegen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Satzung und Wahlordnung bedürfen der vorläufigen Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten. Sie sind von der ersten Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird die Wahlordnung nicht bestätigt, so wirkt sich dies auf die Wahl der ersten Vertreterversammlung nicht aus.
§ 15 Erste Vertreterversammlung
(1) Die Wahl der 15 Mitglieder der ersten Vertreterversammlung wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen durchgeführt. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung erlischt, wenn der Gewählte nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl Mitglied des Versorgungswerks wird.
§ 16 Amtsdauer
Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.
§ 17 Übergangsregelung
(1) Ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(3) Aufgrund Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Regelungen über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse erforderliche Änderungen der Satzung, der Wahlordnung für die Vertreterversammlung und der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung müssen binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erfolgen.
§ 18 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.
Erfurt, den 31. Mai 1996
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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