BrandSchAStiftErl TH
DE - Landesrecht Thüringen

Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung Vom 11. Mai 1992

Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung Vom 11. Mai 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung vom 11. Mai 199226.05.1992
Artikel 126.05.1992
Artikel 226.05.1992
Artikel 326.05.1992
Artikel 426.05.1992
Artikel 526.05.1992
Artikel 626.05.1992
Artikel 726.05.1992

Artikel 1

Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Thüringen stifte ich eine Brandschutzauszeichnung.

Artikel 2

(1) Die Brandschutzauszeichnung wird in fünf Stufen verliehen:
Stufe 1:
Bronzene Brandschutzmedaille am Bande
Stufe 2:
Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande
Stufe 3:
Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande
Stufe 4:
Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz
Stufe 5:
Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz.
(2) Es kann verliehen werden:
1.
Die Bronzene Brandschutzmedaille
a)
an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 10jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,
b)
an Personen, die sich Verdienste um den Brandschutz erworben haben,
2.
das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande
a)
an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 25jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,
b)
an Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz erworben haben,
3.
das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande
a)
an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 40jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,
b)
an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Brandschutz erworben haben,
4.
das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz
an Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat,
5.
die Stufen 2 bis 4 des Brandschutzehrenzeichens
an Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet haben,
6.
das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz
an Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet haben.
(3) Bei Verleihung des Silbernen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist die Bronzene Brandschutzmedaille, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens das Silberne Brandschutzehrenzeichen, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens als Steckkreuz ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen.

Artikel 3

(1) Die Brandschutzmedaille am Bande besteht aus einer runden bronzefarbigen geprägten Medaille, die auf der Vorderseite das Landeswappen und auf der Rückseite die Inschrift
"Für Verdienste im Brandschutz"
trägt. Sie wird an einem rot-weiß-rotem Bande getragen.
(2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande besteht aus einem gleichschenkeligen Emaillekreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-rotem Bande getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden.
(3) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist.
(4) Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift
"Für Verdienste im Brandschutz".
(5) Dem Erlaß wird eine Mustertafel beigefügt.

Artikel 4

Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird vom Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande und die Brandschutzmedaille in seinem Namen vom Innenminister verliehen.

Artikel 5

(1) Über die Verleihung der Brandschutzauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Brandschutzauszeichnung und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tode verbleiben sie den Erben.

Artikel 6

(1) Die Brandschutzauszeichnung wird nicht verliehen an Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind.
(2) Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihm die Brandschutzauszeichnung entzogen werden.

Artikel 7

Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt das Innenministerium.
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