ThürDaufwEV
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) Vom 4. September 1992

Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) Vom 4. September 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom 4. September 199201.07.1994
Eingangsformel01.07.1994
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.1994
§ 2 - Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzenden und Landräte01.07.1994
§ 3 - Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten01.07.1994
§ 4 - Änderungen01.07.2008
§ 5 - Reisekosten für Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete01.07.1994
§ 6 - Maßgebliche Einwohnerzahl01.07.1994
§ 7 - Übergangsbestimmungen01.07.1994
§ 8 - Inkrafttreten01.07.1994
Aufgrund des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 217) verordnet der Thüringer Innenminister im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzminister:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit erhalten für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluß des Gemeinderats, der Gemeinschaftsversammlung oder des Kreistags im Rahmen der folgenden Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der voraussichtlichen Höhe des Aufwands festgesetzt. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des kommunalen Wahlbeamten kein Beschluß nach Satz 2 zustande, so wird bis zur Beschlußfassung eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. der nach § 2 oder § 3 Abs. 1 in Betracht kommenden Höchstbeträge gewährt.
(2) Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem dem kommunalen Wahlbeamten das mit der Dienstaufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird. Die Zahlung nach Satz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der kommunale Wahlbeamte aus seinem Amt ausscheidet.
(3) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt,
1.
wenn der kommunale Wahlbeamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
2.
wenn der kommunale Wahlbeamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt ist.

§ 2 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzenden und Landräte

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters darf die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag
bis 5000 225 DM
von 5 001 bis 10 000 264 DM
von 10 001 bis 20 000 303 DM
von 20 001 bis 30 000 342 DM
von 30 001 bis 40 000 381 DM
von 40 001 bis 50 000 420 DM
von 50 001 bis 100 000 471 DM
von 100 001 bis 200 000 522 DM
von mehr als 200 000 573 DM.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften mit der Maßgabe, daß die Dienstaufwandsentschädigung 50 v.H. des dort genannten monatlichen Höchstbetrags nicht übersteigen darf.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Landrats darf die folgenden monatlichen Höchstsätze nicht übersteigen:
Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag
bis 100 000 471 DM
von mehr als 100 000 522 DM.

§ 3 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen ersten Beigeordneten darf bis zu 60 v.H., die der weiteren Beigeordneten bis zu 40 v.H. der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters betragen. Satz 1 gilt entsprechend für den zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten Beigeordneten und für die weiteren Beigeordneten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters die Dienstaufwandsentschädigung des Landrats tritt.
(2) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen ersten Beigeordneten oder des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese geltenden Sätze zu erhöhen. Im Falle der Vertretung wegen Dienstenthebung oder Verbots der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) gilt dies vom Tage der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

§ 4 Änderungen

Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B sowie Anpassungen der Dienstbezüge nach § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Höchstsätze des § 2. Durch das Thüringer Innenministerium werden in diesem Fall die Höchstsätze nach § 2 im Thüringer Staatsanzeiger neu bekanntgemacht. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die geringer sind als 50 Pfennig, auf volle Deutsche Mark abzurunden, Beträge von 50 Pfennig und mehr sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

§ 5 Reisekosten für Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete

Die den Landräten und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für die Fahrkostenerstattung und die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

§ 6 Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist als Stichtag maßgebend der Tag der Volkszählung. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden.
(2) Bei der Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30000 Einwohnern ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des nach Absatz 1 maßgebenden Jahres hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Bürgermeister auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(3) Werden Gemeinden oder Landkreise um- oder neugebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der um- oder neugebildeten Gemeinden oder Landkreise nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
(4) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommen Gemeinden oder Landkreise dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Dienstaufwandsentschädigung in der bisher gezahlten Höhe. Dies gilt auch, wenn der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
(5) Die maßgebliche Einwohnerzahl von Verwaltungsgemeinschaften ist die Summe der maßgeblichen Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Solange § 6 Abs. 1 nicht anwendbar ist, ist für die Einstufung die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 beginnt die Zweimonatsfrist für die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung vorhandenen kommunalen Wahlbeamten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 entsteht in der ersten Kommunalwahlperiode (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 6. März 1990 - GBl. I Nr. 13 S. 99) der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Vor diesem Zeitpunkt gezahlte Dienstaufwandsentschädigungen sind nicht zu erstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juli 1991 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht