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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt

Thüringer Gesetz über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt
*
vom 19. Dezember 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetz über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt und zur Anpassung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt vom 19. Dezember 200001.01.2001
§ 1 - Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt01.01.2001
§ 2 - Eingliederung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Pädagogischen Hochschule Erfurt01.01.2001
§ 3 - Rechtsnachfolge, Haushalt01.01.2001
§ 4 - Mitglieder und Angehörige01.01.2001
§ 5 - Eingliederung des Personals der Pädagogischen Hochschule Erfurt01.01.2001
§ 6 - Studierende und Studentenschaft01.01.2001
§ 7 - Ausführungsbestimmungen01.01.2001
§ 8 - Übergangsbestimmungen01.01.2001
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2001

§ 1 Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt

(1) Die Pädagogische Hochschule Erfurt wird aufgehoben. Ihre Aufgaben gehen auf die Universität Erfurt über.
(2) Die Organe der Pädagogischen Hochschule Erfurt, mit Ausnahme der Organe der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, werden aufgehoben.

§ 2 Eingliederung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Pädagogischen Hochschule Erfurt

Die Erziehungswissenschaftliche Fakultät der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird als gleichnamige Fakultät in die Universität Erfurt eingegliedert.

§ 3 Rechtsnachfolge, Haushalt

(1) Die Universität Erfurt wird Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Erfurt. Das Körperschaftsvermögen der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird Körperschaftsvermögen der Universität Erfurt.
(2) Über die künftige Nutzung der Vermögensgegenstände des Landes, die der Pädagogischen Hochschule Erfurt zur Nutzung überlassen sind, entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 4 Mitglieder und Angehörige

Die Mitglieder und die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Erfurt werden Mitglieder oder Angehörige der Universität Erfurt.

§ 5 Eingliederung des Personals der Pädagogischen Hochschule Erfurt

(1) Die an der Pädagogischen Hochschule Erfurt tätigen Bediensteten treten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in den Dienst der Universität Erfurt über.
(2) Die Eingliederung der beamteten Professoren und Hochschuldozenten der Pädagogischen Hochschule Erfurt in ein gleichwertiges Amt an der Universität Erfurt erfolgt nach Maßgabe einer Fach-zu-Fach-Zuordnung an die Fakultäten der Universität Erfurt, denen die von ihnen vertretenen Fachgebiete zuzurechnen sind. Dies gilt nicht, sofern eine Übernahme von der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Pädagogischen Hochschule Erfurt in die Erziehungswissenschaftliche Fakultät der Universität Erfurt erfolgt. Die Fach-zu-Fach-Zuordnung beruht auf dem von der Universität Erfurt unter Beteiligung der Pädagogischen Hochschule Erfurt mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums zur Übertragung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule Erfurt an die Universität Erfurt erstellten Konzept für die Personalstruktur an der Universität Erfurt.
(3) Die Einweisungserlasse der beamteten Professoren und Hochschuldozenten in die Pädagogische Hochschule Erfurt gelten als Einweisungserlasse in die Universität Erfurt weiter. Sofern sich aufgrund der Fach-zu-Fach-Zuordnung eine Änderung in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt, kann der bisherige Einweisungserlass durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium geändert werden.
(4) Auf das nicht in den Absätzen 2 und 3 genannte wissenschaftliche und künstlerische Personal, das im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis an der Pädagogischen Hochschule Erfurt beschäftigt ist, finden die Absätze 2 und 3 sowie die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die den Lehrbeauftragten von der Pädagogischen Hochschule Erfurt erteilten Lehraufträge gelten als von der Universität Erfurt erteilt.
(6) Das nicht wissenschaftliche Personal der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird unter Beibehaltung seiner bisherigen dienstrechtlichen Stellung an die Universität Erfurt überführt.

§ 6 Studierende und Studentenschaft

(1) Die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Erfurt werden Studierende der Universität Erfurt und Mitglieder der Studentenschaft der Universität Erfurt. Die Studentenschaft der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird aufgehoben.
(2) Das Vermögen der Studentenschaft der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird Vermögen der Studentenschaft der Universität Erfurt. Verfügungen über dieses in einem vom Studentenrat der Pädagogischen Hochschule Erfurt erstellten Verzeichnis aufgeführte Vermögen können nur durch einen neu gewählten Studentenrat der Universität Erfurt erfolgen.

§ 7 Ausführungsbestimmungen

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Die Universität Erfurt stellt sicher, dass die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Pädagogischen Hochschule Erfurt immatrikulierten Studierenden ihr Studium nach den für die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Erfurt bisher geltenden Studien- und Prüfungsordnungen ordnungsgemäß fortsetzen und beenden können. Die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Erfurt können auf Antrag entsprechend den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen in andere Studiengänge der Universität Erfurt wechseln. An der Pädagogischen Hochschule Erfurt erbrachte Studiensemester und dabei abgelegte Studien- und Prüfungsleistungen können in den Studiengängen der Universität Erfurt angerechnet werden.
(2) Für Doktoranden und Habilitanden, die ihre wissenschaftliche Arbeit an der Pädagogischen Hochschule Erfurt begonnen haben, gilt Absatz 1 entsprechend. Sofern fachlich einschlägige Promotions- und Habilitationsordnungen der Universität Erfurt bestehen, können Doktoranden und Habilitanden auf Antrag nach diesen geprüft werden.
(3) Die Satzungen und Ordnungen der Pädagogischen Hochschule Erfurt zur Regelung und Erfüllung ihrer auf die Universität Erfurt übergegangenen Aufgaben gelten bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Regelungen der Universität Erfurt fort. Bestehen bereits entsprechende Regelungen der Universität Erfurt, treten die genannten Vorschriften der Pädagogischen Hochschule Erfurt außer Kraft. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Universität Erfurt stellt sicher, dass die Durchführung von Wahlen zum Großen Senat, zum Senat, zum Verwaltungsrat und zur Gleichstellungsbeauftragten sowie zu den Fakultätsräten und zu den Dekanen entsprechend der geltenden Grundordnung der Universität Erfurt innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt.
(5) Die Amtsinhaber der Organe der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Pädagogischen Hochschule übernehmen bis zur Wahl der ersten Organe der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erfurt deren Aufgaben.
(6) Die Universität Erfurt stellt sicher, dass bis zum 17. Februar 2001 die Wahl eines neuen Studentenrats auf der Grundlage der für die Studentenschaft der Universität Erfurt geltenden Satzung erfolgt.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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