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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz Vom 4. Februar 1998

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten
nach dem Bundesleistungsgesetz
Vom 4. Februar 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz vom 4. Februar 199819.03.1998
Eingangsformel19.03.1998
§ 119.03.1998
§ 219.03.1998
ThürGVBl. 1998 S. 26
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des
§ 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach
§ 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Satz 1 und 4 des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), in der jeweils geltenden Fassung, sind
1.
die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis, deren Gebiet von der Übung berührt wird, bei Übungen mit nicht mehr als 1 500 Teilnehmern,
2.
das Landesverwaltungsamt bei Übungen
a)
mit mehr als 1 500 Teilnehmern, soweit die Übung auf Thüringen beschränkt bleibt oder
b)
bei denen sich das Übungsgebiet über zwei und mehr Landkreise oder kreisfreie Städte ausdehnt,
3.
das Innenministerium bei Übungen mit mehr als 1 500 Teilnehmern, soweit die Übung über das Gebiet Thüringens hinausgeht.
(2) Zuständige Behörden nach
§ 69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 4. Februar 1998
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Der Innenminister
Richard Dewes
Markierungen
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