VStKO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991

    Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) vom 16. August 199119.09.1991
    Eingangsformel19.09.1991
    Inhaltsverzeichnis19.09.1991
    ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines19.09.1991
    § 1 - Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs19.09.1991
    § 2 - Ausbildungsstruktur19.09.1991
    ZWEITER ABSCHNITT - Zulassung, Aufnahmeprüfung19.09.1991
    § 3 - Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden19.09.1991
    § 4 - Aufnahmeprüfung19.09.1991
    § 5 - Beschränkung der Zulassung19.09.1991
    § 6 - Vorkurs19.09.1991
    DRITTER ABSCHNITT - Innere Ordnung, Leistungsfeststellung19.09.1991
    § 7 - Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen19.09.1991
    § 8 - Studienkollegskonferenz19.09.1991
    § 9 - Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung19.09.1991
    VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschrift19.09.1991
    § 10 - Inkrafttreten19.09.1991
    Aufgrund des § 16 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sowie
    des § 30 Abs. 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25.
    März 1991 (GVBl. S. 61) wird verordnet:
    Inhaltsübersicht
    ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
    § 1Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs
    § 2Ausbildungsstruktur
    ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung
    § 3Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden
    § 4Aufnahmeprüfung
    § 5Beschränkung der Zulassung
    § 6Vorkurs
    DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung
    § 7Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen
    § 8Studienkollegskonferenz
    § 9Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung
    VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift
    § 10Inkrafttreten

    ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs

    (1) Diese Verordnung gilt für den Schulversuch Staatliches
    Studienkolleg Nordhausen, das ausländische Studienbewerber auf die Prüfung
    zur Feststellung der Eignung für ein Hochschulstudium (Feststellungsprüfung)
    vorbereitet und ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium
    vermittelt.
    (2) Das Staatliche Studienkolleg Nordhausen ist eine nichtrechtsfähige
    Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes.
    Die Aufsicht über das Studienkolleg liegt beim Kultusministerium.

    § 2 Ausbildungsstruktur

    (1) Der Ausbildungsweg am Studienkolleg dauert zwei Studienhalbjahre.
    Er wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Das Kultusministerium
    kann bestimmen, in welchen Fällen ein Bewerber, ohne das erste Studienhalbjahr
    absolviert zu haben, zum zweiten Studienhalbjahr zugelassen werden kann.
    (2) Am Studienkolleg sind Kurse mit unterschiedlicher fachlicher
    Ausprägung eingerichtet (Schwerpunktkurse). Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung
    eines bestimmten Schwerpunktkurses oder auf das Angebot eines bestimmten Fachunterrichts
    besteht nicht.
    (3) Ein Wechsel des Schwerpunktkurses ist nur möglich, wenn
    der Studienkollegiat noch nicht mehr als ein Studienhalbjahr am Studienkolleg
    absolviert hat und eine entsprechende Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 nachweisen kann; über
    begründete Ausnahmefälle entscheidet das Kultusministerium.
    (4) Studienkollegiaten, die bereits die Feststellungsprüfung
    bestanden haben und eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Schwerpunkt
    ablegen wollen, können in das zweite Studienhalbjahr aufgenommen werden,
    sofern eine Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt.
    (5) Für Bewerber, die die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wegen mangelnder Deutschkenntnisse
    nicht erfüllen, kann am Studienkolleg ein halbjähriger Kurs zur
    vertieften Vermittlung von Deutschkenntnissen eingerichtet werden (Vorkurs).
    Der Besuch dieses Vorkurses wird auf den Ausbildungsgang nicht angerechnet.
    (6) Den Wechsel eines Studienkollegiaten von einem Studienkolleg
    eines anderen Bundeslandes in das Studienkolleg Nordhausen kann das Kultusministerium
    in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, wenn der Studienkollegiat
    nicht bereits mehr als ein Studienhalbjahr an dem bisherigen Studienkolleg
    absolviert hat.

    ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung

    § 3 Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden

    (1) Über die Aufnahme in das Studienkolleg entscheidet dessen
    Leiter. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn jedes Studienhalbjahres.
    (2) Aufnahmevoraussetzungen sind:
    1.
    die Bescheinigung einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in Thüringen, in der dem Bewerber
    ein Studienplatz in Aussicht gestellt wird; die Bescheinigung muß auch
    Angaben darüber enthalten, welchen Schwerpunktkurs der Bewerber besuchen
    soll und für welchen Zeitraum die Inaussichtstellung des Studienplatzes
    gilt,
    2.
    die bestandene Aufnahmeprüfung gemäß § 4,
    3.
    eine behördliche Meldebescheinigung,
    4.
    auf Verlangen des Kollegleiters im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine in der Bundesrepublik Deutschland
    ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der
    Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten ist.
    Das Kultusministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
    Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 zulassen und für die Aufnahme in
    das Studienkolleg besondere Regelungen treffen.
    (3) Die Aufnahme in das Studienkolleg ist abzulehnen, wenn der
    Bewerber in einem anderen Bundesland bereits einmal die Feststellungsprüfung
    für die Aufnahme eines Studiums nicht bestanden hat oder vom Besuch eines
    anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes rechtswirksam
    ausgeschlossen wurde.
    (4) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet:
    1.
    mit der Abmeldung,
    2.
    wenn der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn
    am Unterricht des Studienkollegs teilnimmt,
    3.
    mit Ablauf des Zeitraums, für den gemäß der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule ein
    Studienplatz in Aussicht gestellt wurde,
    4.
    durch Ausschluß auf Dauer aus dem Studienkolleg nach § 10 VBiG,
    5.
    wenn der Studienkollegiat endgültig nicht in das zweite Studienhalbjahr aufsteigt oder nicht berechtigt ist, das
    zweite Studienhalbjahr zu wiederholen,
    6.
    wenn der Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist.

