ThürUZwG
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Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996

Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) vom 22. März 199604.04.1996
Eingangsformel04.04.1996
§ 104.04.1996
§ 204.04.1996
§ 304.04.1996
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, denen die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes obliegen, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in den Amtsgebäuden sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 bis 3, der §§ 60, 61, 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 63 des Polizeiaufgabengesetzes unmittelbaren Zwang anwenden. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

§ 2

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. März 1996
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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