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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan Vom 16. Juni 2010

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan Vom 16. Juni 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2015 (GVBl. S. 651)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 16. Juni 201027.07.2010
Eingangsformel27.07.2010
§ 1 - Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen27.07.2010
§ 2 - Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung an männlichen Personen27.07.2010
§ 3 - Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Gefangenen27.07.2010
§ 4 - Vollzug der Untersuchungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft sowie der Freiheits- und Jugendstrafe an weiblichen Personen27.07.2010
§ 5 - Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen Personen27.07.2010
§ 6 - Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest27.07.2010
§ 7 - Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen27.07.2010
§ 8 - Vollzug von Abschiebungshaft an männlichen Personen27.07.2010
§ 9 - Vollzug von Auslieferungshaft27.07.2010
§ 10 - Vollzug von Durchgangshaft27.07.2010
§ 11 - Vollzug von Strafarrest27.07.2010
§ 12 - Abweichen vom Vollstreckungsplan27.07.2010
§ 13 - Unterbringung von kranken Gefangenen27.07.2010
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2016
Aufgrund des § 152 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), des § 86 des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 553), des § 110 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes (ThürJStVollzG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 221) und des § 7 Abs. 2 Satz 1des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Justizministerium:

§ 1 Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen

(1) Untersuchungshaft an männlichen Personen im Alter von 14 bis unter 21 Jahren wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollzogen.
(2) Untersuchungshaft an männlichen Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene) wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollzogen.
(3) Untersuchungshaft an männlichen Personen im Alter ab 21 Jahren, ausgenommen Absatz 2, wird aus
1.
den Landgerichtsbezirken Erfurt und Meiningen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
2.
dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera und
3.
dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Tonna
vollzogen.

§ 2 Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung an männlichen Personen

(1) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an männlichen Gefangenen wird wie folgt vollstreckt:
1.
Erstvollzug:
a)
bis zu einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
b)
von mehr als einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben,
2.
Regelvollzug:
a)
bis zu sechs Monaten aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
b)
bis zu zwei Jahren und sechs Monaten, ausgenommen Buchstabe a, in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld,
c)
von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tonna.
(2) Verurteilte, die im In- und Ausland bisher noch keine Freiheits- oder Jugendstrafe verbüßt haben und bei denen keine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung angeordnet war oder ist, sind in den Erstvollzug, die übrigen Verurteilten in den Regelvollzug einzuweisen. § 24 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (VV vom 29. März 2001 - JMBl. Nr. 2 S. 32-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollstreckt.
(4) Sicherungsverwahrung an männlichen Personen wird gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Burg vollzogen.
(5) Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Gefangenen, gegen die ausschließlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, wird wie folgt vollstreckt:
1.
aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
2.
aus den Landgerichtsbezirken Erfurt, Meiningen und Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter.
(6) Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen männliche Strafgefangene aus den Justizvollzugsanstalten Gera, Goldlauter, Hohenleuben, Tonna und Untermaßfeld in die Abteilungen für den offenen Vollzug bei den Justizvollzugsanstalten Goldlauter, Hohenleuben und Tonna aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der aufnehmenden Anstalt verlegt werden.
(7) Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, sind aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna zu verlegen. Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 2 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollen, können aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tonna in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna verlegt werden.

§ 3 Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Gefangenen

(1) Jugendstrafe an männlichen Gefangenen wird, mit Ausnahme des Absatzes 2, in der Stammanstalt der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollstreckt.
(2) Jugendstrafe an männlichen Gefangenen im Alter von 14 bis unter 16 Jahren aus dem Einzugsbereich des Amtsgerichts Weimar wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollstreckt.

§ 4 Vollzug der Untersuchungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft sowie der Freiheits- und Jugendstrafe an weiblichen Personen

(1) Bei weiblichen Personen wird für den Vollzug der Untersuchungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft sowie der Freiheits- und Jugendstrafe gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz bis auf Weiteres die sächsische Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain, in Anspruch genommen.
(2) Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen weibliche Strafgefangene aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt zur Entlassungsvorbereitung in die Abteilung für den offenen Vollzug bei der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld verlegt werden.