    § 4 Aufnahmeprüfung

    (1) Die Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen,
    die am Studienkolleg abgelegt wird.
    (2) In der Prüfung weist der Bewerber nach, daß er
    über die sprachlichen Kenntnisse verfügt, die einen erfolgreichen
    Besuch des Studienkollegs erwarten lassen; Bewerber, die einen Schwerpunktkurs
    mit Unterricht in Mathematik besuchen wollen, haben auch entsprechende Grundkenntnisse
    in Mathematik nachzuweisen.
    (3) Zur Durchführung der Prüfung werden vom Leiter des
    Studienkollegs Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuß
    besteht aus einem am Studienkolleg tätigen Fachlehrer als Prüfer
    und Vorsitzenden sowie aus einer weiteren Lehrkraft als Beisitzer und Protokollführer.
    (4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit im
    Fach Deutsch und im Falle der Prüfung gemäß Absatz 2 2. Halbsatz
    im Fach Mathematik. Zusätzlich kann von der Prüfungskommission eine
    mündliche Prüfung angesetzt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen
    Prüfung eine abschließende Bewertung nicht zuläßt.
    (5) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Kollegleiter
    auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Die Aufgaben werden jeweils vom
    Fachprüfer bewertet.
    (6) Sofern eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich
    ist, wird in dem betreffenden Prüfungsfach ein Kolloquium durchgeführt,
    das je Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauert. Der Fachprüfer
    setzt im Benehmen mit dem Beisitzer die Note für die mündliche Prüfung
    und für jedes Prüfungsfach fest. Über den Inhalt, den Verlauf
    und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
    (7) Inhaber des deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz
    der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - 2. Stufe - sind auf Antrag
    von der Prüfung im Fach Deutsch befreit.
    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
    mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; sind weitere Prüfungsleistungen
    erbracht worden, ist der Entscheidung die Durchschnittsnote zugrunde zu legen.
    (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber
    die Ergebnisse der Prüfung unmittelbar nach deren Abschluß mit.
    (10) Der Bewerber hat das Recht, frühestens zwei Wochen und
    spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
    Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt
    unter Aufsicht im Studienkolleg.
    (11) Eine bestandene Aufnahmeprüfung gilt für das unmittelbar
    anschließende Studienhalbjahr. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden,
    kann sie nur einmal wiederholt werden.

    § 5 Beschränkung der Zulassung

    (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber am Studienkolleg die
    im jeweiligen Schwerpunktkurs verfügbaren Plätze erheblich, werden
    die Bewerber nach Regional- und Länderquoten sowie nach ihrer Qualifikation
    ausgewählt.
    (2) Je 20 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses entfallen
    auf die Regionen Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa; der Rest entfällt
    auf die sonstigen Staaten.
    Übersteigt die Zahl der Bewerber aus einer Region die auf diese entfallenden Plätze, werden innerhalb dieser
    Region Länderquoten gebildet; hierbei dürfen an Bewerber gleicher
    Staatsangehörigkeit höchstens 25 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses
    vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerber für diesen Kurs
    zugelassen sind. Bewerber, die eine bedingte Studienplatzzusage für einen
    Studiengang mit Auswahlverfahren besitzen, werden vorrangig berücksichtigt.
    Plätze, die bei einer Region freibleiben, werden gleichmäßig
    den anderen Regionen zugeteilt.
    (3) Gleichrangige Bewerber werden nach Maßgabe des Ergebnisses
    der Aufnahmeprüfung zugelassen. Bei gleichem Rang auf Grund des Ergebnisses
    der Aufnahmeprüfung entscheidet die Durchschnittsnote des Heimatzeugnisses.
    (4) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, die durch ein
    Regierungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Thüringen
    oder durch ein Programm einer im staatlichen Auftrag handelnden Stelle gefördert
    werden, vorrangig berücksichtigt werden.

    § 6 Vorkurs

    (1) Über die Aufnahme in den Vorkurs entscheidet der Leiter
    des Studienkollegs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und
    der in der Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Kenntnisse. Übersteigt
    die Zahl der noch nicht ausreichend qualifizierten Bewerber die Anzahl der
    Plätze im Vorkurs, erfolgt unter diesen die Zulassung gemäß § 5 und unter Berücksichtigung der
    sich aus der Aufnahmeprüfung ergebenden Durchschnittsnote.
    (2) Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.

    DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung

    § 7 Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen

    (1) Die Studienkollegiaten sind verpflichtet, am Unterricht und
    an den übrigen für verbindlich erklärten Lehrveranstaltungen
    des Studienkollegs teilzunehmen. Sie haben die notwendigen Arbeitsmittel auf
    eigene Kosten zu beschaffen. Bei Erkrankungen von mehr als drei aufeinanderfolgenden
    Unterrichtstagen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
    (2) Die Studienkollegiaten können auf Antrag an den wichtigsten
    staatlichen und religiösen Feiertagen ihres Heimatlandes, im übrigen
    nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden; die Entscheidung trifft
    der Leiter des Studienkollegs. Ist zu erwarten, daß infolge der Beurlaubung
    der in Aussicht gestellte Studienplatz zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht in
    Anspruch genommen werden kann, ist die betreffende Hochschule zu unterrichten.
    (3) Ein Studienkollegiat, dessen Verbleib am Studienkolleg eine
    ernste Gefahr für die Gesundheit der übrigen Studienkollegiaten
    bedeuten könnte, kann im Rahmen des § 10 VBiG für die Dauer
    der Gefährdung vom Besuch des Studienkollegs ausgeschlossen werden; die
    Entscheidung trifft der Leiter des Studienkollegs im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
    Bei Gefahr im Verzug ist der Kollegleiter befugt, den Studienkollegiaten vorläufig
    auszuschließen.
    (4) Bei Verstößen gegen die Ordnung im Studienkolleg
    können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Verstöße
    gegen die Ordnung am Studienkolleg liegen insbesondere vor bei Störungen
    des Unterrichts oder sonstiger Veranstaltungen des Studienkollegs, bei Verletzungen
    der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben im Studienkolleg
    oder die Sicherheit im Studienkolleg oder der am Kollegleben Beteiligten gefährden,
    sowie bei Verletzung der Hausordnung.
    (5) Ordnungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis
    zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen. Bevor eine Ordnungsmaßnahme
    ausgesprochen wird, ist der Studienkollegiat zu hören. Die Ordnungsmaßnahme
    ist zu begründen.
    (6) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen
    werden:
    1.
    Ausschluß aus der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
    2.
    Schriftlicher Verweis durch den Leiter des Studienkollegs,
    3.
    Androhung des Ausschlusses durch den Leiter des Studienkollegs.
    (7) Sofern nach § 10 VBiG die Ordnungsmaßnahme eines
    Ausschlusses ausgesprochen wird, ist die Hochschule, die dem Studienkollegiaten
    einen Studienplatz in Aussicht gestellt hat, zu unterrichten.
    (8) Das Studienkolleg gibt sich eine Hausordnung. Sie ist von
    der Studienkollegskonferenz zu erlassen und bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums.
    Die Hausordnung kann insbesondere Hinweise für die gedeihliche Zusammenarbeit
    zwischen den Studienkollegiaten und den Lehrkräften geben sowie Regelungen
    für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen und für die Benutzung
    der Einrichtungen des Studienkollegs enthalten.

    § 8 Studienkollegskonferenz

    (1) Der Studienkollegskonferenz gehören alle Lehrkräfte
    sowie zwei Vertreter der Studienkollegiaten an. Von der Teilnahme an Zeugniskonferenzen
    sind die Kollegiatenvertreter ausgeschlossen; im übrigen nehmen sie mit
    beratender Stimme teil.
    (2) Die Vertreter der Studienkollegiaten werden in einer Wahlversammlung
    gewählt, in die jeder der Schwerpunktkurse zwei Sprecher entsendet. Die
    Wahl erfolgt jeweils für das laufende Studienhalbjahr. Für das Verfahren
    gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
    entsprechend.

    § 9 Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung

    (1) Für die Leistungsnachweise und Leistungsbewertung gelten
    die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
    entsprechend, soweit nicht das Kultusministerium wegen der Gegebenheiten am
    Studienkolleg besondere Regelungen trifft.
    (2) Die Studienkollegiaten erbringen in jedem Studienhalbjahr
    mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern
    der Feststellungsprüfung. Das Kultusministerium kann bestimmen, in welchen
    Fällen von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit und dafür
    eine besondere Leistungsfeststellung gestattet werden kann.
    (3) Das erste oder zweite Studienhalbjahr darf jeweils nur einmal
    wiederholt werden. Ein Studienhalbjahr muß wiederholt werden, wenn die
    Leistungen im Fach Deutsch oder in zwei anderen Fächern schlechter als
    "ausreichend" oder in einem Fach "ungenügend" sind. Das Studienhalbjahr
    muß in allen Fächern wiederholt werden; der Kollegleiter kann Ausnahmen
    zulassen in dem Fach, in dem die Leistungen mindestens mit der Note "gut"
    oder besser bewertet worden sind. Bei einer Wiederholung des ersten Studienhalbjahres
    darf das zweite Studienhalbjahr nicht mehr wiederholt werden; abweichend hiervon
    können Bewerber, die die Feststellungsprüfung nicht erfolgreich
    abgelegt haben, im Rahmen der verfügbaren Plätze am Unterricht des
    zweiten Studienhalbjahres teilnehmen.

    VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift

    § 10 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
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