WHGÄndG 4
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

    WHGÄndG 4
    Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
    Vollzitat:
    "Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++)

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Art 1

    -

    Art 2

    Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

    Art 3

    Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

    Art 4

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

    Art 5

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
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