Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000
Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala vom 20. April 2000 | 23.08.2000 |
Eingangsformel | 23.08.2000 |
§ 1 | 23.08.2000 |
§ 2 | 23.08.2000 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 6 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 421), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministerium und dem Innenministerium:
§ 1
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG zu gewährende Finanzhilfe (Pauschale) wird mit Wirkung vom 1. September 1999 für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala je Schüler, der in das Wohnheim aufgenommen ist und für den Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht geleistet wird, um 9070,27 Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. April 2000
Der Kultusminister
M. Krapp
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