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Thüringer Gesetz zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter (ThürLZuG) Vom 2. November 1993

Thüringer Gesetz zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter (ThürLZuG) Vom 2. November 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter (ThürLZuG) vom 2. November 199306.11.1993
Eingangsformel06.11.1993
§ 1 - Grundsatz06.11.1993
§ 2 - Zuständigkeit, Antrag auf Zulassung06.11.1993
§ 3 - Ausbildungsplatzhöchstzahl/Fachhöchstzahl06.11.1993
§ 4 - Allgemeine Zulassungsgrundsätze06.11.1993
§ 5 - Auswahl nach der Qualifikation06.11.1993
§ 6 - Auswahl nach der Wartezeit06.11.1993
§ 7 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten06.11.1993
§ 8 - Ermittlung der Ausbildungsplatzhöchstzahl, der Fachhöchstzahlen und der Fachkombinationshöchstzahlen06.11.1993
§ 9 - Nachrückverfahren06.11.1993
§ 10 - Inkrafttreten06.11.1993
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen im Lande Thüringen.

§ 2 Zuständigkeit, Antrag auf Zulassung

(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die einzelnen Lehrämter entscheidet das Kultusministerium (Zulassungsbehörde).
(2) Als Antrag auf Zulassung gilt der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu stellende Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Dem Antrag sind die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geforderten Einstellungsunterlagen beizufügen. Der Antrag muß zu dem im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer -Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst veröffentlichten Bewerbungstermin bei der Zulassungsbehörde eingegangen sein (Ausschlußfrist).

§ 3 Ausbildungsplatzhöchstzahl/Fachhöchstzahl

(1) Die Bewerber, die einen Antrag (§ 2 Abs. 2) gestellt haben, werden nach Maßgabe
1.
der für jeden Vorbereitungsdienstverfügbaren Ausbildungsplätze (Ausbildungsplatzhöchstzahl) und
2.
der für die einzelnen Fächer der Bewerber gegebenen Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Fachhöchstzahlen) zugelassen. Anstelle von Fachhöchstzahlen können für Fachkombinationen von zwei Fächern, von denen mindestens in einem dieser Fächer ein besonderer öffentlicher Bedarf (Bedarfsfach) besteht, Fachkombinationshöchstzahlen bestimmt werden.
(2) Die Ausbildungsplatzhöchstzahl bestimmt sich nach den Festlegungen des Landeshaushalts.
(3) Die Fachhöchstzahlen und die Fachkombinationshöchstzahlen bestimmen sich nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Kapazität) im Studienseminar und an den Ausbildungsschulen. Die Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen richtet sich nach der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung. Die Fachkombinationshöchstzahlen sind so festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Fächer, in denen ein besonderer Bedarf besteht, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft werden.

§ 4 Allgemeine Zulassungsgrundsätze

(1) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerber die Ausbildungsplatzhöchstzahl, so werden die Bewerber nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 und der §§ 5 bis 9 ausgewählt.
(2) Von der Gesamtzahl der für den Vorbereitungsdienst zu vergebenden Ausbildungsplätze entfallen zehn vom Hundert auf Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Sind dabei weniger zu berücksichtigende Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden, werden ein Drittel der freibleibenden Plätze an Bewerber mit Wartezeit vergeben, die übrigen freibleibenden Plätze werden nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben.
(3) Dreißig vom Hundert der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze werden nach der Zeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verflossen ist (Wartezeit), vergeben. Sind dabei weniger zu berücksichtigende Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden, werden die freibleibenden Plätze nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben.
(4) Sechzig vom Hundert der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze werden nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben.
(5) Bewerber, die eine Prüfung abgelegt haben, die vom Kultusministerium allgemein oder im Einzelfall als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen als gleichwertig anerkannt wurde, stehen Bewerbern gleich, die in Thüringen die Erste Staatsprüfung abgelegt haben.
(6) Sonstige Bewerber können nur zugelassen werden, wenn Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen oder eine Prüfung nach Absatz 5 abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen.
(7) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerber zwar nicht die Ausbildungsplatzhöchstzahl, aber in einem Fach oder mehreren Fächern die Fachhöchstzahl oder die Fachkombinationshöchstzahl, so werden die Bewerber für das betreffende Fach oder die betreffenden Fachkombinationen entsprechend den Absätzen 2 bis 6 und den §§ 5 bis 9 ausgewählt.

