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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000

Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala vom 20. April 200023.08.2000
Eingangsformel23.08.2000
§ 123.08.2000
§ 223.08.2000
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 6 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 421), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

§ 1

Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG zu gewährende Finanzhilfe (Pauschale) wird mit Wirkung vom 1. September 1999 für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala je Schüler, der in das Wohnheim aufgenommen ist und für den Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht geleistet wird, um 9070,27 Deutsche Mark erhöht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. April 2000
Der Kultusminister
M. Krapp
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