Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991
Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) vom 16. August 1991 | 19.09.1991 |
Eingangsformel | 19.09.1991 |
Inhaltsverzeichnis | 19.09.1991 |
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines | 19.09.1991 |
§ 1 - Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs | 19.09.1991 |
§ 2 - Ausbildungsstruktur | 19.09.1991 |
ZWEITER ABSCHNITT - Zulassung, Aufnahmeprüfung | 19.09.1991 |
§ 3 - Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden | 19.09.1991 |
§ 4 - Aufnahmeprüfung | 19.09.1991 |
§ 5 - Beschränkung der Zulassung | 19.09.1991 |
§ 6 - Vorkurs | 19.09.1991 |
DRITTER ABSCHNITT - Innere Ordnung, Leistungsfeststellung | 19.09.1991 |
§ 7 - Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen | 19.09.1991 |
§ 8 - Studienkollegskonferenz | 19.09.1991 |
§ 9 - Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung | 19.09.1991 |
VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschrift | 19.09.1991 |
§ 10 - Inkrafttreten | 19.09.1991 |
Aufgrund des § 16 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sowie
des § 30 Abs. 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25.
März 1991 (GVBl. S. 61) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs |
§ 2 | Ausbildungsstruktur |
ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung | |
§ 3 | Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden |
§ 4 | Aufnahmeprüfung |
§ 5 | Beschränkung der Zulassung |
§ 6 | Vorkurs |
DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung | |
§ 7 | Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen |
§ 8 | Studienkollegskonferenz |
§ 9 | Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung |
VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift | |
§ 10 | Inkrafttreten |
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs
(1) Diese Verordnung gilt für den Schulversuch Staatliches
Studienkolleg Nordhausen, das ausländische Studienbewerber auf die Prüfung
zur Feststellung der Eignung für ein Hochschulstudium (Feststellungsprüfung)
vorbereitet und ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium
vermittelt.
(2) Das Staatliche Studienkolleg Nordhausen ist eine nichtrechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes.
Die Aufsicht über das Studienkolleg liegt beim Kultusministerium.
§ 2 Ausbildungsstruktur
(1) Der Ausbildungsweg am Studienkolleg dauert zwei Studienhalbjahre.
Er wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Das Kultusministerium
kann bestimmen, in welchen Fällen ein Bewerber, ohne das erste Studienhalbjahr
absolviert zu haben, zum zweiten Studienhalbjahr zugelassen werden kann.
(2) Am Studienkolleg sind Kurse mit unterschiedlicher fachlicher
Ausprägung eingerichtet (Schwerpunktkurse). Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung
eines bestimmten Schwerpunktkurses oder auf das Angebot eines bestimmten Fachunterrichts
besteht nicht.
(3) Ein Wechsel des Schwerpunktkurses ist nur möglich, wenn
der Studienkollegiat noch nicht mehr als ein Studienhalbjahr am Studienkolleg
absolviert hat und eine entsprechende Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 nachweisen kann; über
begründete Ausnahmefälle entscheidet das Kultusministerium.
(4) Studienkollegiaten, die bereits die Feststellungsprüfung
bestanden haben und eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Schwerpunkt
ablegen wollen, können in das zweite Studienhalbjahr aufgenommen werden,
sofern eine Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt.
(5) Für Bewerber, die die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wegen mangelnder Deutschkenntnisse
nicht erfüllen, kann am Studienkolleg ein halbjähriger Kurs zur
vertieften Vermittlung von Deutschkenntnissen eingerichtet werden (Vorkurs).
Der Besuch dieses Vorkurses wird auf den Ausbildungsgang nicht angerechnet.
(6) Den Wechsel eines Studienkollegiaten von einem Studienkolleg
eines anderen Bundeslandes in das Studienkolleg Nordhausen kann das Kultusministerium
in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, wenn der Studienkollegiat
nicht bereits mehr als ein Studienhalbjahr an dem bisherigen Studienkolleg
absolviert hat.
ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung
§ 3 Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden
(1) Über die Aufnahme in das Studienkolleg entscheidet dessen
Leiter. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn jedes Studienhalbjahres.
(2) Aufnahmevoraussetzungen sind:
1.
die Bescheinigung einer wissenschaftlichen
Hochschule oder einer Fachhochschule in Thüringen, in der dem Bewerber
ein Studienplatz in Aussicht gestellt wird; die Bescheinigung muß auch
Angaben darüber enthalten, welchen Schwerpunktkurs der Bewerber besuchen
soll und für welchen Zeitraum die Inaussichtstellung des Studienplatzes
gilt,
2.
die bestandene Aufnahmeprüfung
gemäß § 4,
3.
eine behördliche Meldebescheinigung,
4.
auf Verlangen des Kollegleiters
im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine in der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der
Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Das Kultusministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 zulassen und für die Aufnahme in
das Studienkolleg besondere Regelungen treffen.
