Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG) Vom 22. Dezember 1992
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG) Vom 22. Dezember 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 434) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG) vom 22. Dezember 1992 | 09.01.1993 |
Eingangsformel | 09.01.1993 |
§ 1 - Errichtung, Name und Bezirk des Landesarbeitsgerichts | 09.01.1993 |
§ 2 - Arbeitsgerichte | 01.01.2014 |
§ 3 - Zuständige oberste Landesbehörde | 09.01.1993 |
§ 4 - Urkundsbeamte | 09.01.1993 |
§ 5 - Übergang des Verfahrens | 01.01.2014 |
§ 6 - Ehrenamtliche Richter | 01.01.2014 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Anlage | 01.07.2021 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung, Name und Bezirk des Landesarbeitsgerichts
Für Thüringen wird ein Landesarbeitsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz in Erfurt und führt den Namen "Thüringer Landesarbeitsgericht".
§ 2 Arbeitsgerichte
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
(2) Der jeweilige Arbeitsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 3 Zuständige oberste Landesbehörde
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium. Nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes können außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden.
§ 4 Urkundsbeamte
Bei Bedarf können über den in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen Personenkreis hinaus auch solche Angestellte der Arbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, in deren Person die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
§ 5 Übergang des Verfahrens
(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Arbeitsgerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.
(2) Gehen nach Absatz 1 Verfahren auf ein anderes Gericht über, gehen sie in dem Stand über, in dem sie sich befinden.
§ 6 Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenen Arbeitsgericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung befindet. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung der Wohnsitz außerhalb Thüringens, so führt der ehrenamtliche Richter seine Amtszeit an dem Gericht fort, in dessen Bezirk seine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt liegt. Soweit aufgrund vorstehender Bestimmungen eine eindeutige Zuordnung des ehrenamtlichen Richters zu einem Arbeitsgericht nicht möglich ist, entscheidet hierüber auf Antrag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts der nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zuständige Spruchkörper.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 6. August 1991 (GVBl. S. 346) und
2.
die Zweite Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 42).
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Arbeitsgericht | Zuständigkeit für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden |
1. Erfurt | Ilm-Kreis kreisfreie Stadt Erfurt kreisfreie Stadt Weimar Landkreis Gotha Landkreis Sömmerda Landkreis Weimarer Land |
2. Gera | kreisfreie Stadt Gera kreisfreie Stadt Jena Landkreis Altenburger Land Landkreis Greiz Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis |
3. Nordhausen | Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Landkreis Nordhausen Unstrut-Hainich-Kreis |
4. Suhl | kreisfreie Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Landkreis Schmalkalden-Meiningen Landkreis Sonneberg Wartburgkreis |
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