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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über den Landesplanungsbeirat Vom 10. September 1991

Thüringer Verordnung über den Landesplanungsbeirat Vom 10. September 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1996 (GVBl. S. 27)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Landesplanungsbeirat vom 10. September 199101.10.1991
Eingangsformel01.10.1991
§ 1 - Aufgaben des Landesplanungsbeirats, Vorsitz01.10.1991
§ 2 - Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats, Berufung der Mitglieder15.03.1996
§ 3 - Mitgliedschaft15.03.1996
§ 4 - Sitzungen, Geschäftsführung01.10.1991
§ 5 - Öffentlichkeit, Schweigepflicht01.10.1991
§ 6 - Inkrafttreten01.10.1991
Aufgrund § 7 Abs. 4 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThLPIG) vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben des Landesplanungsbeirats, Vorsitz

(1) Der Landesplanungsbeirat wirkt gemäß § 7 Abs. 1 ThLPIG bei der Vorbereitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms, staatlicher Fachpläne und einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie bei Grundsatzfragen der Raumordnung mit.
(2) Die Mitwirkung des Landesplanungsbeirats an den in § 7 Abs. 1 ThLPIG genannten Grundsatzfragen soll zur Weiterentwicklung der Landesplanung in instrumenteller und organisatorischer Hinsicht beitragen.
(3) Den Vorsitz im Landesplanungsbeirat führt der für die Landesplanung zuständige Minister; er ist nicht Mitglied des Beirats.

§ 2 Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats, Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirats werden gemäß § 7 Abs. 3 ThLPIG von dem für die Landesplanung zuständigen Minister aufgrund der Vorschläge gemäß der im Landesplanungsbeirat vertretenen Organisationen nach Absatz 2 berufen.
(2) Es schlagen vor:
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Mitglied,
der Thüringische Landkreistag ein Mitglied,
die Industrie- und Handelskammern gemeinsam ein Mitglied,
die Handwerkskammern gemeinsam ein Mitglied,
der Thüringer Bauernverband e. V. ein Mitglied,
der Waldbesitzerverband Thüringen e. V. ein Mitglied,
der Deutsche Gewerkschaftsbund Thüringen ein Mitglied,
die Deutsche Angestelltengewerkschaft -Landesverband Thüringen- ein Mitglied,
der Verband der Wirtschaft Thüringen e. V. ein Mitglied,
der Verband Thüringer Kaufleute e. V. ein Mitglied,
die evangelische Kirche ein Mitglied,
die katholische Kirche ein Mitglied,
die Hochschulen in Thüringen gemeinsam ein Mitglied,
die in Thüringen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände gemeinsam fünf Mitglieder,
der Thüringer Landesfremdenverkehrsverband e. V. ein Mitglied.
(3) Der für die Landesplanung zuständige Minister kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 20 nicht übersteigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ThLPIG auf fünf Jahre berufen, sie können wiederberufen werden. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Mitglieder entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
1.
mit Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraumes,
2.
mit dem Tode,
3.
mit der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers,
4.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
5.
mit dem Rücktritt,
6.
mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Körperschaft oder Einrichtung oder dem vertretenen Verband
oder
7.
mit der Abberufung nach Absatz 3.
(3) Der für die Landesplanung zuständige Minister kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1.
wenn das Mitglied gegen die Schweigepflicht nach § 5 Abs. 2 verstößt,
2.
wenn der Verband, die Körperschaft oder die Einrichtung, die das Mitglied vorgeschlagen hat, seine Abberufung beantragt.
(4) Endet die Mitgliedschaft vorzeitig, so wird für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden ein neues Mitglied berufen. Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 im Verlauf der Amtsperiode ein weiteres Mitglied in den Landesplanungsbeirat berufen, endet dessen Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sollen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.

§ 4 Sitzungen, Geschäftsführung

(1) Der Landesplanungsbeirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jährlich einmal zusammen. Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern und den Mitgliedern der Landesregierung spätestens drei Wochen vorher bekanntgegeben. Die stellvertretenden Mitglieder sind von Ort und Zeit der Sitzung und der Tagesordnung zu unterrichten. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übermittelt es seinem Stellvertreter die Sitzungsunterlagen und teilt seine Verhinderung und die Unterrichtung des Stellvertreters dem Vorsitzenden des Landesplanungsbeirats mit.
(2) Auf Antrag von mindestens 7 Mitgliedern ist eine Sitzung des Landesplanungsbeirats einzuberufen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Sitzungsort ist Erfurt, sofern für den Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
(4) Der Vorsitzende kann Vertreter von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesplanungsbeirats beratend hinzuziehen. Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen teilnehmen oder Vertreter entsenden.
(5) Der für die Landesplanung zuständige Minister sorgt für die Geschäftsführung. Der Landesplanungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Öffentlichkeit, Schweigepflicht

(1) Die Beratungen des Landesplanungsbeirats sind nicht öffentlich.
(2) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirats und Personen, die nach § 4 Abs. 4 an Sitzungen teilgenommen haben, sind verpflichtet, über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber anderen teilnahmeberechtigten Personen und den sie entsendenden Behörden, Verbänden, Körperschaften und Einrichtungen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. September 1991
Der Thüringer Umweltminister
Sieckmann
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