§ 5 Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen Personen

Für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs und Erzwingungshaft an männlichen Personen gilt § 1 entsprechend.

§ 6 Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest

(1) Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest an männlichen Jugendlichen wird in der Jugendarrestanstalt Weimar vollzogen.
(2) Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest an weiblichen Jugendlichen wird gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz in den Jugendarresträumen der Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain, vollzogen.

§ 7 Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen

Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen wird nach § 140 Abs. 3 StVollzG in der Justizvollzugsanstalt vollzogen, in der zuvor die Freiheitsstrafe vollstreckt wurde.

§ 8 Vollzug von Abschiebungshaft an männlichen Personen

Abschiebungshaft an männlichen Personen wird im Wege der Amtshilfe bis auf Weiteres in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter vollzogen.

§ 9 Vollzug von Auslieferungshaft

Auslieferungshaft an männlichen Personen wird in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter vollzogen.

§ 10 Vollzug von Durchgangshaft

Weibliche und männliche Transportgefangene werden in der Justizvollzugsanstalt Gera untergebracht. Die Zuständigkeit der Transportbehörden nach den Nummern 3 und 4 der Gefangenentransportvorschrift (VV vom 12. April 2002 - JMBl. Nr. 4 S. 54 -) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Vollzug von Strafarrest

Strafarrest für Soldaten der Bundeswehr wird in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter vollzogen.

§ 12 Abweichen vom Vollstreckungsplan

(1) Verlegungen in Abweichung von diesem Vollstreckungsplan sind aus den in § 8 Abs. 1 und den §§ 9, 65 und 85 StVollzG, den in § 8 Abs. 1 und § 23 ThürUVollzG sowie den in § 12 Abs. 1, den §§ 35 Abs. 1 und 2 und § 65 Abs. 1 ThürJStVollzG genannten Gründen zulässig. Die jeweils geltenden Zustimmungserfordernisse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 153 StVollzG, der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz (VV vom 11. Oktober 1990 - JMBl. 1991 Nr. 1 S. 9 -) hinsichtlich des § 85 StVollzG in der jeweils geltenden Fassung, des § 26 StVollstrO und des § 12 Abs. 3 ThürJStVollzG bleiben davon unberührt.
(2) Aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen kann die zuständige Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums auch in eine andere als nach diesem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt einweisen (§ 153 StVollzG, § 26 StVollstrO).
(3) Soll abweichend von § 24 StVollstrO eine Vollzugsanstalt bestimmt werden, die einer höheren Vollzugsbehörde eines anderen Landes untersteht, so bedarf es der Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO).

§ 13 Unterbringung von kranken Gefangenen

(1) Über die Unterbringung von Verurteilten, die aufgrund amtsärztlicher Feststellung ihre Freiheitsstrafe nur in einer Justizvollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung verbüßen können, entscheidet das für den Justizvollzug zuständige Ministerium im Einzelfall.
(2) Gefangene, die einer vorübergehenden stationären medizinischen Behandlung außerhalb der zuständigen Justizvollzugsanstalt bedürfen, sind gemäß der am 3. Februar/2. März 2004 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz in die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, gemäß der am 7. Juni/2. Juli 1991 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Naumburg oder gemäß der am 10./21. Februar 2003 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Hessischen Ministerium der Justiz in das Zentralkrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Kassel I zu verlegen, sofern sie transportfähig sind. TBC-kranke Gefangene sind gemäß der am 21. März/1. April 2003 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz in die TBC-Abteilung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth zu verlegen, sofern sie transportfähig sind. In jedem Einzelfall ist vorab das Einvernehmen mit der aufnehmenden Justizvollzugseinrichtung herzustellen.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 11. Januar 2007 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2008 (GVBl. S. 437), außer Kraft.
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