BG§136Abs3AnO TH
DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung des Ministers für Justiz und Europaangelegenheiten über die Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes auf die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle Vom 19. Juni 1996

Anordnung des Ministers für Justiz und Europaangelegenheiten über die Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes auf die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle Vom 19. Juni 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung des Ministers für Justiz und Europaangelegenheiten über die Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes auf die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle vom 19. Juni 199612.07.1996
Eingangsformel12.07.1996
§ 112.07.1996
§ 212.07.1996
Aufgrund des § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), ordnet der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten an:

§ 1

Die Vertretung des Dienstherrn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis wird in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, in denen sie selbst nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 74) den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erlassen hat, auf die Oberfinanzdirektion Erfurt -Zentrale Gehaltsstelle- übertragen.

§ 2

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Erfurt, den 19. Juni 1996
Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
Kretschmer
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