Allgemeine Anordnung der Präsidentin des Landtags zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Landtags Vom 9. November 2001
Allgemeine Anordnung der Präsidentin des Landtags zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Landtags Vom 9. November 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Allgemeine Anordnung der Präsidentin des Landtags zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Landtags vom 9. November 2001 | 09.11.2001 |
Eingangsformel | 09.11.2001 |
Für den Geschäftsbereich des Landtags, zu dem die Landtagsverwaltung sowie die Behörden des Landesbeauftragten für den Datenschutz, des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen gehören, wird Folgendes angeordnet:
I.
Bearbeitung von Beihilfeanträgen
Aufgrund des § 87 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 10. Juli 1995 (ThürStAnz. Nr. 36/1995 S. 1428), die zuletzt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Februar 2001 (ThürStAnz. Nr. 12/2001 S. 488) geändert worden sind, wird die Zuständigkeit für die Festsetzung der Beihilfen für Bedienstete und Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Landtags auf die Oberfinanzdirektion Erfurt übertragen.
II.
Erlass von Widerspruchsbescheiden in beihilferechtlichen Angelegenheiten
Aufgrund des § 135 ThürBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird der Oberfinanzdirektion Erfurt die Befugnis übertragen, Widerspruchsbescheide in beihilferechtlichen Angelegenheiten zu erlassen.
III.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten
Aufgrund des § 136 Abs. 3 ThürBG wird die Vertretung des Dienstherrn im Geschäftsbereich des Landtags bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten der Oberfinanzdirektion Erfurt übertragen. Für besondere Fälle bleibt die Vertretung des Dienstherrn durch die Präsidentin des Landtags vorbehalten.
IV.
In-Kraft-Treten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Landtags zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in beihilferechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Landtags vom 22. Mai 1997 (GVBl. S. 235) außer Kraft.
Erfurt, den 9. November 2001 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht
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