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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen Vom 24. Juni 1992

    Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen Vom 24. Juni 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom 24. Juni 199208.07.1992
    Eingangsformel08.07.1992
    § 1 - Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse08.07.1992
    § 2 - Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse08.07.1992
    § 3 - Rechtsform und Dienstsiegel08.07.1992
    § 4 - Dienstordnung08.07.1992
    § 5 - Aufbringung der Mittel08.07.1992
    § 6 - Übergangsbestimmungen08.07.1992
    § 7 - Inkrafttreten08.07.1992
    ThürGVBl.17 1992 S.312
    Aufgrund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), verordnet die Thüringer Landesregierung:

    § 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

    (1) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und der Thüringer Feuerwehrverband e. V. werden in der Feuerwehr-Unfallkasse zur gemeinsamen Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Feuerwehrdienst vereinigt.
    (2) Bis zur endgültigen Bestimmung in der künftigen Satzung des Versicherungsträgers ist der vorläufige Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse die Landeshauptstadt Erfurt.

    § 2 Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse

    Die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmungen der Feuerwehren und ihrer Mitarbeiter einschließlich des Brandschutzes im Luftschutzhilfsdienst des Landes Thüringen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung).

    § 3 Rechtsform und Dienstsiegel

    Die Feuerwehr-Unfallkasse ist landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 29 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002). Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit.

    § 4 Dienstordnung

    (1) Die Feuerwehr-Unfallkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).
    (2) Die Feuerwehr-Unfallkasse ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung nach den Bestimmungen der §§ 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    § 5 Aufbringung der Mittel

    (1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) ihrer Mitglieder aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 723, 770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
    (2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen kann in den Jahren 1992 bis 1995 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Hälfte der Höhe der im Haushaltsplan vorgesehenen jährlichen Ausgaben vorgenommen werden. Ein höheres Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

    § 6 Übergangsbestimmungen

    (1) Bis zur Wahl ihres künftigen Geschäftsführers werden die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse vorläufig von einem Errichtungsbeauftragten geführt, der von der Aufsichtsbehörde bestellt wird. Zur Erledigung seiner laufenden Verwaltungsgeschäfte kann sich der Errichtungsbeauftragte der Hilfe eines anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bedienen.
    (2) Bis zur endgültigen satzungsmäßigen Festlegung durch die künftigen gewählten Organe beträgt die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse zwölf Personen. Die Vertreterversammlung ist zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten zu bilden.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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