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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen Vom 18. Juli 1997

Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen Vom 18. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1, § 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1999, GVBl. S. 276)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen vom 18. Juli 199730.07.1997
Eingangsformel30.07.1997
Artikel 130.07.1997
§ 1 - Zeitpunkt der Errichtung30.07.1997
§ 2 - Gründungsphase30.07.1997
§ 3 - Experimentierklausel22.05.1999
§ 4 - Gleichstellungsklausel30.07.1997
Artikel 230.07.1997
Artikel 330.07.1997
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Zeitpunkt der Errichtung

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Fachhochschule Nordhausen mit Sitz in Nordhausen errichtet.

§ 2 Gründungsphase

(1) Zur Vorbereitung der Aufnahme des Studienbetriebs an der Fachhochschule Nordhausen bestellt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Gründungsbeauftragten. Der Gründungsbeauftragte führt die Bezeichnung Rektor. Er ist berechtigt, für die Fachhochschule Nordhausen zu handeln. Die Befugnis, auch für die nach dem Thüringer Hochschulgesetz noch zu bildenden oder zu bestellenden Organe oder Gremien zu handeln, endet jeweils mit der Bildung oder Bestellung der zuständigen Hochschulorgane oder Gremien.
(2) Bis zur Bestellung des Gründungsbeauftragten handelt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Fachhochschule Nordhausen.

§ 3 Experimentierklausel

(aufgehoben)

§ 4 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 2

§ 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
"(2) Hochschulen des Landes sind
1.
die Universität Erfurt,
2.
die Pädagogische Hochschule Erfurt,
3.
die Technische Universität Ilmenau,
4.
die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
5.
die Bauhaus-Universität Weimar,
6.
die Hochschule für Musik 'Franz Liszt' Weimar,
7.
die Fachhochschule Erfurt,
8.
die Fachhochschule Jena,
9.
die Fachhochschule Nordhausen,
10.
die Fachhochschule Schmalkalden."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 18. Juli 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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