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DE - Landesrecht Thüringen

Landesgesetz über die Thüringer Verwaltungsschule Vom 17. Juli 1991

Landesgesetz über die Thüringer Verwaltungsschule Vom 17. Juli 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 268)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 199123.07.1991
Eingangsformel23.07.1991
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben23.07.1991
§ 2 - Organe23.07.1991
§ 3 - Lehrende23.07.1991
§ 4 - Finanzierung23.07.1991
§ 5 - Aufsicht23.07.1991
§ 6 - Vorläufige Wirtschaftsführung23.07.1991
§ 7 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 8 - Inkrafttreten23.07.1991
ThürGVBl.14 1991 S.219
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes, für die fachliche Ausbildung und Prüfung der den Beamten des mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes vergleichbaren Angestellten der allgemeinen Verwaltung und für die fachbezogene Fortbildung für den Bereich des öffentlichen Dienstes wird die Thüringer Verwaltungsschule mit Sitz in Weimar als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit errichtet. Die Landesregierung wird ermächtigt, ihr weitere Aufgaben der Ausbildung durch Rechtsverordnung zu übertragen. Soweit sie Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung wahrnimmt, ist sie auch Berufsersatzschule.
(2) Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Thüringer Verwaltungsschule" sind das Land Thüringen, die Gemeinden und die Landkreise. Die Mitglieder wirken an der Selbstverwaltung der Thüringer Verwaltungsschule mit.
(3) Die Thüringer Verwaltungsschule vermittelt den Anwärtern auf der Grundlage einer vom Innenminister durch Rechtsverordnung zu erlassenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst sowie auf der Grundlage einer vom Justizminister durch Rechtsverordnung zu erlassenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst eine auf die jeweiligen Aufgaben bezogene Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. Sie hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Anwärter zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu entwickeln.
(4) Zur Durchführung der Ausbildung der Angestellten und zur Erfüllung weiterer Aufgaben der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann die Thüringer Verwaltungsschule im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachminister Vorschriften über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung erlassen. In den Ausbildungsordnungen sind insbesondere Regelungen zu treffen über das Ausbildungsziel, die Ausbildungsdauer und die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten. In den Prüfungsordnungen sind das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen zu regeln; dabei sind die für die Prüfungen im Sinne der jeweils geltenden Beamtengesetze gültigen allgemeinen Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um beamtenrechtliche Prüfungen handelt. Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlaß von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.

§ 2 Organe

(1) Organe der Thüringer Verwaltungsschule sind:
1.
der Verwaltungsrat;
2.
der Vorsitzende des Verwaltungsrates;
3.
der Direktor.
(2) Die Thüringer Verwaltungsschule wird nach Maßgabe einer vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erlassenden Satzung vom Verwaltungsrat geleitet, dessen Vorsitzenden die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schule obliegt; er ist hierbei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden, soweit die Satzung nicht Ausnahmen hiervon zuläßt. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Vorsitz und Stellvertretung wechseln im Turnus von zwei Jahren zwischen einem Vertreter des Landes Thüringen und einem Vertreter der Kommunen. Verwaltungsratsmitglieder sind:
1.
vier von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagende Personen;
2.
zwei vom Innenministerium vorzuschlagende Personen;
3.
eine vom Justizministerium vorzuschlagende Person.
Sie werden vom Innenministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Satz 4 Nr. 1 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Näheres bestimmt die Satzung.
(4) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Er bereitet die Beratungsgegenstände des Verwaltungsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse, leitet die Geschäftsstelle, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die ihm auf Grund der Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er ist zugleich verantwortlicher Schulleiter und übernimmt darüber hinaus Lehraufgaben. § 3 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 3 Lehrende

(1) Die Lehraufgaben der Thüringer Verwaltungsschule werden in der Regel nebenamtlich von Lehrbeauftragten erfüllt. Lehrbeauftragte können Richter, Beamte oder Angestellte des Landes Thüringen oder der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der Thüringer Verwaltungsschule entsprechen. Anderen Personen können Lehraufträge nur mit Zustimmung des für den jeweiligen Ausbildungsgang zuständigen Fachministeriums übertragen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Lehraufgaben der Thüringer Verwaltungsschule auch von beamteten oder angestellten hauptamtlich Lehrenden wahrgenommen werden, soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht. Hauptamtlich Lehrender kann sein, wer seine Lehrbefähigung zur Vermittlung fachberuflicher Ausbildungsinhalte durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis erworben hat, über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung von in der Regel mindestens fünf Jahren verfügt und die erforderliche pädagogische Eignung nachweist. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten gelten der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung oder die an seine Stelle tretenden tarifrechtlichen Regelungen.

§ 4 Finanzierung

Die Thüringer Verwaltungsschule deckt ihre Ausgaben durch Erhebung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe der Satzung. Den hierdurch nicht gedeckten Finanzbedarf, der 25 vom Hundert der Ausgaben nicht übersteigen soll, tragen die Körperschaftsmitglieder durch Umlagen. Für die Haushaltsjahre 1991 bis 1994 trägt das Land Thüringen den durch Umlagen zu deckenden Finanzbedarf. Näheres bestimmt die Satzung die auch die Wirtschaftsführung der Schule zu regeln hat.

§ 5 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

§ 6 Vorläufige Wirtschaftsführung

(1) Bis zur Bekanntmachung der ersten Haushaltssatzung der Thüringer Verwaltungsschule dürfen ausgabenwirksame Maßnahmen nur getroffen werden, wenn und soweit sie für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unerläßlich sind; insoweit dürfen Ausgaben geleistet werden.
(2) Bis zum gleichen Zeitpunkt kann die Thüringer Verwaltungsschule eine vorläufige Umlage erheben. Sie kann ferner einen vorläufigen Höchstbetrag für Kassenkredite festsetzen. Der Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Stellenplan gilt insoweit als erlassen, als Beamte und Angestellte vom Land Thüringen im Zusammenhang mit dem Übergang der Aufgabe des Aufbaus der Thüringer Verwaltungsschule übernommen werden.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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