§ 5 Auswahl nach der Qualifikation

(1) Bei der Auswahl nach der Qualifikation ist der bis auf eine Dezimalstelle errechnete Notendurchschnitt des Gesamtergebnisses (Gesamtnote) maßgebend.
(2) Soweit Prüfungen nicht nach einer Ordnung abgelegt werden, die bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses von einem auf eine Dezimalstelle errechneten Notendurchschnitt ausgeht, wird ein entsprechender Notendurchschnitt von der Zulassungsbehörde festgelegt, eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Enthält das Prüfungszeugnis keinen Notendurchschnitt, so wird dieser aus den Einzelnoten nach Maßgabe der in Thüringen jeweils geltenden Prüfungsordnungen durch die Zulassungsbehörde ermittelt. Soweit keine Einzelnoten vorhanden sind, aus denen nach Maßgabe der in Thüringen jeweils geltenden Prüfungsordnungen ein Notendurchschnitt errechnet werden kann, kann aus den einzelnen Prüfungsnoten ein auf eine Dezimalstelle errechneter Notendurchschnitt durch die Zulassungsbehörde gebildet werden.
(4) Soweit ein Notendurchschnitt nach den Absätzen 2 und 3 nicht gebildet werden kann, kann das Gesamtergebnis als Notendurchschnitt zugrundegelegt werden.
(5) Bewerber werden in der Rangfolge des Notendurchschnitts so lange zugelassen, bis in einem ihrer Fächer die Fachhöchstzahl oder bis in ihren Fächern die Fachkombinationshöchstzahl erreicht ist.
(6) Unter Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt entscheidet das höhere Lebensalter.

§ 6 Auswahl nach der Wartezeit

(1) Bei der Auswahl nach der Wartezeit wird für jedes Halbjahr dieser Zeit seit der ersten ordnungsmäßigen Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein Wartepunkt angerechnet. Der Rang des Bewerbers bestimmt sich nach seiner Punktzahl. Wartepunkte bleiben nur erhalten, wenn der Bewerber sich erneut in jedem künftigen Einstellungsverfahren ordnungsgemäß bewirbt. Bewerber mit gleicher Punktzahl werden in der Rangfolge ihres Notendurchschnitts zugelassen.
(2) Bewerbern, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes oder eine gleichzustellende Dienstpflicht erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, wird bei der ordnungsgemäßen Antragstellung für jedes abgeleistete Halbjahr ihrer Dienstzeit ein zusätzlicher Wartepunkt angerechnet. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 7 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

(1) Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Als außergewöhnliche Härte kommt insbesondere in Betracht:
1.
die Einstufung als Schwerbehinderter oder als den Schwerbehinderten Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes,
2.
die alleinige Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nichterwerbsfähigen, vom Bewerber allein abhängigen Person.
(3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten und die den Schwerbehinderten Gleichgestellten (Absatz 2 Nr. 1) nach dem Grad ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber (Absatz 2 Nr. 2) nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können auch besondere Fälle Berücksichtigung finden. Bewerber derselben Härtefallgruppe werden in der Rangfolge ihres Notendurchschnitts zugelassen.

§ 8 Ermittlung der Ausbildungsplatzhöchstzahl, der Fachhöchstzahlen und der Fachkombinationshöchstzahlen

Zu jedem Zulassungstermin werden für die einzelnen Vorbereitungsdienste die Ausbildungsplatzhöchstzahlen(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) durch die Zulassungsbehörde ermittelt und festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst veröffentlicht. Soweit dies nach der Anzahl der zu erwartenden Bewerber erforderlich ist, werden auch die Fachhöchstzahlen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und die Fachkombinationshöchstzahlen (§ 3 Abs. 1 Satz 2) mit den Bedarfsfächern ermittelt und festgesetzt.

§ 9 Nachrückverfahren

Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der von der Zulassungsbehörde bestimmten Frist (Ausschlußfrist) mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen werden, oder aus anderen Gründen bis zum Ablauf des Tages der Einstellung in den Vorbereitungsdienst unbesetzt gebliebene Ausbildungsplätze werden in einem Nachrückverfahren nach den §§ 5 bis 8 vergeben.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 2. November 1993
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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