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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen Vom 22. Oktober 1991

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen Vom 22. Oktober 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen vom 22. Oktober 199122.11.1991
Eingangsformel22.11.1991
§ 1 - Zuständigkeit der Studentenwerke22.11.1991
§ 2 - Vertretung im Vorstand der Studentenwerke22.11.1991
§ 3 - Inkrafttreten22.11.1991
Aufgrund des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 111) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der Studentenwerke

(1) Die Zuständigkeit der im § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen genannten Studentenwerke wird auf die Fachhochschulen wie folgt erweitert:
1.
das Studentenwerk Jena
für die Fachhochschule Jena
2.
das Studentenwerk Erfurt
für die Fachhochschule Erfurt
3.
das Studentenwerk Ilmenau
für die Fachhochschule Schmalkalden.
(2) Die Zuständigkeit beginnt am 1. Oktober 1991.

§ 2 Vertretung im Vorstand der Studentenwerke

(1) Die Fachhochschulen sind jeweils im Vorstand des gemäß § 1 zuständigen Studentenwerkes durch den Rektor und einen Studierenden, der durch den Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, vertreten.
(2) Abweichend vom Absatz 1 ist die Fachhochschule Erfurt im Vorstand des Studentenwerkes Erfurt mit dem Rektor, einem Professor, der vom Senat der Fachhochschule für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, und zwei Studierenden, die vom Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden, vertreten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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