BerufsAkaAufhG TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Gesetz über die Aufhebung der Berufsakademie Thüringen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen Vom 24. Juli 2006

    Gesetz über die Aufhebung der Berufsakademie Thüringen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen Vom 24. Juli 2006
    *)
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Artikel 2 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Aufhebung der Berufsakademie Thüringen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 24. Juli 200601.10.2006
    Eingangsformel01.10.2006
    § 1 - Aufhebung der Berufsakademie Thüringen01.10.2006
    § 2 - Aufhebung der Staatlichen Studienakademie01.10.2006

    § 1 Aufhebung der Berufsakademie Thüringen

    Die durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) errichtete Berufsakademie Thüringen wird aufgehoben. Die Amtszeit der Mitglieder des Kollegiums, der Studienkommissionen und der Koordinierungskommissionen sowie die Mitgliedschaft der Studierenden in der Berufsakademie Thüringen enden mit deren Aufhebung.

    § 2 Aufhebung der Staatlichen Studienakademie

    Die durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) errichtete Staatliche Studienakademie Thüringen wird aufgehoben. Die Staatliche Studienakademie Thüringen wird Rechtsnachfolger der aufgehobenen Staatlichen Studienakademie Thüringen.
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