(3) Die Aufnahme in das Studienkolleg ist abzulehnen, wenn der
Bewerber in einem anderen Bundesland bereits einmal die Feststellungsprüfung
für die Aufnahme eines Studiums nicht bestanden hat oder vom Besuch eines
anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes rechtswirksam
ausgeschlossen wurde.
(4) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet:
1.
mit der Abmeldung,
2.
wenn der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn
am Unterricht des Studienkollegs teilnimmt,
3.
mit Ablauf des Zeitraums, für
den gemäß der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule ein
Studienplatz in Aussicht gestellt wurde,
4.
durch Ausschluß auf Dauer
aus dem Studienkolleg nach § 10 VBiG,
5.
wenn der Studienkollegiat endgültig
nicht in das zweite Studienhalbjahr aufsteigt oder nicht berechtigt ist, das
zweite Studienhalbjahr zu wiederholen,
6.
wenn der Vorkurs nicht erfolgreich
abgeschlossen ist.
§ 4 Aufnahmeprüfung
(1) Die Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen,
die am Studienkolleg abgelegt wird.
(2) In der Prüfung weist der Bewerber nach, daß er
über die sprachlichen Kenntnisse verfügt, die einen erfolgreichen
Besuch des Studienkollegs erwarten lassen; Bewerber, die einen Schwerpunktkurs
mit Unterricht in Mathematik besuchen wollen, haben auch entsprechende Grundkenntnisse
in Mathematik nachzuweisen.
(3) Zur Durchführung der Prüfung werden vom Leiter des
Studienkollegs Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuß
besteht aus einem am Studienkolleg tätigen Fachlehrer als Prüfer
und Vorsitzenden sowie aus einer weiteren Lehrkraft als Beisitzer und Protokollführer.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit im
Fach Deutsch und im Falle der Prüfung gemäß Absatz 2 2. Halbsatz
im Fach Mathematik. Zusätzlich kann von der Prüfungskommission eine
mündliche Prüfung angesetzt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen
Prüfung eine abschließende Bewertung nicht zuläßt.
(5) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Kollegleiter
auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Die Aufgaben werden jeweils vom
Fachprüfer bewertet.
(6) Sofern eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich
ist, wird in dem betreffenden Prüfungsfach ein Kolloquium durchgeführt,
das je Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauert. Der Fachprüfer
setzt im Benehmen mit dem Beisitzer die Note für die mündliche Prüfung
und für jedes Prüfungsfach fest. Über den Inhalt, den Verlauf
und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) Inhaber des deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - 2. Stufe - sind auf Antrag
von der Prüfung im Fach Deutsch befreit.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; sind weitere Prüfungsleistungen
erbracht worden, ist der Entscheidung die Durchschnittsnote zugrunde zu legen.
(9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber
die Ergebnisse der Prüfung unmittelbar nach deren Abschluß mit.
(10) Der Bewerber hat das Recht, frühestens zwei Wochen und
spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt
unter Aufsicht im Studienkolleg.
(11) Eine bestandene Aufnahmeprüfung gilt für das unmittelbar
anschließende Studienhalbjahr. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden,
kann sie nur einmal wiederholt werden.
§ 5 Beschränkung der Zulassung
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber am Studienkolleg die
im jeweiligen Schwerpunktkurs verfügbaren Plätze erheblich, werden
die Bewerber nach Regional- und Länderquoten sowie nach ihrer Qualifikation
ausgewählt.
(2) Je 20 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses entfallen
auf die Regionen Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa; der Rest entfällt
auf die sonstigen Staaten.
Übersteigt die Zahl der Bewerber aus
einer Region die auf diese entfallenden Plätze, werden innerhalb dieser
Region Länderquoten gebildet; hierbei dürfen an Bewerber gleicher
Staatsangehörigkeit höchstens 25 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses
vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerber für diesen Kurs
zugelassen sind. Bewerber, die eine bedingte Studienplatzzusage für einen
Studiengang mit Auswahlverfahren besitzen, werden vorrangig berücksichtigt.
Plätze, die bei einer Region freibleiben, werden gleichmäßig
den anderen Regionen zugeteilt.
(3) Gleichrangige Bewerber werden nach Maßgabe des Ergebnisses
der Aufnahmeprüfung zugelassen. Bei gleichem Rang auf Grund des Ergebnisses
der Aufnahmeprüfung entscheidet die Durchschnittsnote des Heimatzeugnisses.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, die durch ein
Regierungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Thüringen
oder durch ein Programm einer im staatlichen Auftrag handelnden Stelle gefördert
werden, vorrangig berücksichtigt werden.
§ 6 Vorkurs
(1) Über die Aufnahme in den Vorkurs entscheidet der Leiter
des Studienkollegs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und
der in der Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Kenntnisse. Übersteigt
die Zahl der noch nicht ausreichend qualifizierten Bewerber die Anzahl der
Plätze im Vorkurs, erfolgt unter diesen die Zulassung gemäß § 5 und unter Berücksichtigung der
sich aus der Aufnahmeprüfung ergebenden Durchschnittsnote.
(2) Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.
DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung
§ 7 Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Studienkollegiaten sind verpflichtet, am Unterricht und
an den übrigen für verbindlich erklärten Lehrveranstaltungen
des Studienkollegs teilzunehmen. Sie haben die notwendigen Arbeitsmittel auf
eigene Kosten zu beschaffen. Bei Erkrankungen von mehr als drei aufeinanderfolgenden
Unterrichtstagen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
(2) Die Studienkollegiaten können auf Antrag an den wichtigsten
staatlichen und religiösen Feiertagen ihres Heimatlandes, im übrigen
nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden; die Entscheidung trifft
der Leiter des Studienkollegs. Ist zu erwarten, daß infolge der Beurlaubung
der in Aussicht gestellte Studienplatz zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht in
Anspruch genommen werden kann, ist die betreffende Hochschule zu unterrichten.
(3) Ein Studienkollegiat, dessen Verbleib am Studienkolleg eine
ernste Gefahr für die Gesundheit der übrigen Studienkollegiaten
bedeuten könnte, kann im Rahmen des § 10 VBiG für die Dauer
der Gefährdung vom Besuch des Studienkollegs ausgeschlossen werden; die
Entscheidung trifft der Leiter des Studienkollegs im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
Bei Gefahr im Verzug ist der Kollegleiter befugt, den Studienkollegiaten vorläufig
auszuschließen.
(4) Bei Verstößen gegen die Ordnung im Studienkolleg
können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Verstöße
gegen die Ordnung am Studienkolleg liegen insbesondere vor bei Störungen
des Unterrichts oder sonstiger Veranstaltungen des Studienkollegs, bei Verletzungen
der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben im Studienkolleg
oder die Sicherheit im Studienkolleg oder der am Kollegleben Beteiligten gefährden,
sowie bei Verletzung der Hausordnung.
(5) Ordnungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis
zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen. Bevor eine Ordnungsmaßnahme
ausgesprochen wird, ist der Studienkollegiat zu hören. Die Ordnungsmaßnahme
ist zu begründen.
(6) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen
werden:
1.
Ausschluß aus der laufenden
Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
2.
Schriftlicher Verweis durch den
Leiter des Studienkollegs,
3.
Androhung des Ausschlusses durch
den Leiter des Studienkollegs.
(7) Sofern nach § 10 VBiG die Ordnungsmaßnahme eines
Ausschlusses ausgesprochen wird, ist die Hochschule, die dem Studienkollegiaten
einen Studienplatz in Aussicht gestellt hat, zu unterrichten.
(8) Das Studienkolleg gibt sich eine Hausordnung. Sie ist von
der Studienkollegskonferenz zu erlassen und bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums.
Die Hausordnung kann insbesondere Hinweise für die gedeihliche Zusammenarbeit
zwischen den Studienkollegiaten und den Lehrkräften geben sowie Regelungen
für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen und für die Benutzung
der Einrichtungen des Studienkollegs enthalten.
§ 8 Studienkollegskonferenz
(1) Der Studienkollegskonferenz gehören alle Lehrkräfte
sowie zwei Vertreter der Studienkollegiaten an. Von der Teilnahme an Zeugniskonferenzen
sind die Kollegiatenvertreter ausgeschlossen; im übrigen nehmen sie mit
beratender Stimme teil.
(2) Die Vertreter der Studienkollegiaten werden in einer Wahlversammlung
gewählt, in die jeder der Schwerpunktkurse zwei Sprecher entsendet. Die
Wahl erfolgt jeweils für das laufende Studienhalbjahr. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
entsprechend.
§ 9 Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung
(1) Für die Leistungsnachweise und Leistungsbewertung gelten
die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
entsprechend, soweit nicht das Kultusministerium wegen der Gegebenheiten am
Studienkolleg besondere Regelungen trifft.
(2) Die Studienkollegiaten erbringen in jedem Studienhalbjahr
mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern
der Feststellungsprüfung. Das Kultusministerium kann bestimmen, in welchen
Fällen von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit und dafür
eine besondere Leistungsfeststellung gestattet werden kann.
(3) Das erste oder zweite Studienhalbjahr darf jeweils nur einmal
wiederholt werden. Ein Studienhalbjahr muß wiederholt werden, wenn die
Leistungen im Fach Deutsch oder in zwei anderen Fächern schlechter als
"ausreichend" oder in einem Fach "ungenügend" sind. Das Studienhalbjahr
muß in allen Fächern wiederholt werden; der Kollegleiter kann Ausnahmen
zulassen in dem Fach, in dem die Leistungen mindestens mit der Note "gut"
oder besser bewertet worden sind. Bei einer Wiederholung des ersten Studienhalbjahres
darf das zweite Studienhalbjahr nicht mehr wiederholt werden; abweichend hiervon
können Bewerber, die die Feststellungsprüfung nicht erfolgreich
abgelegt haben, im Rahmen der verfügbaren Plätze am Unterricht des
zweiten Studienhalbjahres teilnehmen.
VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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