Verordnung über die Genehmigungsfreiheit kreditähnlicher kommunaler Rechtsgeschäfte Vom 20. Mai 1997
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit
kreditähnlicher kommunaler Rechtsgeschäfte
Vom 20. Mai 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 92); |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit kreditähnlicher kommunaler Rechtsgeschäfte vom 20. Mai 1997 | 21.06.1997 |
Eingangsformel | 21.06.1997 |
§ 1 | 21.06.1997 |
§ 2 | 09.01.2002 |
§ 3 | 21.06.1997 |
§ 4 | 21.06.1997 |
§ 5 | 09.01.2002 |
§ 6 | 21.06.1997 |
Aufgrund des
§ 64 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 2
und
§ 114 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200) und in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232), geändert durch Gesetz vom 10. November 1995 (GVBl. S. 346), verordnet der Innenminister:
§ 1
Der Abschluß von Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände und der Mietkauf von beweglichen Gegenständen ist genehmigungsfrei, wenn sie innerhalb des in der Hauptsatzung (
§ 20 Abs. 1 ThürKO
) oder in der Geschäftsordnung (
§ 34 Abs. 1 ThürKO
) dem Vertretungsberechtigten der Gebietskörperschaft zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten eingeräumten Verpflichtungsrahmens abgeschlossen werden.
§ 2
(1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsgeschäften ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben wird.
(2) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsgeschäften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
bei Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern | 15 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern | 25 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern | 50 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 10 000 bis zu 25 000 Einwohnern | 125 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 25 000 bis zu 40 000 Einwohnern | 200 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 40 000 bis zu 100 000 Einwohnern | 350 000 Euro |
bei Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern | 500 000 Euro |
bei Landkreisen | 500 000 Euro. |
§ 3
Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
1.
beim Erwerb von Grundstücken Grundpfandrechte für Kaufpreisreste bestellt werden oder
2.
ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück erworben wird.
§ 4
Wenn ein Rechtsgeschäft nach dieser Verordnung von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung freigestellt ist, hat die Gebietskörperschaft dem Vertragspartner gegenüber schriftlich zu erklären, daß und aufgrund welcher Bestimmungen der Abschluß des Rechtsgeschäfts genehmigungsfrei ist.
§ 5
Diese Verordnung gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften, wenn sie im eigenen Namen handeln und für die Zweckverbände. In diesen Fällen beträgt die Wertgrenze für die Freistellung nach
§ 2 Abs. 2
25 000 Euro.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Mai 1997
Der Innenminister
Dr. Dewes
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