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DE - Landesrecht Thüringen

Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 1998

Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 199823.06.1998
Eingangsformel23.06.1998
§ 123.06.1998
§ 223.06.1998
ThürGVBl. 1998 S. 198
Aufgrund des § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), ordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur an:

§ 1

Die Vertretung des Dienstherrn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt - Zentrale Beihilfestelle - übertragen. Für besondere Fälle bleibt die Vertretung des Dienstherrn durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorbehalten.

§ 2

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Erfurt, den 27. April 1998
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Schuchardt
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